29.10.2019
Änderung der Grundsätze des QM für Studium und Lehre durch den Senat beschlossen
Der Senat der TU Dresden hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2019 die Änderung der Grundsätze des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre beschlossen. Mit der Änderung werden insbesondere Anforderungen aufgrund des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung umgesetzt. Mit dem Staatsvertrag, der ab dem 1. Januar 2018 gilt, wurde das deutsche Akkreditierungssystem nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 weiterentwickelt und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat dazu am 29. Mai 2019 mit der Studienakkreditierungsverordnung eine ergänzende Rechtsverordnung erlassen, die detaillierter die Akkreditierungskriterien und -verfahren regelt.
In Vorbereitung der erneuten Systemakkreditierung wurden mit der Änderung der Grundsätze nun Instrumente des eingeführten Qualitätsmanagementsystems für Studium und Lehre an die Vorgaben und Kriterien der SächsStudAkkVO angepasst. So war insbesondere ein Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten und ein internes Beschwerdeverfahren gemäß § 17 Abs. 2 SächsStudAkkVO und die Beteiligung externer Studierender gemäß § 18 Abs. 1 SächsStudAkkVO in das System aufzunehmen. Gleichzeitig wird die Befristung der an der TU Dresden intern akkreditierten Studiengänge auf acht Jahre verlängert und die Frist an die Programmakkreditierungen angepasst. Für aufgehobene Studiengänge wird zudem die Möglichkeit geschaffen, eine bestehende Akkreditierung für die Dauer des Vertrauensschutzes zu verlängern. Für Fälle, in denen eine erneute Akkreditierung bereits akkreditierter Studiengänge nicht möglich ist, kann die Akkreditierung um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Fakultät bzw. Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung dies nicht zu vertreten hat. In den geänderten Grundsätzen wird zudem klargestellt, dass die Akkreditierungsfrist neu einzuführender Studiengänge erst läuft, wenn der Studiengang auch angeboten wird. Bei einer Verschiebung der Einführung eines neuen Studiengangs wird auch die Akkreditierungsfrist angepasst.
In den Grundsätzen werden die Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus aus dem Geltungsbereich der Grundsätze des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre ausgenommen. Um die Bachelor- und Masterstudiengänge der Medizinischen Fakultät dennoch in das System aufnehmen zu können, wurde klargestellt, dass diese ebenso evaluiert und akkreditiert werden. Für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, wird nun geregelt, dass die Kommission für Qualität in Studium und Lehre ein Evaluationsergebnis festgestellt und keine Akkreditierung durchgeführt wird.