14.11.2008
TUD unzufrieden mit Sächsischem Hochschulgesetz
"Dieses soeben beschlossene Sächsische Hochschulgesetz ist besser als das alte, aber deutlich schlechter als die Hochschulgesetze vieler anderer Bundesländer", so eine erste Einschätzung durch den Rektor der TUD, Professor Hermann Kokenge, im Rahmen eines Pressegesprächs. "Damit wurde die Chance vertan, ein innovatives, modernes Gesetz auf den Weg zu bringen, welches den sächsischen Hochschulen gute Chancen im nationalen und internationalen Wettbewerb eröffnet. Sachsen hatte einst das modernste Hochschulgesetz Deutschlands, jetzt sind wir nach meiner Einschätzung weit abgeschlagen."
Auch wenn auf der Zielgeraden noch zahlreiche gravierende Änderungen in das Gesetz eingebracht wurden, vermisst der Rektor der TUD die Berücksichtigung der von der TUD angebrachten Kritikpunkte. Das nun beschlossene Gesetz bietet aus Sicht der TUD nicht die erforderliche Flexibilität in finanzieller Hinsicht, die Freiheit in Personalfragen und bei der Gestaltung der Organisationsstrukturen. Auch die geforderte Übertragung der Bauherreneigenschaft erfolgt nicht.
Zwar wurde die so genannte Erprobungsklausel gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf etwas ausgeweitet und die Universitäten könnten nun vom Hochschulgesetz abweichende Regelungen zu Studium und Lehre treffen, beispielsweise zum Hochschulzugang sowie zu Studiengängen oder Ordnungen. Doch ist diese Ausweitung nach Worten von Prof. Hermann Kokenge nicht ausreichend: "Die TUD bemüht sich seit vielen Jahren um mehr Autonomie, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Doch weder unser Versuch, Stiftungsuniversität zu werden, noch unser Vorschlag, ein eigenes TUD-Gesetz zu schaffen, wurde von den politischen Entscheidungsträgern unterstützt. Und das, obwohl beide Initiativen von externen Gutachten als positiv gewertet wurden. Dieses neue Sächsische Hochschulgesetz bleibt weit hinter unseren Vorstellungen von Autonomie zurück."
Darüber hinaus kritisierte Prof. Hermann Kokenge auch den jetzt neu im Gesetz vorgesehenen Erweiterten Senat, der für den Beschluss der Grundordnung und die Rektorwahl zuständig sein soll. Zu diesem hatten die Hochschulen keine Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Offensichtlich solle damit wieder ein Konzil unter anderem Namen eingerichtet werden.
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