Mar 14, 2008
TUD vom Entwurf des Sächsischen Hochschulgesetzes enttäuscht
Im Rahmen einer Pressekonferenz informierte der Rektor der TU Dresden, Professor Hermann Kokenge, heute (14. März 2008) über die Kritikpunkte der TU Dresden am Entwurf des Sächsischen Hochschulgesetzes. "Dieser Gesetzesentwurf bleibt weit hinter unseren Erwartungen zurück. Die Rahmenbedingungen, die er vorsieht, sind denkbar ungeeignet, um die TU Dresden und auch die anderen sächsischen Hochschulen national und international wettbewerbs- und konkurrenzfähig zu machen."
In der Stellungnahme, die der Senat und die Leitung der TU Dresden verfasst und Anfang der Woche dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übermittelt haben, wird vor allem bemängelt, dass der Gesetzesentwurf weder den Vorstellungen der TU Dresden noch den vom Ministerium genannten Zielen nach Deregulierung und dem Abbau landesseitiger Vorgaben gerecht werde. Der Entwurf bleibe sogar hinter der Vorgängerversion vom Mai 2007 zurück.
Konkret bemängelt die TU Dresden, dass das Gesetz nach wie vor nicht die erforderlichen Flexibilitäten in finanzieller Hinsicht, die Freiheiten in Personalfragen und bei der Gestaltung der Organisationsstrukturen, optimal ausgerichtet an den speziellen Bedürfnissen der jeweiligen Hochschule, einräume. Auch die geforderte Übertragung der Bauherreneigenschaft erfolgt nicht. "Damit bleibt es weit hinter den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer zurück und stellt für die sächsischen Hochschulen einen Wettbewerbsnachteil dar", sagte Professor Hermann Kokenge.
Zwar ist zum Haushaltswesen vorgesehen, den Hochschulen Globalhaushalte zuzuweisen. Die Hochschulen können Rücklagen bilden. Wirtschaften die Hochschulen nach kaufmännischen Grundsätzen und auf der Grundlage eines umfassenden Controllings, werden sie weitgehend von den Regelungen der Sächsischen Haushaltsordnung ausgenommen. Die konkrete Ausgestaltung soll jedoch erst durch eine Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst alles Nähere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens regeln soll. "Fast könnte man den Eindruck gewinnen, dass das Ministerium den Hochschulen nicht zutraut,
verantwortungsvoll mit Finanzen umzugehen", resümierte Prof. Hermann Kokenge. Dies sei für die TU Dresden inakzeptabel.
Immer wieder hat die TU Dresden gefordert, die Autonomie auch auf die Bauherrenfunktion der Hochschulen zu erstrecken. Stattdessen stellt der Referentenentwurf klar, dass die Liegenschaften im Eigentum des Freistaates Sachsen verbleiben und Bauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Bauverwaltung erledigt werden.
Ebenso haben die Vorschläge der TU Dresden zu Lehre und Studium wenig Berücksichtigung erfahren. Insbesondere fehlt eine Experimentierklausel, dass zur Erprobung bei der Gestaltung von Studiengängen von den Regelungen des Gesetzes abgewichen werden kann. Dies betrifft beispielsweise die Einführung eines Orientierungsjahres.
Die Übergangsbestimmungen sollten den Hochschulen einen möglichst reibungslosen und weniger aufwändigen Übergangsprozess ermöglichen. Der im Entwurf vorgesehene "vorläufige Senat" ist aus Sicht der TU Dresden eher kontraproduktiv.
Letztlich erwartet die TU Dresden, dass sich auch das geplante Festhalten an der Studiengebührenfreiheit - im Vergleich zu Hochschulen in anderen Bundesländern - nachteilig auf die Qualität in der Lehre und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen auswirken wird. Hier müsse die Staatsregierung daher einen entsprechenden Nachteilsausgleich bei der Mittelzuweisung vorsehen.
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