Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Amtsregister den Namen „Freundeskreis des Botanischen Gartens Dresden e.V.“ und hat seinen Sitz in Dresden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Botanischen Gartens der Technischen Universität Dresden einschließlich seiner Zweigeinrichtungen und die Unterstützung seiner Arbeit in den Aufgabengebieten Wissenschaft, Bildung, Kultur und Landespflege.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Weiterbildungs-‐ veranstaltungen für Fachleute und interessierte Laien auf dem Gebiet der Botanik (in Zusammenarbeit mit dem Institut für Botanik der TU Dresden),
- die Förderung von Publikationen aus dem Botanischen Garten,
- die Förderung bzw. Durchführung von Maßnahmen zur Pflege, zum Ausbau und zur Präsentation der wissenschaftlichen Sammlungen des Botanischen Gartens,
- die Unterstützung von Vorhaben des Botanischen Gartens auf dem Gebiet des Natur-‐ und Artenschutzes und der Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Verein stellt für seine Mitglieder ein jährlich wechselndes Veranstaltungs-‐ programm zusammen. Es umfasst Vorträge, Exkursionen und sonstige Veranstaltungen, durch die die Mitglieder über die Aufgaben und Aktivitäten des Botanischen Gartens informiert werden. Die Veranstaltungen sollen darüberhinaus Anregungen zu aktivem persönlichen Engagement jedes einzelnen Vereinsmitgliedes geben.
- Die Ziele des Vereins müssen mit den Aufgaben des Botanischen Gartens Dresden als Forschungs-‐ und Lehreinrichtung der Technischen Universität Dresden vereinbar sein.
- Der Verein pflegt intensive Kontakte zu Fördervereinen anderer Botanischer Gärten sowie zu Vereinen und Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung im Raum Dresden.
- Der Verein vertritt den Grundsatz der Toleranz und ist parteipolitisch wie konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
- Die für das Erreichen der Zwecke erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Beiträge, den Erlös aus Veranstaltungen sowie das Einwerben von Spenden und Zuschüssen bereit.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
- 01. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. 1996 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Jede natürliche oder juristische Person oder korporative Einrichtung, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit ist, kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
- Die Mitgliedschaft beginnt nach der schriftlichen Aufnahmebestätigung mit der Zahlung des anteiligen Beitrages für das laufende Kalenderjahr.
- Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder um vom Verein vertretene Ziele verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-‐Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie unterliegen jedoch nicht deren Beitragspflicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann enden durch:
- Austritt
- Tod (natürliche Person)
- Erlöschen (juristische Person)
- Auflösung (korporative Einrichtung)
- Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Hierzu gehört auch eine Verletzung der Beitragspflicht über die Dauer von 3 Monaten hinaus.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausgeschlossene kann gegen diesen Beschluss die Mitgliederversammlung anrufen, welche den Ausschluss mit Zweidrittel-‐Mehrheit der abgegebenen Stimmen widerrufen kann. - Die Beendigung einer Mitgliedschaft berechtigt zu keinerlei Anspruch auf Auszahlung eines Anteils oder Wertausgleichs am Vereinsvermögen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, hierbei Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine – nicht übertragbare – Stimme.
- Für juristische Personen oder korporative Einrichtungen übt die zur Vertretung im Rechtsverkehr ernannte natürliche Person das Stimmrecht aus, für Minderjährige der gesetzliche Vertreter.
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe des von der Mitglieder-‐ versammlung festgesetzten Betrages. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag aus sozialen Gründen einen Nachlass gewähren.
- Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen oder bis zum 15. Februar eines Jahres überwiesen.
§ 8 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- bis zu drei Beisitzern.
- Gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB sind gemeinsam zwei der drei oben erstgenannten Personen.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Im zweiten Wahlgang erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
Die Abstimmung ist für jeden der fünf erstgenannten Posten getrennt durchzuführen. Sie erfolgt in geheimer Wahl, wenn mehr als ein Kandidat vorhanden ist.
Die Beisitzer werden durch Listenwahl ermittelt. Sollte vor Ablauf der Wahlperiode ein Beisitzer ausscheiden, rücken die bei der Listenwahl nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenanzahl nach.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus und wird nicht durch einen Nachfolger gemäß § 9.3 ersetzt, so erfolgt innerhalb von 4 Monaten eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
- Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit seiner Mitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann andere, auch nicht dem Verein angehörende Personen zur Beratung heranziehen.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht in der Satzung anders bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschluss von Satzungsänderungen,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
- Beschluss über Einspruch gegen Ausschlüsse,
- Beschluss über Auflösung des Vereins.
- Die Kassenprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen mittels einfachem Brief oder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung einberufen, die in diesem Fall jedem Mitglied zugeschickt wird. Gleichzeitig wird die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitgeteilt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben wird.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Außerdem kann er außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen unter § 10, 4-‐8.
§ 11 Änderung der Satzung
- Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Abstimmung zur Änderung der Satzung kann nur erfolgen, wenn die Absicht hierzu in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausgewiesen war. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die sich auf Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt gründen oder die sich allein aus der Veränderung rechtlicher Regelungen ergeben. Die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung über derartige Satzungsänderungen zu informieren.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-‐Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die abgegebenen gültigen Stimmen müssen hierbei mindestens 50% der Mitglieder des Vereins entsprechen.
- Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss ausdrücklich in der Einladung zur Mitgliederversammlung erwähnt werden.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertel-‐Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die abgegebenen gültigen Stimmen müssen hierbei mindestens 50% der Mitglieder des Vereins entsprechen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Dresden zur ausschließlichen und unmittelbaren Nutzung für gemeinnützige Zwecke.
- Im Falle einer Auflösung des Vereins gelten der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister als Liquidatoren im Sinne der §§ 47 ff. BGB, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die vorstehende Satzung wurde am 05.06.1996 errichtet. (7 Unterschriften)
Die Paragraphen 9 Ziffer 3, 10 Ziffer 1 und 10 Ziffer 7 wurden durch schriftlichen Beschluss der Mitglieder zuletzt vom 28.04.2021 geändert.