Verteidigung
Die Verteidigung (§ 11 der Promotionsordnung) soll zeigen, dass die bzw. der Doktorand:in in der Lage ist, die mit der Dissertation erzielten Ergebnisse in einem öffentlichen Vortrag darzustellen, das Fachgebiet vertieft beherrscht wird und sie bzw. er mit weiteren, davon berührten Fachgebieten vertraut ist.
Der Vortrag des Doktoranden soll 30 Minuten, die sich daran anschließende Disputation eine Dauer von mindestens 45 Minuten haben. Die Verteidigung soll insgesamt zwei Stunden nicht überschreiten
Die Verteidigung ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. Sie ist öffentlich; der Termin ist durch der Fakultätsöffentlichkeit bekannt zu geben.
Der bzw. dem Doktorand:in wird die Möglichkeit gegeben, in die vollständigen Gutachten ohne Prädikatsvorschläge Einsicht zu nehmen.
Unmittelbar im Anschluss an die Verteidigung entscheidet die Promotionskommission, ob der Doktorand die Verteidigung bestanden hat und bewertet diese (§ 11 Abs. 4).