Hinweise zur Beantragung einer Nichtanrechnung von Studienzeiten (Semester) auf die Regelstudienzeit gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Immatrikulationsordnung der TU Dresden (ImmaO)
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ImmaO werden Studienzeiten, in denen es zu Fristüberschreitungen kam, die die bzw. der Studierende nicht zu vertreten hatte, nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Ausgeschlossen sind Gründe, die auf Dauer vorliegen (z.B. chronische Erkrankungen)
1. Frist für die Beantragung
Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Semesters, in welchem es zu einer Fristüberschreitungen kam, gestellt werden. Die letzte Möglichkeit, für rückwirkende Semester einen Antrag auf Nichtanrechnung zu stellen, ist das letzte Immatrikulationssemester. Nach Exmatrikulation ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
2. Zuständigkeit
Der Antrag ist an das Immatrikulationsamt bzw. International Office zu richten.
3. Inhalt des Antrags
Für die Beantragung gibt es kein Antragsformular. Der Antrag ist damit formlos zu stellen und muss folgendes beinhalten:
- vollständige Kontaktdaten der/des Studierenden
- Studiengang und Matrikelnummer
- Datum
- Angabe des konkreten Semesters, in welchem es zu Fristüberschreitungen kam
- ausführliche Erklärung über den nicht selbst zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit, Elternzeit, § 5 LAPO), welcher zur Fristüberschreitung bzw. zum Studienausfall geführt hat
- Unterschrift
4. Beizufügende Unterlagen/Nachweise
- Eine vollständige Übersicht über alle bereits absolvierten Prüfungsleistungen mit Datum der Erbringung (z.B. Ausdruck eines Leistungsnachweises über die Selbstbedienungsfunktion im Internet). Aus der Übersicht muss hervorgehen, dass während des beantragten Semesters keine bzw. max. eine Prüfungsleistung erbracht wurde. Ggf. kann eine Bestätigung des Prüfungsamtes nachgefordert werden. Beachten Sie, dass Sie für Semester, in denen Sie mehr als eine Prüfungsleistung erbracht haben, keine Nichtanrechnung eines gesamten Semesters beantragen können. In solchen Fällen, können Sie gemäß § 21 Abs. 5 SächsHSG alternativ beim zuständigen Prüfungsausschuss eine Verlängerung der Prüfungsfrist beantragen. Die Gründe sind dort ebenfalls durch Nachweise zu belegen. Ausnahme: Für eine Nichtanrechnung gemäß § 5 LAPO ist kein Nachweis über absolvierte Prüfungsleistungen erforderlich.
- Geeignete Nachweise als Beleg für die Begründung des Antrags sind z.B.
- eine ärztliche Bescheinigung, die die zeitlich begrenzte Studierunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen während des beantragten Zeitraums belegen oder
Geburtsurkunde des eigenen Kindes). Beachten Sie dabei bitte, dass dauerhafte chronische Erkrankungen oder andere dauerhaft vorliegende Gründe für den Studienausfall grundsätzlich nicht zu einer Nichtanrechnung von Semester führen. Davon ausgenommen sind Zeiten zu Beginn einer chronischen Erkrankung, in der das Krankheitsbild und die Behandlungsart erst festgelegt werden müssen. Dies müsste dann aber auch aus einer ärztlichen Bescheinigung hervorgehen.
- ein Nachweis über den geforderten absolvierten Sprachkurs während des Studiums, sofern § 5 LAPO geltend gemacht wird.
Immatrikulationsamt
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