Nichtanrechnung von Semester auf die Studienzeit
Nichtanrechnung eines Semesters aus nicht selbst zu vertretenden Gründen
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Immatrikulationsordnung der TU Dresden sind Studienzeiten, in denen es zu Fristüberschreitungen kam, die die bzw. der Studierende nicht zu vertreten hatte, nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen. Voraussetzungen für die Beantragung sind in der Regel,
- dass nachweislich ein von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretender Grund vorlag, der ein Studium während eines vollständigen Semesters behindert hat, so dass keine bzw. max. eine Studienleistung erbracht werden konnte,
- dass der Grund für die Fristüberschreitung nicht auf Dauer vorliegt,
- dass für das beantragte Semester keine Beurlaubung vom Studium vorlag und
- dass das Semester, in welchem ein Studium aus von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, bei der Antragstellung bereits beendet ist (31.3 bzw. 30.9.)
Die Beantragung kann bei Bedarf während des gesamten nachfolgenden Studiums nach Beendigung des betroffenen Semesters ausgelöst werden. Sie erfolgt in der Regel über einen formlosen Antrag bei der Studierendenverwaltung des IHI Zittau unter Beachtung folgender Hinweise. Bei Genehmigung des Antrags wird das Semester, in dem ein Grund für das Fristversäumnis vorlag, nicht auf die Studienzeit angerechnet, das heißt, die Fachsemesterzählung wird entsprechend zurückgesetzt. Die Studierenden erhalten darüber einen Bescheid und eine geänderte Immatrikulationsbescheinigung.
Sonderregelung für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022
Aufgrund der bereits gewährten Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit ist ein Antrag auf Nichtanrechnung der betreffenden Semester nicht sinnvoll, da er keine zusätzlichen Vergünstigungen mit sich bringt. Bereits die gewährte individuelle Regelstudienzeitverlängerung bewirkt einen Nachteilsausgleich hinsichtlich der Prüfungsfristen, des BAföG und der Zahlung von ggf. anfallenden Langzeit- bzw. Zweitstudiengebühren. Aus diesem Grund sollte der Antrag nur dann gestellt werden, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass eine Nichtanrechnung im Vergleich zur Regelstudienzeitverlängerung in Ihrem Fall günstiger ist. Bis zum 30.9.2022 können Sie den Antrag auf Nichtanrechnung für das Sommersemesters 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 wegen Corona noch stellen.
Nichtanrechnung von Semestern aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit in Wahlfunktionen
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Immatrikulationsordnung der TU Dresden gilt Folgendes:
"(2) Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet:
4. die Studienzeit von einem Semester, wenn Studierende mindestens eine Wahlperiode in den nach dem SächsHSFG vorgesehenen Organen der Technischen Universität Dresden, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes Dresden als gewähltes Mitglied mitgewirkt haben (Gremienzeit),
5. die Studienzeit von drei Semestern bei einer mehrjährigen Mitwirkung nach Nummer 4."
Voraussetzungen für die Beantragung sind in der Regel,
- dass eine Tätigkeit in Wahlfunktionen in o. g. Gremien nachgewiesen wurde und
- dass in den Semestern der Gremientätigkeit keine Beurlaubung vom Studium vorlag.
Die Beantragung kann bei Bedarf während des gesamten nachfolgenden Studiums nach Beendigung der betreffenden Semester ausgelöst werden. Sie erfolgt in der Regel über einen formlosen Antrag bei der Studierendenverwaltung des IHI Zittau unter Beifügung einer Bestätigung der Gremientätigkeit vom zuständigen Organ. Bei Genehmigung des Antrags wird ein bzw. werden max. 3 Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet, das heißt, die Fachsemesterzählung wird entsprechend zurückgesetzt. Die Studierenden erhalten darüber einen Bescheid und eine geänderte Immatrikulationsbescheinigung.