Fakultätsrat
Das höchste Gremium der Fakultät ist der Fakultätsrat. Er ist für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung zuständig, z. B. Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen, Einrichtung von Studiengängen und Besetzung von Berufungskommissionen (Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz § 93 SächsHSG). Die Mitglieder des Fakultätsrats wählen den / die Dekan:in, Prodekan:in und Studiendekane für eine Amtszeit von drei Jahren. Der/Die Dekan:in leitet die Fakultät und ist dem Fakultätsrat verantwortlich. (§ 94 SächsHSG)
Aufgaben und Zuständigkeiten
Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz schreibt im §93 SächsHSG folgende Zuständigkeiten des Fakultätsrats fest:
(1) Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für:
- den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen,
- den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung,
- Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen,
- die Koordinierung der Forschungsvorhaben,
- Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat,
- Stellungnahmen der Fakultät zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
- die Sicherung ihres Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan der Fakultät,
- Evaluierungsverfahren nach § 9,
- Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
- die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
- die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel,
- die Durchführung der Studienfachberatung,
- die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.
- Das gesamte Hochschulgesetz finden Sie hier: REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG