Equivalency Assessment
Starting 01.01.2015, the School of Engineering Sciences assesses the equivalence of degrees awarded in foreign countries for hiring in the School of Engineering Sciences at the TU Dresden.
- Research and Teaching Fellows
- Other employees
- Senior Student Assistant
The Directorate 8, Unit 8.3 International Office is responsible for the assessments of:
- Central units,
- Conferral of a doctorate,
- Inclusion in the doctoral student list and
-
Student assistant and senior student assistant applications from TU students in bachelor’s, diplom or master’s courses of study
- Original signed and completedform
The following must be submitted for the assessment of the higher education qualification acquired abroad
- Curriculum vitae in tabular form in German or English
- Copies of the originals of the degree certificates of all university degrees obtained as well as the respective subject and grade overviews (Diploma Supplement/Trancript of Records) and, if applicable, the doctoral certificate, each in the original language
- only for certificates whose original language is not German or English: copies of the official translations (translations by sworn translators) of all certificates and the respective subject and grade overviews (Diploma Supplement/Transcript of Records) into German or English
Information about Notarizations
- of Official documents from TU Dresden
- Public Notarization Offices in citizens' information offices in the city of Dresden for larger numbers of notarizations and for documents not issued by the TU Dresden.
Please be aware that no employment contract will be issued until the equivalency assessment has been completed. In order to avoid delays in the hiring process, we ask that you forward foreign academic degrees for assessment ahead of time.
Here you can find the form of the Equivalency Assessment (please fill out only the german version)
Please send your documents in advance by e-mail to the International Office of the department and, if possible, use the digitally signable version of the assessment form.
Please send the documents by internal mail to:
School Administration Engineering Sciences (BV ING)
1736100
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie (mit Blick auf die Zumeldung mehrerer einschlägiger Fälle durch die Ausländerbehörde), dass konkrete Einstellungsangebote und -zusagen an Bewerber erst nach vollständiger Prüfung des Einstellungsvorganges in der ZUV gegeben werden dürfen. Ich verweise hierzu auf den einzuhaltenden Dienstweg (Übersendung des vom Leiter des Beschäftigungsbereiches unterzeichneten formgebundenen Einstellungsantrages über Dekan / Leiter Zentraler Einrichtung / Dezernent an die ZUV, von dort Freigabe nach erfolgter Prüfung abwarten). Zum Nachweis der Beschäftigungsabsicht gegenüber der Ausländerbehörde / deutschen Auslandsvertretung werden durch Dezernat Personal nach Prüfung der wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen (insb. Laufzeit, Befristungsgrund, Bestätigung Finanzierung, Qualifikation des Bewerbers, tarifliche Eingruppierung) Musterdienstverträge ausgegeben.
Soll Bewerbern bereits im Vorfeld eine Beschäftigungsabsicht mitgeteilt werden (z.B. im Ergebnis von Vorstellungsgesprächen aufgrund einer Stellenausschreibung) ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Auswahlentscheidung und damit die erwünschte Einstellung unter dem Vorbehalt der Prüfung / Bestätigung durch die ZUV sowie ggf. der Zustimmung des Personalrates und weiterer Gremien stehen. Die gewählten Formulierungen dürfen weder für den Bewerber noch für Außenstehende den Eindruck erwecken, die Einstellung zu bestimmten Konditionen stünde bereits fest bzw. die Ausfertigung des entsprechenden Vertrages sei definitiv zu erwarten. Auch die Übernahme damit ggf. verbundener weiterer Verpflichtungen (z.B. Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes) darf noch nicht verbindlich zugesagt werden.
Dies gilt (über die ggf. arbeitsrechtlichen Folgewirkungen einer unautorisiert gegebenen Einstellungszusage hinaus) in besonderem Maße für Schreiben, die für die Erwirkung eines Aufenthaltstitels bestimmt sind bzw. hierfür verwendet werden können. Sollten sich gegebene Zusagen in der Folge (z.B. wegen nicht gesicherter Finanzierung oder nicht ausreichender Qualifikation des Bewerbers) als nicht haltbar erweisen, drohen sowohl dem Urheber dieser Zusage, dessen Vorgesetzten sowie dem Bewerber selbst harte Sanktionen (Straftatbestand gem. § 95 Abs. 2 AufenthG1) wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels. Entsprechende Fälle können durch die Ausländerbehörde beim Hauptzollamt zur Anzeige gebracht werden.
Im gemeinsamen Interesse wird daher dringlich um Beachtung der o.g. Hinweise gebeten. Sofern Sie hierzu weitere Informationen benötigen, können Sie mich als Ansprechpartner für aufenthaltsrechtliche Fragen im D 2 gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Derham
Tel.: +49 (351) 463-33771
Fax: +49 (351) 463-36944
E-Mail:
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Wortlaut § 95 Abs. 2 AufenthG: „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“