Einstellungen
Bei der Besetzung freier Stellen wacht die SBV über die Einhaltung der entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) und des Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetzes (AGG).
Stellenausschreibung
Vom Grundsatz sind alle Stellen auszuschreiben (Art 33 Abs.2 Grundgesetz (GG)).
Sie sind diskriminierungsfrei zu formulieren (§ 11 AGG).
Eine unterschiedliche Behandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen ist nur dann zulässig, wenn dem/ der Behinderten für die auszuübende Tätigkeit wesentliche Anforderungen fehlen würden und dieser Nachteil nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeglichen werden könnte (§ 164 Abs.4 SGB IX).
Bewerbungsverfahren
Die SBV hat das Recht zur Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Gem. § 164 SGB IX Abs. 1 , § 165 SGB IX Kapitel 3 sind grundsätzlich alle Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderungen oder ihnen kraft Gesetzes Gleichgestellte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. (RS D2/1/2021) Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von ihrer Eignung zu überzeugen.
Einstellungsgespräche/Fragerecht
Auch hinsichtlich des Fragerechts ist eine Ungleichbehandlung behinderter Bewerber/innen grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmsweise sind Fragen zulässig, wenn der auszuübenden Tätigkeit eine bestimmte Behinderung entgegensteht (wesentliche Anforderung an die Tätigkeit).
Auswahlentscheidung
Bei gleicher fachlicher Eignung ist der/die behinderte Bewerber/in für die Einstellung vorrangig zu berücksichtigen.
Ist die SBV mit der beabsichtigten Auswahlentscheidung nicht einverstanden, erfolgt die Erörterung mit der Dienststelle.