Prüfungsordnung
Auf der Grundlage von § 29 des Sächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 4.8.1993 hat der Senat der Technischen Universität Dresden am 9.3.1994 nachstehende Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Technischen Universität Dresden beschlossen. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Genehmigung mit Erlass vom 29.7.1994, Az.: 2-7831.11/61 erteilt.
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- Download der Änderungen der Prüfungsordnung vom 17.11.2005 [Gelöschtes Bild: http://www.psychologie.tu-dresden.de/bilder/pdf.gif Alternativtext: Bildunterschrift: ]
- Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung (einschließlich Praktikumsodnung) im Diplomstudiengang Psychologie vom 12.09.1994 (Stand 28.11.2006) [Gelöschtes Bild: http://www.psychologie.tu-dresden.de/bilder/pdf.gif Alternativtext: Bildunterschrift: ]
I. Allgemeines
[§ 1 Zweck der Diplomprüfung]
[§ 2 Diplomgrad]
[§ 3 Regelstudienzeit]
[§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen]
[§ 5 Prüfungsausschuss]
[§ 6 Prüfer und Beisitzer]
[§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen]
[§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß]
II. Diplom-Vorprüfung
[§ 9 Zulassung]
[§ 10 Zulassungsverfahren]
[§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung]
[§ 12 Mündliche Prüfungen]
[§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung]
[§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung]
[§ 15 Zeugnis]
III. Diplomprüfung
[§ 16 Zulassung]
[§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung]
[§ 18 Diplomarbeit]
[§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit]
[§ 20 Schriftliche und mündliche Prüfungen]
[§ 21 Zusatzfächer]
[§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung]
[§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung]
[§ 24 Zeugnis]
[§ 25 Diplomurkunde]
IV. Schlussbestimmungen
[§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung]
[§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten]
[§ 28 Inkrafttreten]
Anmerkung: Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 2 Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Technische Universität Dresden den Diplomgrad "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom-Psychologe" (abgekürzt: Dipl.-Psych.).
§ 3 Regelstudienzeit
Die Studienzeit, in der das Diplomstudium in der Regel abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit), beträgt neun Semester. Das Berufspraktikum wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
Das Studium gliedert sich in
- ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt und
- ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplom- prüfung abschließt. In das Hauptstudium ist eine berufspraktische Tätigkeit eingeschlossen.
Der Gesamtstundenumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt
160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 80 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und 80 Semesterwochenstunden auf das Hauptstudium.Das Lehrangebot ist so gestaltet, daß der Student die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten Fachsemesters und die Diplomprüfung am Ende des neunten Fachsemesters abschließen kann.
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
Der Kandidat kann für die Diplom-Vorprüfung und für die Diplomprüfung jeweils wählen, ob er die Fachprüfungen in einem Prüfungszeitraum (Blockprüfung) am Ende des Grund- bzw. Hauptstudiums oder verteilt auf zwei Prüfungszeiträume (Staffelprüfung) ablegt. Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung muss sich der Student schriftlich beim Prüfungsamt anmelden. Die Termine für die Anmeldung werden rechtzeitig vom Prüfungsausschuss durch Aushang unter Angabe einer Ausschlußfrist bekanntgegeben. Bei einer Teilung der Prüfung in Abschnitte (Staffelprüfung) ist die Meldung zum zweiten Teil der Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters erforderlich, die Meldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung zum Ende des neunten Fachsemesters.
Die Fachprüfungen des Hauptstudiums können gemäß § 30 SHG vorzeitig abgelegt werden, sofern die Zulassungsbedingungen erfüllt sind. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Prüfung als nicht stattgefunden. Auf Antrag des Kandidaten kann in den Fällen des Satzes 1 eine bestandene Prüfung zur Aufbesserung der Note wiederholt werden. Als Prüfungsergebnis gilt die bessere Note.
Alle Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung werden in jedem Semester angeboten. Der Kandidat wird durch den Prüfungsausschuß rechtzeitig über die Prüfungstermine, die bestellten Prüfer, Ort und Zeit seiner Prüfung sowie über Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert.
§ 5 Prüfungsausschuss
Für die Organisation der Prüfungen und für die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben setzt die zuständige Fachrichtung einen Prüfungsausschuß ein. Ihm gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Hochschullehrer, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Hochschulassistent und ein Student des Studienganges Psychologie.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von der Fachrichtung bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Hochschullehrer sein. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist möglich.
Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fachrichtung regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Studienreform und zu Änderungen der Prüfungsordnung.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Der Prüfungsausschuß kann regelmäßig wiederkehrende Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. Ist der Ausschuß für dringliche Entscheidungen nicht rechtzeitig einberufbar oder ist er beschlußunfähig, so entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, im Namen des Ausschusses.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Psychologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
Für mündliche Prüfungen und für die Diplomarbeit kann der Kandidat Prüfer vorschlagen, sofern für das betreffende Prüfungsfach mehrere Prüfer bestellt wurden. Dem schriftlich einzureichenden Vorschlag soll entsprochen werden, soweit nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung des Prüfers, dem entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht nicht.
Der Prüfungsausschuß gibt rechtzeitig die Namen der Prüfer bekannt. Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Psychologie an der Technischen Universität Dresden Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Psychologie an der Technischen Universität Dresden im wesentlichen
entsprechen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beim Prüfungsausschuß vorzulegen.
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Eine Prüfung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
Der Kandidat kann von einer Fachprüfung bis zu 14 Tage vor dem anberaumten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Die für das Versäumnis oder einen Rücktritt nach der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem
Fall anzurechnen.
Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.
Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen nach dem Prüfungstermin verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
- das letzte Fachsemester vor der Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben gewesen ist,
- wahlweise vier Leistungsnachweise in den Fächern
- Allgemeine Psychologie I
- Allgemeine Psychologie II
- Entwicklungspsychologie
- Differentielle und Persönlichkeitspsychologie
- Sozialpsychologie
- Biopsychologie, - einen Leistungsnachweis in Methodenlehre,
- je einen Leistungsnachweis in den Praktika
- Empiriepraktikum
- Beobachtungspraktikum - einen Nachweis über die Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson oder als Versuchsleiter im Umfang von mindestens 20 Stunden erbracht hat,
- seinen Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat.
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich im Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise dem Antrag beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
Wählt der Kandidat eine Staffelprüfung (siehe § 4), so sind bei der Meldung zum ersten Prüfungsabschnitt die Fächer zu nennen, die in diesem Abschnitt geprüft werden sollen.
Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 müssen spätestens zur Prüfungsperiode des vierten Fachsemesters erfüllt sein. Wird die Diplom-Vorprüfung in zwei Prüfungsabschnitten abgelegt, so sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 jeweils zu dem Prüfungsabschnitt nachzuweisen, in dem die entsprechende Prüfung abgelegt wird.
§ 10 Zulassungsverfahren
Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Kandidat wird über die Zulassung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Ausschlußfrist zur Prüfungsanmeldung durch Aushang informiert.
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
Ablehnende Entscheidungen werden dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitgeteilt und begründet, wobei der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muß. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Psychologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.
Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in den folgenden Fächern:
- Allgemeine Psychologie I,
- Allgemeine Psychologie II,
- Entwicklungspsychologie,
- Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,
- Sozialpsychologie,
- Biopsychologie,
- Methodenlehre.
Die Diplom-Vorprüfung findet als mündliche Prüfung statt. Auch Wiederholungsprüfungen werden in jedem Falle mündlich durchgeführt.
Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig zur Diplom-Vorprüfung an, daß er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen zum regulären Prüfungstermin bis zum Ende des vierten Fachsemesters ablegen kann oder schließt er die
Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht spätestens nach dem sechsten Semester erfolgreich ab, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten.
Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem Fachprüfer
gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Gleiches gilt für den Erwerb von Leistungsnachweisen.
§ 12 Mündliche Prüfungen
Die mündliche Prüfung dient dazu, Kenntnisse und das Verständnis für Zusammenhänge erkennbar zu machen. Sie wird von mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers im Regelfall als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgenommen. Jeder Kandidat wird in jedem Fach nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.
Die Prüfung dauert pro Kandidat in der Regel 25 bis höchstens 35 Minuten.
Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das in der Regel vom Beisitzer geführt wird und von Prüfer und Beisitzer bzw. bei Kollegialprüfungen von den Prüfern
zu unterschreiben ist. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntgegeben.
Bei Zustimmung des Kandidaten bzw. der Kandidaten und des Prüfers bzw. der Prüfer sollen Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden.
Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bewertung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den oder die Kandidaten.
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
Die Noten für die Fachprüfungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1, 5= sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.
Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mindestens mit "ausreichend" bewertet sind.
Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.
Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierüber entscheidet auf schriftlichen Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß.
Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung an den Prüfungsausschuß zu richten.
Die Wiederholung von Prüfungen ist im Regelfall im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Abschluß des ersten Prüfungsversuches, es sei denn, daß vom Kandidaten nicht zu vertretende Gründe eine weitere
Fristverlängerung erforderlich machen. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin vorgesehen werden.
Der Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderen, von ihm nicht zu vertretenden, Gründen vom Prüfungsausschuß eine Nachfrist
gewährt wird. Versäumt der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die Wiederholungsprüfung oder wird ihm trotz Antrag keine Fristverlängerung gewährt, gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden. Gleiches
gilt, wenn der Antrag auf eine zweite Wiederholung abgelehnt wird.
In einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erfolglose Versuche, einzelne Fachprüfungen im Rahmen einer Diplom-Vorprüfung in Psychologie abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 1 und 2 angerechnet.
§ 15 Zeugnis
Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die betreffenden Fachprüfungen wiederholt werden können. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise frühestens nach dem vierten Semester ein Studienzeugnis ausgestellt, das die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 16 Zulassung
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,
- die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine gemäß § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden oder als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat,
- das letzte Fachsemester vor der Diplomprüfung im Studiengang Psychologie an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben gewesen ist.
Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Diplomarbeit entnommen werden soll sowie gegebenenfalls eine Erklärung darüber, daß eine Gruppenarbeit gewünscht wird, wobei höchstens zwei Koautoren zu
benennen sind, deren Einverständnis nachzuweisen ist, - ein Prüfervorschlag.
Zu den Fachprüfungen kann nur zugelassen werden, wer
- über die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 verfügt,
- je einen Leistungsnachweis in den Methodenfächern: Diagnostik und Intervention, Forschungs- und Evaluationsmethodik
- je einen Leistungsnachweis in den Anwendungsfächern: Klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Pädagogische Psychologie,
- einen Leistungsnachweis zur forschungsorientierten Vertiefung,
- eine berufspraktische Tätigkeit von sechs Monaten in der Regel im Rahmen eines Halbjahrespraktikums (eine Aufteilung der berufspraktischen Tätigkeit in bis zu drei Teilpraktika ist laut Praktikumsordnung zulässig) und das Vorliegen eines Berichtes über die berufspraktische Tätigkeit (bzw. von Berichten über unterschiedliche berufspraktische Tätigkeiten),
- eine mit mindestens "ausreichend" bewertete Diplomarbeit,
- einen Leistungsnachweis im Studium generale im Umfang von 4 SWS,
- einen Leistungsnachweis über eine Sprachausbildung im Umfang von 4 SWS erbracht hat,
- seinen Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplomprüfung nicht verloren hat.
Dem Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen sind beizufügen:
- Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche forschungsbezogene Vertiefung und welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach gewählt wurden,
- eine Erklärung darüber, welche zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer gewählt wurden (siehe § 17 Abs.4).
Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 müssen spätestens zur Prüfungsperiode des neunten Fachsemesters erfüllt sein. Wird die Diplomprüfung in zwei Prüfungsabschnitten abgelegt, so sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 jeweils zu dem Prüfungsabschnitt nachzuweisen, in dem die entsprechende Prüfung abgelegt wird. Die Nachweise über das Berufspraktikum, über die mit mindestens "ausreichend" bewertete Diplomarbeit, über die Sprachausbildung sowie über das Studium generale sind bei der Wahl von Staffelprüfungen spätestens bei der Meldung zum zweiten Prüfungsabschnitt vorzulegen.
Die Prüfung im nichtpsychologischen Wahlpflichtfach kann studienbegleitend durchgeführt werden. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung besteht aus
- der Diplomarbeit,
- den Fachprüfungen.
Die Fachprüfungen finden statt:
- in den Anwendungsfächern Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie,
- in den Methodenfächern Diagnostik und Intervention, Forschungs- und Evaluationsmethodik,
- im Wahlpflichtbereich zur forschungsorientierten Vertiefung (s. Anlage 1),
- im nichtpsychologischen Wahlpflichtfach (s. Anlage 2).
Die Diplomarbeit muß bei der Meldung zu den Fachprüfungen, bei Staffelprüfungen bei der Meldung zum zweiten Prüfungsabschnitt abgeschlossen und mit mindestens "ausreichend" bewertet sein.
Zwei der drei Anwendungsfächer werden als Schwerpunktfächer studiert, im dritten werden zumindest Basiskenntnisse verlangt. Der Kandidat kann wählen, welche zwei Anwendungsfächer von ihm als Schwerpunktfächer
studiert werden.
Die Zulassung eines Faches als nichtpsychologisches Wahlpflichtfach
obliegt dem Prüfungsausschuß. Dessen Vorsitzender gibt regelmäßig, spätestens drei Semester vor den jeweiligen Prüfungsterminen, die wählbaren Wahlpflichtfächer bekannt. Auf begründeten schriftlichen Antrag eines Kandidaten kann der Prüfungsausschuß andere nichtpsychologische Fächer genehmigen, sofern für sie ein hinreichendes Studium nach Maßgabe der Studienordnung, ein Bezug zum individuellen Studienziel und die Bereitschaft eines Prüfungsberechtigten zur Abnahme dieser Prüfung belegt werden.
Die Diplomprüfung ist innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen. Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig zur Diplomprüfung an, daß er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen zum regulären Prüfungstermin bis zum Ende des 9. Semesters ablegen kann oder schließt er, einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen die Diplomprüfung nicht sechs Semester nach Abschluß der Regelstudienzeit erfolgreich ab, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. § 11 Abs.4 und 6 gelten entsprechend.
§ 18 Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus der Psychologie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Die Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor oder einem anderen Prüfungsberechtigten vorgeschlagen, betreut und bewertet werden, der an dem durch diese Ordnung geregelten Studiengang beteiligt ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, das Thema der Diplomarbeit und den Gutachter vorzuschlagen.
Soll die Diplomarbeit von einem Hochschullehrer betreut werden, der nicht an dem durch diese Ordnung geregelten Diplomstudiengang beteiligt ist, oder soll sie in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
Dem betreuenden Hochschullehrer kann in diesem Fall auch die Beurteilung der Arbeit übertragen werden.
Auf schriftlichen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden, wenn das Thema dies erforderlich und sinnvoll erscheinen läßt, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Bearbeiters aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seiten oder anderen objektiven
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich erkennbar und bewertbar ist und wenn der Beitrag des Kandidaten die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt.
Das Thema der Diplomarbeit kann ausgegeben werden, wenn die in § 16 (1) genannten Voraussetzungen erfüllt sind sowie ein durch den Betreuer akzeptierter Ansatz, der über den Weg der Bearbeitung des Diplomthemas und über die Untersuchungsbedingungen Auskunft gibt, vorliegt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß diese Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern.
Während der Bearbeitung der Diplomarbeit ist ein Diplomandenseminar zu besuchen, in dem die Problemstellung, die Bearbeitung der Thematik sowie Ergebnisse und Interpretationen vorgestellt und diskutiert werden.
Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt hat.
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache fristgemäß im Prüfungsamt in drei Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.
Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer davon soll der Professor bzw. der Prüfungsberechtigte sein, der das Thema der Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des ersten Prüfers - ggf. unter Beachtung eines Vorschlags des Kandidaten - vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung wird die Note der Diplomarbeit als Durchschnitt der Notenvorschläge der Prüfer durch den Prüfungsausschuß festgelegt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
§ 20 Schriftliche und mündliche Prüfungen
Die schriftliche Prüfung dient vor allem der Darstellung von Kenntnissen und von fachspezifischem Wissen. Die Prüfungsfragen werden von einem Prüfer erstellt, der auch die Prüfungsleistungen bewertet. Schriftliche Prüfungen sind in der Regel zusätzlich von einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen.
Eine schriftliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden. Eine Dauer von bis zu vier Stunden ist möglich. Die Verwendung bestimmter wissenschaftlicher Quellen und Hilfsmittel kann gestattet werden; die erlaubten Unterlagen und Hilfsmittel sind in diesem Fall spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin durch Aushang bekanntzugeben.
Für die mündliche Prüfungsform gilt der § 12 entsprechend.
§ 21 Zusatzfächer
Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächer) einer Prüfung unterziehen.
Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
Für die Bewertung der einzelnen Fachprüfungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und sämtliche Fachprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in den Fachprüfungen und der mit zwei gewichteten Note der Diplomarbeit gebildet. § 13 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Auf Antrag eines Prüfers kann der Prüfungsausschuß bei insgesamt hervorragenden Leistungen beschließen, das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" zu erteilen.
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
Die einzelnen Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 7 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
Für eine zweite Wiederholung von Fachprüfungen gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 24 Zeugnis
Nach Bestehen der Diplomprüfung erhält der Kandidat über das Ergebnis der Diplomprüfung ein Zeugnis. § 15 gilt entsprechend, § 21 ist zu beachten. In das Zeugnis werden das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Fachnoten (mit Angabe der lt. Studienordnung erforderlichen Semesterwochenstunden (SWS) sowie der Prüfer), die Gesamtnote und auf Antrag des Studenten die Zusatzfächer mit Bewertung aufgenommen.
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Das Zeugnis wird vom Dekan der zuständigen Fakultät der Technischen Universität Dresden und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
§ 25 Diplomurkunde
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom-Psychologe" beurkundet.
Die Diplomurkunde wird vom Rektor der Technischen Universität Dresden und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die Gültigkeit des Zeugnisses.
Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen, gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht ausreichend" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer, in die Prüfungsprotokolle und gegebenenfalls in ihn betreffende Beschlüsse des Prüfungsausschusses gewährt.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Für alle vor diesem Zeitpunkt immatrikulierten Studenten gelten Übergangsregelungen, die der Prüfungsausschuß festlegt.
Der Rektor der Technischen Universität Dresden
Prof.Dr.rer.nat.habil.Dr.Ing.E.h. G. Landgraf