Einstellungen
Bei der Besetzung freier Stellen wacht die SBV über die Einhaltung der entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) und des Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetzes (AGG).
Stellenausschreibung
Vom Grundsatz sind alle Stellen auszuschreiben (Art 33 Abs.2 Grundgesetz (GG)).
Sie sind diskriminierungsfrei zu formulieren (§ 11 AGG).
Eine unterschiedliche Behandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen ist nur dann zulässig, wenn dem/ der Behinderten für die auszuübende Tätigkeit wesentliche Anforderungen fehlen würden und dieser Nachteil nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeglichen werden könnte (§ 164 Abs.4 SGB IX).
Bewerbungsverfahren
Die SBV hat das Recht zur Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, behinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 Satz 2 SGB IX).
Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn der/die Bewerber/in offensichtlich nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt (§ 165 Satz 3 SGB IX). Nach geltender Rechtsprechung ist dem/der behinderten Bewerber/in selbst bei zweifelhafter fachlicher Eignung die Gelegenheit zu geben, den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner /ihrer Eignung zu überzeugen.
Einstellungsgespräche/Fragerecht
Auch hinsichtlich des Fragerechts ist eine Ungleichbehandlung behinderter Bewerber/innen grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmsweise sind Fragen zulässig, wenn der auszuübenden Tätigkeit eine bestimmte Behinderung entgegensteht (wesentliche Anforderung an die Tätigkeit).
Auswahlentscheidung
Bei gleicher fachlicher Eignung ist der/die behinderte Bewerber/in für die Einstellung vorrangig zu berücksichtigen.
Ist die SBV mit der beabsichtigten Auswahlentscheidung nicht einverstanden, erfolgt die Erörterung mit der Dienststelle.