Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Arbeitsbedingte psychische Belastung steht im Fokus gesundheits- und arbeitsschutzpolitischer Diskussionen. Erkenntnisse aus der Forschung belegen die Zunahme negativer Auswirkungen psychosozialer Fehlbelastung auf Leistung und Gesundheit der Erwerbstätigen.
Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSCHG) auf die Veränderung in der Arbeitswelt reagiert. Das Arbeitsschutzgesetz wurde um folgende Begriffe erweitert:
- "psychische Belastungen bei der Arbeit" (§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- „Gefährdungen für die psychische Gesundheit" (§ 4 Allgemeine Grundsätze)
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist für den Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetzt Pflicht. Wie die Gefährdungsbeurteilung „psychischer Belastung“ durchzuführen ist, wurde vom Gesetzgeber im ArbSCHG nicht detailliert vorgeschrieben. In der betrieblichen Praxis erfordern unterschiedliche Gegebenheiten und Rahmenbedingungen verschiedene methodische Herangehensweisen bei der Analyse von Arbeitstätigkeiten.
Unternehmer, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, Betriebs- und Personalräte suchen nach effizienten und praxistauglichen Verfahren, psychische Fehlbelastungen systematisch aufzudecken und abzubauen.
Was ist zu beachten?
Psychische Belastung ist die „Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen [auf die arbeitende Person einwirken]“ (DIN EN ISO 10075, 2000, S. 3). Entsprechend der Forschung gehören zur potenziellen arbeitsbedingten psychischen Belastung sowohl die Ausführungsbedingungen (job context) als auch die Merkmale der Anforderungen des Arbeitsauftrags (job content). Da es sich um die Gesamtheit der Einflüsse von außen auf die arbeitende Person handelt, wird ein mehrdimensionaler Untersuchungsansatz, welcher verschiedene Methoden kombiniert, empfohlen.
Die Erfassung psychischer Belastung ist personenunabhängig.
Auf Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sollten die Verfahren folgende Eigenschaften erfüllen:
Bedingungszentriertes Vorgehen
Bedingungsbezogene Verfahren analysieren die Arbeitsbedingungen „wie sie sind“. Sie prüfen nicht, wie Arbeitende die Tätigkeiten individuell unterschiedlich wahrnehmen. Sie sind geeignet für die im Arbeitsschutzgesetz prioritär geforderte primäre Verhältnisprävention (§ 4, Ziffer 2, 5 ArbschG).
Gestaltungsbezogenes Vorgehen
Die zum Einsatz kommenden Verfahren sollten gestaltungsbezogen sein, das heißt die Analyse des Ist-Zustandes muss bei Bedarf gleichzeitig Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
Normativ verankertes Vorgehen
Die zu bewertenden Arbeitsmerkmale folgen internationalen Normen, insbesondere der DIN-EN-ISO 6385 für ergonomisch gut gestaltete Arbeitsaufgaben und der ISO 10075-1 bis 3.
Partizipatives Vorgehen
Die Verfahren sollen zur Stärkung der vorhandenen Ressourcen und wenn erforderlich zu Verbesserungen der Arbeitstätigkeiten und ihrer Ausführungsbedingungen führen. Oftmals sind diese Prozesse mit Widerstand gegen Veränderungen verbunden („Das ist bei uns nicht umsetzbar“, etc.). Das bewährte Vorgehen zum Überwinden von Veränderungswiderstand ist die Beteiligung der Betroffenen an der Analyse, Bewertung und Ableitung von Maßnahmen (partizipatives Vorgehen). Die Verfahren sollten daher für dieses partizipative Vorgehen ausgelegt sein. Konzeptionell nutzen die Verfahren damit Erkenntnisse zum Veränderungsmanagement in der Organisationsentwicklung.
In der Arbeitsgruppe „Wissen-Denken-Handeln“ wurden Verfahren zur Analyse, Bewertung und Gestaltung von Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Kontaktieren Sie uns.