Äquivalenzprüfung/Beurteilung ausländischer Abschlüsse
Bei Fragen zur Bewertung und Anerkennung internationaler Studienabschlüsse im Bereich Ingenieurwissenschaften wenden Sie sich bitte an unser Serviceteam. Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise.
Ihr Ansprechpartner:
Holger Röstel
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Sonstige Beschäftigte/Beamte
- WHKs
Das Dezernat 8, Sachgebiet 8.3 Akademisches Auslandsamt nimmt in folgenden Fällen eine Beurteilung für:
- zentrale Einrichtungen,
- eine Promotion,
- die Aufnahme auf die Doktorandenliste und
- SHK-Antragstellung von TUD-Studierenden in Bachelor-, Diplom- oder Masterstudiengängen
vor.
- Ausgefülltes unterschriebenes Formular im Original
Zur Bewertung der im Ausland erworbenen Hochschulqualifikation sind vorzulegen:
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache
- Kopien von den Originalen der Abschlusszeugnisse aller erlangten Hochschulabschlüsse sowieder jeweiligen Fächer- und Notenübersichten (Diploma Supplement/Trancript of records) undggf. der Promotionsurkunde, jeweils in Originalsprache
- nur bei Zeugnissen, deren Originalsprache nicht Deutsch oder Englisch ist:Kopien der offiziellen Übersetzungen (Übersetzungen durch staatlich beeideteÜbersetzer:innen) aller Zeugnisse und der jeweiligen Fächer- und Notenübersicht (DiplomaSupplement/Transcript of records) in die deutsche oder englische Sprache
Informationen zu Beglaubigungen
- Im Bereich Studium finden Sie unter dem Punkt Amtliche Beglaubigungen Informationen zu Eigenurkunden der TU Dresden
- Für eine größere Anzahl von Beglaubigungen und für Urkunden, die nicht von der TU Dresden ausgestellt wurden, wenden Sie sich an die Öffentliche Beglaubigungsstellen in den Bürgerbüros der Stadt Dresden.
Bitte beachten Sie, dass ein Einstellungsvertrag erst ausgestellt wird, wenn die Äquivalenzprüfung erfolgt ist. Um Verzögerungen im Einstellungsvorgang zu vermeiden, bitten wir die Prüfung der ausländischen Abschlüsse vorab in die Wege zu leiten.
Link zum Formular Beurteilung eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses (Äquivalenzprüfung)
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen im vorab per E-Mail an das Serviceteam des Bereiches und nutzen Sie sofern möglich die digital signierbare Variante des Beurteilungsformulars.
Bitte senden Sie die Unterlagen per Hauspost an:
Bereichsverwaltung Ingenieurwissenschaften (BV ING)
1736100
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie (mit Blick auf die Zumeldung mehrerer einschlägiger Fälle durch die Ausländerbehörde), dass konkrete Einstellungsangebote und -zusagen an Bewerber erst nach vollständiger Prüfung des Einstellungsvorganges in der ZUV gegeben werden dürfen. Ich verweise hierzu auf den einzuhaltenden Dienstweg (Übersendung des vom Leiter des Beschäftigungsbereiches unterzeichneten formgebundenen Einstellungsantrages über Dekan / Leiter Zentraler Einrichtung / Dezernent an die ZUV, von dort Freigabe nach erfolgter Prüfung abwarten). Zum Nachweis der Beschäftigungsabsicht gegenüber der Ausländerbehörde / deutschen Auslandsvertretung werden durch Dezernat Personal nach Prüfung der wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen (insb. Laufzeit, Befristungsgrund, Bestätigung Finanzierung, Qualifikation des Bewerbers, tarifliche Eingruppierung) Musterdienstverträge ausgegeben.
Soll Bewerbern bereits im Vorfeld eine Beschäftigungsabsicht mitgeteilt werden (z.B. im Ergebnis von Vorstellungsgesprächen aufgrund einer Stellenausschreibung) ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Auswahlentscheidung und damit die erwünschte Einstellung unter dem Vorbehalt der Prüfung / Bestätigung durch die ZUV sowie ggf. der Zustimmung des Personalrates und weiterer Gremien stehen. Die gewählten Formulierungen dürfen weder für den Bewerber noch für Außenstehende den Eindruck erwecken, die Einstellung zu bestimmten Konditionen stünde bereits fest bzw. die Ausfertigung des entsprechenden Vertrages sei definitiv zu erwarten. Auch die Übernahme damit ggf. verbundener weiterer Verpflichtungen (z.B. Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes) darf noch nicht verbindlich zugesagt werden.
Dies gilt (über die ggf. arbeitsrechtlichen Folgewirkungen einer unautorisiert gegebenen Einstellungszusage hinaus) in besonderem Maße für Schreiben, die für die Erwirkung eines Aufenthaltstitels bestimmt sind bzw. hierfür verwendet werden können. Sollten sich gegebene Zusagen in der Folge (z.B. wegen nicht gesicherter Finanzierung oder nicht ausreichender Qualifikation des Bewerbers) als nicht haltbar erweisen, drohen sowohl dem Urheber dieser Zusage, dessen Vorgesetzten sowie dem Bewerber selbst harte Sanktionen (Straftatbestand gem. § 95 Abs. 2 AufenthG1) wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels. Entsprechende Fälle können durch die Ausländerbehörde beim Hauptzollamt zur Anzeige gebracht werden.
Im gemeinsamen Interesse wird daher dringlich um Beachtung der o.g. Hinweise gebeten. Sofern Sie hierzu weitere Informationen benötigen, können Sie mich als Ansprechpartner für aufenthaltsrechtliche Fragen im D 2 gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Konstantin Derham
Tel.: +49 (351) 463-33771
Fax: +49 (351) 463-36944
E-Mail:
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Wortlaut § 95 Abs. 2 AufenthG: „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“