Lehrdeputatsminderung
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Mitarbeiter:innen kann auf Antrag ermäßigt werden
1. bei einem GdB von mindestens 50 um bis zu 12 %,
2. bei einem GdB von mindestens 70 um bis zu 18 %,
3. bei einem GdB von mindestens 90 um bis zu 25 %.
Über die Höhe entscheidet ausschließlich das Rektorat.
Siehe dazu Rechtsvorschriften der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen, insbesondere nach § 9 in der jeweils gültigen Fassung (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS)