Habilitation an der Fakultät Informatik
Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz "habil." zum Doktorgrad zu führen. Nachfolgend finden Sie wichtige Dokumente und Informationen zur Habilitation an der Fakultät Informatik:
Kontakt: Dekanat Fakultät Informatik
Tel.: 463-38217
Fax: 463-38221
dekan.inf@tu-dresden.de
Habilitationsordnung der Fakultät Informatik
Gemeinsame Habilitationsordnung
der Technischen Universität Dresden
Vom 14. Februar 1996
Aufgrund von § 37 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) haben
die Medizinische Fakultät „Carl Gustav Carus” am 06.04.1995,
die Fakultät Architektur am 05.07.1995,
die Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List” am 17.07.1995,
die Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften am 26.07.1995,
die Fakultät Bauingenieurwesen am 16.08.1995,
die Fakultät Informatik am 25.09.1995,
die Fakultät Elektrotechnik am 18.10.1995,
die Fakultät Maschinenwesen am 18.10.1995
die nachstehende Habilitationsordnung beschlossen, die das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Erlaß vom 11.12.1995 (Az.: 2-7842.11/14) genehmigt hat.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Habilitation
§ 2 Habilitationskommission
§ 3 Voraussetzungen für die Habilitation
§ 4 Habilitationsleistungen
§ 5 Habilitationsgesuch
§ 6 Rücknahme und Wiederholung
§ 7 Zulassung zur Habilitation
§ 8 Begutachtung der Habilitationsschrift
§ 9 Annahme der Habilitationsschrift
§ 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
§ 11 Probevorlesung
§ 12 Vollzug der Habilitation
§ 13 Erweiterung der Lehrbefähigung
§ 14 Entzug der Habilitation
§ 15 Negativentscheidungen
§ 16 Akteneinsicht
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§ 1 Habilitation
(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung einer besonderen Befähigung für selbständige Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (Lehrbefähigung). Aufgrund der erfolgreichen Habilitation erlangt der Bewerber den akademischen Grad eines habilitierten Doktors der entsprechenden Fakultät. Der Doktorgrad wird um den Zusatz „habil.” ergänzt; entspricht der bereits verliehene Doktorgrad nicht den Doktorgraden, die von der die Habilitation durchführenden Fakultät verliehen werden, wird die an der Fakultät übliche Fachbezeichnung beigefügt (Dr. .... et ....habil.).
(2) Die Habilitation ist nur möglich, wenn das gewählte Fach oder Fachgebiet durch einen an der Technischen Universität Dresden hauptberuflich tätigen Hochschullehrer (§ 48 SHG) vertreten wird und sich ein Hochschullehrer der Technischen Universität Dresden zur Begutachtung der Habilitationsschrift bereiterklärt.
(3) Das Habilitationsverfahren wird von der Fakultät durchgeführt, der das gewählte Fach oder Fachgebiet zugeordnet ist. Fällt eine Habilitation in die Zuständigkeit mehrerer Fakultäten, kann durch übereinstimmenden Beschluß dieser Fakultäten eine gemeinsame Habilitationskommission gebildet werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Senat über die Zuordnung.
§ 2 Habilitationskommission
(1) Die Entscheidungen im Habilitationsverfahren trifft, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die Habilitationskommission, die vom Fakultätsrat mit der Durchführung des Habilitationsverfahrens beauftragt wird.
(2) Die Habilitationskommission wird entsprechend den wissenschaftlichen Anforderungen des Habilitationsverfahrens gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, den Gutachtern und in der Regel vier weiteren hauptberuflich an der Technischen Universität Dresden tätigen Hochschullehrern oder Privatdozenten.
(3) Mitglieder der Habilitationskommission, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Beratungen der Habilitationskommission sind nicht öffentlich.
(5) Die Habilitationskommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie faßt die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratungen der Habilitationskommission ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat den Wortlaut der Beschlüsse und Empfehlungen sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
§ 3 Voraussetzungen für die Habilitation
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer
- den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule in der Fachrichtung der Fakultät besitzt und
- in der Regel mehrere Jahre wissenschaftlich tätig war.
(2) Auf Antrag des Bewerbers kann vom Fakultätsrat der Doktorgrad einer anderen Fachrichtung oder ein gleichwertiger Grad einer ausländischen Hochschule als Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation anerkannt werden. Die Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades setzt voraus, daß dem Bewerber die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung zur Führung des Grades in der Bundesrepublik Deutschland erteilt ist.
§ 4 Habilitationsleistungen
Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:
- die Vorlage einer Habilitationsschrift oder gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen. Diese müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Begutachtung sichergestellt ist, kann der Fakultätsrat in anderer Sprache abgefaßte Arbeiten zulassen.
- ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache (Kolloquium),
- eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter (Probevorlesung).
§ 5 Habilitationsgesuch
(1) Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welche er die Lehrbefähigung erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Dekan der zuständigen Fakultät ein.
(2) Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen:
- die Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Veröffentlichungen in jeweils fünf Exemplaren,
- die Erklärung, daß die Habilitationsschrift und andere vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, nach Möglichkeit unter Beifügung von Sonderdrucken. Forschungsergebnisse, die in noch nicht veröffentlichter Form vorliegen, können ergänzend in Manuskriptform eingereicht werden.
- ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
- geeignete Nachweise über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1, insbesondere das Doktordiplom, die Dissertation und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
- eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
- drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag sowie drei Themenvorschläge für die Probevorlesung; die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert werden.
- eine Erklärung, daß ein an die zuständige Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde.
Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
(3) Die nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert oder amtlich beglaubigt sein.
(4) Die eingereichten Unterlagen gehen mit der Verfahrenseröffnung in das Eigentum der Technischen Universität Dresden über.
§ 6 Rücknahme und Wiederholung
(1) Der Bewerber kann sein Habilitationsgesuch in jedem Stand des Verfahrens zurücknehmen.
(2) Hat ein Habilitationsgesuch nicht zur Habilitation geführt, so kann ein erneutes Gesuch frühestens nach einem Jahr gestellt werden. Eine im früheren Verfahren angenommene Habilitationsschrift kann im Wiederholungsverfahren erneut vorgelegt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Habilitationsordnung.
§ 7 Zulassung zur Habilitation
(1) Der Dekan prüft die fachliche Zuständigkeit der Fakultät sowie die Vollständigkeit und Gültigkeit der eingereichten Unterlagen; ein unvollständiges Habilitationsgesuch kann er zurückweisen.
(2) Im übrigen entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung zur Habilitation. In dem Zulassungsbeschluß sind der Titel der Habilitationsschrift und das Fach oder Fachgebiet, für welche die Lehrbefähigung nachgewiesen werden soll, anzugeben. Außerdem sind die Habilitationskommission und die Gutachter gemäß § 37 Abs. 3 SHG zu bestellen.
(3) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zum Habilitationsverfahren unverzüglich schriftlich mit.
(4) Die Zulassung zur Habilitation kann nur versagt werden, wenn
- die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- die mit dem Habilitationsgesuch einzureichenden Unterlagen unvollständig sind,
- der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet ist,
- der Bewerber ein Habilitationsverfahren wiederholt nicht bestanden hat,
- die Voraussetzungen für die Entziehung eines akademischen Grades oder für das Verbot, als Hochschullehrer tätig zu sein, vorliegen,
- die Habilitationsschrift ein Fach oder Fachgebiet betrifft, das an der Fakultät durch keinen Hochschullehrer vertreten wird, oder wenn sich die Fakultät fachlich nicht zur Beurteilung der Habilitationsschrift in der Lage sieht.
§ 8 Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Die Gutachten der nach § 7 Abs. 2 Satz 3 bestellten Gutachter sind schriftlich einzureichen. Sie müssen eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Arbeit als Habilitationsschrift enthalten.
(2) Wird ein Gutachten nicht innerhalb von sechs Monaten eingereicht, kann der Fakultätsrat einen neuen Gutachter bestellen.
§ 9 Annahme der Habilitationsschrift
(1) Nach dem Eingang der Gutachten werden die Habilitationsschrift und die Gutachten allen an der Fakultät hauptberuflich tätigen Hochschullehrern und Privatdozenten durch Auslegung zur Einsichtnahme für die Dauer von mindestens zwei Wochen oder im Umlaufverfahren zugänglich gemacht; sie haben das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen.
(2) Die Habilitationskommission entscheidet aufgrund der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder die Nichtannahme der Habilitationsschrift. Kommen die Gutachten nicht zu einer übereinstimmenden Empfehlung oder will die Habilitationskommission von einer übereinstimmenden Empfehlung der Gutachten abweichen, muß sie ihre Entscheidung nachvollziehbar schriftlich begründen.
(3) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, stellt der Fakultätsrat fest, daß das Habilitationsverfahren erfolglos beendet ist.
§ 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift legt die Habilitationskommission den Termin für den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium fest und wählt aus den Vorschlägen des Bewerbers das Vortragsthema aus. Die Habilitationskommission kann nach ihrer Meinung ungeeignete Themen mit der Aufforderung zurückweisen, andere Themen zu benennen.
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin lädt der Dekan den Bewerber zum wissenschaftlichen Vortrag und Kolloquium ein und teilt ihm das ausgewählte Thema mit.
(3) Der Dekan lädt zum wissenschaftlichen Vortrag und Kolloquium außer den Mitgliedern der Habilitationskommission alle an der Fakultät hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Privatdozenten, die Vertreter der akademischen und sonstigen Mitarbeiter sowie der Studenten im Fakultätsrat schriftlich ein. Außerdem kann er Hochschullehrer anderer Fakultäten oder Hochschulen, Vertreter anderer wissenschaftlicher Einrichtungen oder weitere Habilitationsbewerber einladen.
(4) Im übrigen sind der wissenschaftliche Vortrag und das Kolloquium fakultätsöffentlich. Termin und Ort werden durch Aushang bekanntgegeben. Der wissenschaftliche Vortrag soll in der Regel 45 Minuten dauern. Das Kolloquium soll eine Zeitdauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Es wird vom Dekan oder in dessen Auftrag vom Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet und erstreckt sich auf das gesamte Fach oder Fachgebiet, für welches die Lehrbefähigung nachgewiesen werden soll; das Thema des wissenschaftlichen Vortrags soll dabei einen Schwerpunkt bilden.
(5) Nach Abschluß des wissenschaftlichen Vortrags und des Kolloquiums berät und beschließt die Habilitationskommission über das Ergebnis. Das Ergebnis gibt der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Bewerber in Anwesenheit der Habilitationskommission bekannt. Beratung, Beschlußfassung und Bekanntgabe sind nicht öffentlich.
(6) Wird das Ergebnis nicht für ausreichend erachtet, kann die Habilitationskommission beschließen, daß wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium mit einer anderen Thematik binnen angemessener Frist einmal wiederholt werden können.
§ 11 Probevorlesung
Die Probevorlesung soll in der Regel 45 Minuten dauern. Im übrigen gilt § 10 sinngemäß.
§ 12 Vollzug der Habilitation
(1) Hat der Bewerber alle Habilitationsleistungen erbracht, beschließt der Fakultätsrat auf Vorschlag der Habilitationskommission über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens. In dem Beschluß werden das Fach oder Fachgebiet bezeichnet, für welche die Lehrbefähigung erlangt worden ist. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Bewerber erhält eine Urkunde über die Habilitation und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors. Die Urkunde hat zu enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Habilitierten,
- den verliehenen akademischen Grad,
- das Thema der Habilitationsschrift,
- das Fach oder Fachgebiet, für welche die Lehrbefähigung erlangt worden ist,
- das Datum des Beschlusses des Fakultätsrates über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens nach Absatz 1,
- die Unterschriften des Rektors und des Dekans der zuständigen Fakultät,
- das Siegel der Technischen Universität Dresden.
§ 13 Erweiterung der Lehrbefähigung
Auf Antrag des Habilitierten kann der Fakultätsrat der für das veränderte oder neue Fachgebiet zuständigen Fakultät die mit der Habilitation erteilte Lehrbefähigung erweitern. Der Antragsteller hat seine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in dem erweiterten oder neuen Fachgebiet durch wissenschaftliche Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Begutachtung und Beschlußfassung gelten § 8 und § 9 sinngemäß.
§ 14 Entzug der Habilitation
(1) Die Rücknahme der Habilitation und der Entzug des akademischen Grades richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat.
(2) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, daß der Bewerber die Zulassung zum Habilitationsverfahren durch Täuschung erlangt oder sich im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt der Fakultätsrat die erbrachten Prüfungsleistungen für ungültig und stellt fest, daß das Habilitationsverfahren erfolglos beendet ist.
§ 15 Negativentscheidungen
Belastende oder ablehnende Entscheidungen sowie die Entscheidung über den Entzug der Habilitation werden durch den Dekan ausgefertigt; sie müssen schriftlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
§ 16 Akteneinsicht
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Habilitationsverfahrens ist dem Habilitierten auf Antrag Einsicht in die Habilitationsunterlagen zu gewähren.
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft.
(2) Habilitationsverfahren, die bereits eröffnet worden sind, werden nach dieser Habilitationsordnung fortgeführt, es sei denn, daß der Bewerber die Fortführung nach den bisherigen Vorschriften beantragt.
Dresden, den 14. Februar 1996
Prof. Dr.-Ing. habil. Erwin Stoschek Dekan der Fakultät Informatik
Prof. Dr.-Ing. habil. Peter Büchner Dekan der Fakultät Elektrotechnik
Prof. Dr.-Ing. habil. Hans-Jürgen Hardtke Dekan der Fakultät Maschinenwesen
Prof. Dr.-Ing. habil. Dietrich Franke Dekan der Fakultät Bauingenieurwesen
Prof. Dr.-Ing. Jürgen Roloff Dekan der Fakultät Architektur
Prof. Dr.-Ing. habil. Siegfried Rüger Dekan der
Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List”
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. habil. Gerd Schmitz Dekan der
Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften
Prof. Dr. med. habil. Thomas Herrmann Dekan der
Medizinischen Fakultät „Carl Gustav Carus”