Berufspraktikum
Gemäß §100 der Lehramtsprüfungsordnung (LAPO) I setzt die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen berufsbereichsbezogenen Berufspraktikums oder einer berufsbereichsbezogenen abgeschlossenen Berufsausbildung voraus.
Auf das Berufspraktikum werden ebenso mit bis zu sechs Monaten angerechnet:
- einschlägige praktische Studiensemester an Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wurde,
- einschlägige weitere berufliche Tätigkeiten und
- die Beschulung an einem einschlägigen Beruflichen Gymnasium, wenn die allgemeine Hochschulreife erreicht wurde.
Berufspraktikumsordnungen
Die Berufspraktikumsordnung, Stand Juni 2017, ist für Studierende bis zum Wintersemester 2022/23 gültig.
Ab Oktober 2022 gilt die neue und überarbeitete Berufspraktikumsordnung der ersten beruflichen Fachrichtung Gesundheit und Pflege (Stand Juni 2022).
Weitere Informationen erhalten Sie auch in den FAQ der Studienfachberatung.
Für die Anerkennung bereits abgeleisteter Berufspraktikaund weiterführende Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Jonas Hänel <> (Raum: 160 WEB).