Praktikumsordnung
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Allgemeine Bestimmungen
[§ 1: Ziele des Praktikums]
[§ 2 An der Durchführung des Praktikums Beteiligte]
[§ 3: Dauer, Teilbarkeit und Eingliederung in das Studium]
[§ 4: Wahl des Praktikumsplatzes und vertragliche Regelungen]
[§ 5: Haftungsbestimmungen und Versicherungsschutz]
[§ 6: Vor- und nachbereitende Lehrveranstaltungen zum Berufspraktikum]
[§ 7: Nachweis und Anerkennung der Praktika]
[§ 8: Anrechnung von Praktikumsleistungen]
[§ 9: Inkrafttreten und Übergangsregelung]
Anlage zur Praktikumsordnung
[Lehrveranstaltungen zum Berufspraktikum]
[Praktikumsbericht]
[Auslandspraktika]
Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Ziele des Praktikums
Im Diplomstudiengang Psychologie an der Technischen Universität Dresden ist gemäß der Studienordnung und auf Empfehlung der Studienreformkommission ein studienbegleitendes Berufspraktikum durchzuführen.
Ziel des Praktikums ist es, psychologische theoretische Kenntnisse mit der beruflichen Praxis zu verbinden. Dem Studenten soll mit dem Praktikum ermöglicht werden, sich in der psychologischen Praxis in unterschiedlichen Berufsfeldern exemplarisch zu orientieren, psychologische Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben sowie künftige berufliche Praxis und wissenschaftliche Grundlagen der Tätigkeit aufeinander zu beziehen.
§ 2 An der Durchführung des Praktikums Beteiligte
Beteiligte an der Durchführung des Praktikums sind:
- Studenten, die im Studiengang Psychologie an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben sind;
- die Praktikumseinrichtungen; zulässige Ausbildungsstätten sind:
- Betriebe und Unternehmen der privaten Wirtschaft
- öffentliche Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen
- Vereine, Verbände und sonstige Organisationen mit jeweils psychologisch relevanter Tätigkeit
- in Ausnahmefällen ist es möglich, Teile der berufspraktischen Tätigkeit - jedoch nicht mehr als 2 Monate - auch in der TU Dresden abzuleisten. Dazu sind geeignete Forschungs- oder Studienprojekte auszuwählen, die den praktisch-psychologischen Berufsfeldern weitgehend ähnlich sein sollten. Praktikumsstellen im Ausland sind gleichgestellt;
- die Technische Universität Dresden; folgende Stellen der Universität sind an der Durchführung des Praktikums gemäß den in dieser Praktikumsordnung beschriebenen Aufgaben beteiligt:
der Praktikumsbeauftragte, der vom Prüfungsausschuß aus dem Kreisnebeneintrag der Fachvertreter bestellt wird; Zu dessen Aufgaben gehört:
- Herstellen und Pflege des Kontaktes zu Einrichtungen und Betreuern
- Bestätigung der abgeschlossenen Vereinbarung
- Entgegennahme der Praktikumsberichte und Kontrolle des terminlich korrekten Ablaufs des Praktikums
- Beratung bei Problemen
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 3: Dauer, Teilbarkeit und Eingliederung in das Studium
Das Praktikum im Studiengang Psychologie umfaßt einen Zeitraum von 4 Monaten. Bei Mangel an Halbjahresstellen kann eine Teilung der berufspraktischen Tätigkeit in bis zu drei Teilpraktika erfolgen.
Die Praktika sollten in verschiedenen Praxisbereichen durchgeführt werden. Wenigstens zwei Praktika in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern - entsprechend der gewählten Schwerpunktvertiefung - werden empfohlen. Das Praktikum kann frühestens in der lehrveranstaltungs-freien Zeit nach dem ersten Semester des Hauptstudiums aufgenommen werden. Zum Praktikum wird ein vor- und nachbereitendes Seminar durchgeführt.
Die Inhalte dieser Lehrveranstaltung sind im § 6 geregelt. Die Teilnahme am vorbereitenden Seminar ist Voraussetzung für den Beginn des Praktikums.
§ 4: Wahl des Praktikumsplatzes und vertragliche Regelungen
Jeder Student sucht sich seinen Praktikumsplatz grundsätzlich selbst. Die Bereitschaft der gewählten Einrichtung oder Institution zur Durchführung des Praktikums und zur Anleitung des Praktikanten durch einen Diplom-Psychologen in der Regel in der Einrichtung müssen gegeben sein. Ggf. kann die Betreuung auch durch einen Mitarbeiter des Fachbereiches Psychologie erfolgen. Die Aufgaben müssen für das Tätigkeitsfeld von Psychologen in Qualität und Breite angemessen sein. Studenten, die trotz eigener Bemühungen keinen Praktikumsplatz gefunden haben, erhalten Unterstützung durch den Praktikumsbeauftragten.
Durch den Praktikumsbeauftragten werden Angebote für Praktikantenplätze ständig durch Aushang bekanntgegeben. Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen der Praktikumseinrichtung und dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und der Praktikumseinrichtung sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt.
Während des Praktikantenverhältnisses besteht kein Anspruch auf eine Vergütung. Die Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe obliegt der Praktikumseinrichtung. Festlegungen dazu sind im Ausbildungsvertrag aufzuführen.
§ 5: Haftungsbestimmungen und Versicherungsschutz
Der Praktikant hat dafür Sorge zu tragen, daß er während seiner Praktikantenzeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Die Hochschule haftet nicht für Schäden, die der Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit erleidet und haftet nicht für Schäden Dritter, die der Praktikant verursacht. Für Praktikanten gelten ferner die Bestimmungen über die studentische Krankenversicherung im § 5 Abs. 1. Nrn. 9 und 10 Sozialgesetzbuch SGB V. Eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht nicht (Auskunft erteilt die zuständige Krankenkasse).
§ 6: Vor- und nachbereitende Lehrveranstaltungen zum Berufspraktikum
Das Berufspraktikum wird im Hauptstudium durch eine Lehrveranstaltung vor- und nachbereitet, für die je zwei SWS vorgesehen sind (siehe Anlage 1).
Die inhaltlichen Schwerpunkte der Vorbereitungsveranstaltung leiten sich aus den Aufgaben der Praxisfelder ab. Generell geht es um die Befähigung zur
Umsetzung von theoretischem Wissen und um die Vermittlung von praxisspezifischem
- Handlungswissen (Beratungs-, Gutachtens- und Hilfskompetenz)
- Feldwissen (Kenntnisse über Institutionen und ihre Organisation)
- Kooperationswissen (Kenntnisse über Denkmodelle, Praktiken und Methoden von Nachbardisziplinen und Partner).
Darüber hinaus werden auch seminaristische Beratungen über rechtliche institutionelle Bedingungen der beruflichen Tätigkeit von Psychologen durchgeführt (Datenschutz, Rechtsnormen, Arbeitsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht u.a.).
Das Ziel dieser Veranstaltungen besteht darin, Klienten und Psychologen vor Normverletzungen zu schützen und eine realistische Einschätzung der psychologischen Tätigkeit in der Praxis zu fördern.
In der Nachbereitung geht es vor allem darum, die Praxiserfahrungen und die künftige eigene Berufsrolle kritisch zu reflektieren und theoretisch zu verarbeiten. Dazu soll auch der Erfahrungsaustausch zwischen den Studierenden mit ihren unterschiedlichen Praxiserfahrungen genutzt werden. Eine der Grundlagen für die vor- und nachbereitenden Seminare sind die Praktikumsberichte.
§ 7: Nachweis und Anerkennung der Praktika
Als Praktikumsnachweis hat der Student einen Praktikumsbericht nach Abschluß jedes Teilpraktikums zu erstellen. Die Berichte sind vom Praktikumsbetreuer auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Inhalt und Form der Praktikumsberichte sind in der Anlage zur Praktikumsordnung geregelt. Die Praktikumseinrichtung ist verpflichtet, dem Praktikanten ein Praktikumszeugnis auszustellen. Dieses bescheinigt die Dauer und den Inhalt der abgeleisteten praktischen Tätigkeit.
Die Anerkennung des Berufspraktikums basiert auf 3 Teilen:
- Teilnahmebestätigung für das Seminar zum Berufspraktikum zu Beginn des Hauptstudiums
- Anerkennung der Praktikumsberichte
- Präsentation eines Praktikumsberichtes im Seminar zum Berufspraktikum nach Abschluß des Praktikums
Praktikumsberichte sowie -zeugnisse sind beim Praktikums-beauftragten einzureichen. Der Praktikumsbeauftragte überprüft die Praktikumstätigkeit auf ihre Eignung im Sinne der angestrebten Ausbildungsziele. Er entscheidet auch über die Anerkennung der Praktikumsleistungen. Er stellt bei Anerkennung sowie der Erfüllung der weiteren in Abs. (3) genannten Voraussetzungen eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Praktikums aus.
Studenten, die im Zweifel darüber sind, ob ein vorgesehenes Praktikum den Anforderungen der Praktikumsordnung entspricht, können sich vor Antritt des Praktikums vom Praktikumsbeauftragten in diesem Punkt beraten lassen.
Das Praktikum ist Teil der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Psychologie der TU Dresden. Die Bescheinigung über das abgeleistete Praktikum muß bei der Anmeldung zur Diplomprüfung (bei Staffelprüfung bei der Anmeldung zum zweiten Prüfungsabschnitt) im Prüfungsamt eingereicht werden.
§ 8: Anrechnung von Praktikumsleistungen
Praktikumsleistungen, die den Anforderungen dieser Praktikumsordnung entsprechen, können - auch wenn sie im Ausland erbracht worden sind - auf das Praktikum angerechnet werden. Studenten, die vor Studienbeginn zusammenhängend mindestens 1 Jahr in psychologisch relevanten Bereichen tätig waren, können auf Antrag vom Praktikum befreit werden bzw. das Praktikum in kürzeren Zeiträumen absolvieren.
Über die Anrechnung bzw. Befreiung vom Praktikum entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Studenten. Dieser formlose Antrag ist beim Praktikumsbeauftragten einzureichen.
§ 9: Inkrafttreten und Übergangsregelung
Diese Praktikumsordnung tritt am 29.7.1994 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt immatrikulierte Studenten können auf Antrag und mit Zustimmung des Praktikumsbeauftragten ihr Praktikum auch nach der bisherigen Praktikumsordnung absolvieren.
Anlage 1 zur Praktikumsordnung
Lehrveranstaltungen zum Berufspraktikum
Die Einführungsveranstaltung sollte zum Beginn des Hauptstudiums (5. oder 6.Fachsemester) belegt werden. Sie besteht aus zwei Teilen:
- Überblicksveranstaltung in der großen Gruppe (2 DS) zur Charakterisierung der Praxisfelder, Darstellung und Diskussion gesetzlicher Grundlagen und ausgewählter juristischer und ethischer Probleme
- Seminare in kleinen Gruppen zur Rezeption und Diskussion der wissenschaftlichen Tätigkeitsberichte aus verschiedenen Praxisfeldern
- Die Auswertungsveranstaltung sollte frühestens nach Abschluß der ersten Praktikumsperiode (7. bis 9.Fachsemester) belegt werden. Sie besteht aus einem: Seminar in kleinen Gruppen zur Präsentation und Diskussion der wissenschaftlichen Tätigkeitsberichte aus verschiedenen Praxisfeldern
Praktikumsbericht
Der Umfang des Berichtes über das Berufspraktikum sollte ca. 30 A4-Seiten (1,5 zeilig) betragen. Er kann über eine Praktikumseinheit erstellt werden, eine Splittung in max. drei Teilberichte von ca. 10 Seiten Umfang ist möglich.
Mit dem Bericht soll der Bezug zwischen den in der Praktikumseinrichtung bearbeiteten Aufgaben und dem wissenschaftlichen Hintergrund hergestellt werden. Angezielt ist ein kritisches Hinterfragen der praktischen (Berufs-
)Tätigkeit aus dem Blickwinkel der im Grund- und Hauptstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Als Gliederung wird empfohlen:
- Einführung/Beschreibung der Praktikumseinrichtung (ca. 2 Seiten)
- Darstellung des Tätigkeits-/Aufgabenfeldes (ca. 2 Seiten)
- Literaturschau zum theoretischen und methodischen Hintergrund eines selbstgewählten thematischen Ausschnitts*) aus der Tätigkeit (ca. 10 Seiten)
- Ausführliche Darstellung der eigenen Vorgehensweise/Praxiserfahrungen für diesen Ausschnitt (ca. 6 Seiten)
- Diskussion der Praxiserfahrungen auf dem Hintergrund des Literaturkapitels (ca. 10 Seiten)
Auslandspraktika
Auslandspraktika sind zeitlich und inhaltlich Praktika im Inland gleichgestellt. Der Praktikant soll im europäischen oder außereuropäischen Ausland psychologische theoretische Kenntnisse im praktischen Tun vertiefen und erweitern. Dabei wird besonderer Wert auf spezifische Inhalte gelegt, wie z. B.:
- Datenerhebungen und Auswertung ausländischer Populationsstichproben zum Zweck des Kulturvergleichs,
- Erlernen ausländischer psychologischer Methoden zur Transformation in inländische Anwendungsfelder,
- Erforschung kulturspezifischer Verhaltensweisen,
- Anwendung und Validierung psychologischer Methoden auf ausländische Problemfelder.
Auch für Auslandspraktika müssen die vor- und nachbereitenden Lehrveranstaltungen besucht werden. Das Praktikum muß vom Praktikumsbeauftragten bestätigt werden. Es ist vom Praktikanten ein wissenschaftlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen.