Hinweise zur Bachelor-Arbeit
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen zur Bachelorarbeit
Allgemeine Informationen zur Anfertigung von Bachelorarbeiten
Vorschläge zur Wahl der Themengebiete nach §§ 19 Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 3 PrüfO, Stand: 13.11.2018
Hinweise zur Erstellung rechtswissenschaftlicher Arbeiten
Merkblatt zur Anfertigung der Bachelorarbeit
Bekanntmachung des Prüfungsausschusses zur externen Betreuung von Bachelorarbeiten, 07.07.2016
Termine der Ausgabe der Bachelorarbeit
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Übersicht, Stand: 15.02.2019
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Einschreibung für die Anmeldung der Bachelorarbeit zum 01.08.2019
§ 26 PrüfO 2007 sowie PrüfO 2012: Fachliche Voraussetzung der Bachelor-prüfung
Für die Zulassung zur Bachelorarbeit muss der Studierende insgesamt 138 Leistungspunkte und eine mindestens mit ausreichend bewertete Seminararbeit in dem von ihm gewählten Schwerpunkt vorweisen.
Beim Prüfungsausschuss kann eine Ausnahmegenehmigung von den Zulassungsvoraussetzungen beantragt werden, sofern das Seminar bereits bestanden ist und die 138 Leistungspunkte durch "formales Bestehen" eines Moduls erreicht werden. Die Ausnahmegenehmigung auf Feststellung des "formalen Bestehens" eines Moduls ist schriftlich im Prüfungsamt unter Aufführung des betreffenden Moduls zu beantragen. Termin s.o. Ausschlussfrist. Die Antragstellung setzt die Online-Einschreibung voraus.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist erhalten die zur Bachelorarbeit angemeldeten Studierenden einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses über Zulassung bzw. Ablehnung zur Bachelorarbeit.
Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß § 28 i. V. m. § 5 Abs. 3, 4 BPO 2012
Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens drei Wochen verlängern. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit (Muster) rechtzeitig vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt der Juristischen Fakultät einzureichen. Im Falle eines krankheitsbedingten Verlängerungsantrages ist ein Krankenschein Ihres behandelnden Arztes bezüglich der Prüfungsunfähigkeit einzureichen.
§ 24 PrüfO - Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Studierenden auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Für den schriftlichen Antrag zur Einsicht in die Bachelorarbeit sowie die Prüfungsprotokolle verwenden Sie bitte folgendes Formular . Der Antrag ist spätestens eine Wochevorher im Prüfungsamt einzureichen.
Aus organisatorischen Gründen ist z. Z. kein zentraler Einsichtstermin vorgesehen. Für einen separaten Termin wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Dresden, 13.10.2017