Kündigung
Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter/ gleichgestellter Arbeitnehmer/innen , z. B. bei längerer Krankheit, Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin oder anderen Verhaltensweisen, die zur Abmahnung führen können, Personalabbau ... muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) frühzeitig und umfassend durch den Arbeitgeber informiert werden, um durch geeignete Maßnahmen eine Kündigung zu verhindern.
Sofern die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers nicht abzuwenden ist, greift in der Regel für behinderte/ gleichgestellte Arbeitnehmer/innen ein besonderer Kündigungsschutz. Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz regelt § 173 SGB IX.
Unabhängig vom besonderen Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer/innen der allgemeine Kündigungsschutz.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer/innen gilt auf Grundlage vom:
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 621 ff.
• Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
• Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
• Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Besonderer Kündigungsschutz ( §§ 168 ff. i.V.m. § 2 SGB IX )
Wesentlicher Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes
- Will der Arbeitgeber einen/eine schwerbehinderten/gleichgestellten Arbeitnehmer/in kündigen, d. h. dessen Arbeitsverhältnis durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers beenden, so muss er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen.
- Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes kann sowohl der betroffene behinderte/gleichgestellte Arbeitnehmer/in als auch der Arbeitgeber beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses kann innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
- Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber unzulässig und deshalb unwirksam.
- Eine rückwirkende Zustimmung des Integrationsamtes ist rechtlich nicht zulässig.
Achtung! Die Feststellung der Unzulässigkeit/Unwirksamkeit einer Kündigung trifft das Arbeitsgericht aufgrund einer entsprechenden Klage.
Weitere Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz
- Entlassungen aus Witterungsgründen werden geregelt in § 173 (2) SGB IX.
- Außerordentliche Kündigungen werden geregelt in § 174 SGB IX.
- Kündigungen aus Anlass eines Streiks werden geregelt in § 174 (6) SGB IX.
- Erweiterter Beendigungsschutz im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wird geregelt in § 175 SGB IX.