Feb 26, 2020
Masernimpfpflicht
Zum 01. März tritt das neue Masernschutzgesetz in Kraft.
Alle pädagogischen Kräfte, Erzieher*innen, Lehrkräfte etc. müssen einen Impfnachweis vorlegen. Der Nachweis hat vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Schule unaufgefordert bei der Schulleitung erfolgt zu sein! Sollte dieser Nachweis nicht erfolgen, kann euch der Zutritt zu der Schule verwehrt werden, weswegen das Praktikum nicht durchgeführt werden kann. Alle Studierende, die bereits im Block B sind bzw. kommende Woche beginnen, unterliegen dieser Nachweispflicht.
Dieser Nachweis erfolgt durch die Vorlage ...
* einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
* eines ärztlichen Zeugnisses darüber,
- dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw.
- die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
* einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung darüber, dass der Nachweis vorgelegen hat.