Weitere Erläuterungen zur Masterarbeit
Nach PO §19 (1,2) soll die Master-Arbeit zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist Probleme des Studienfaches selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Die Master-Arbeit kann von einem Professor oder einer anderen, nach dem Sächsischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Person (z.B. Juniorprofessor, Privatdozent) betreut werden, soweit diese Mitglied in der Fachrichtung Physik an der Technischen Universität Dresden ist. Die Studierenden haben das Recht, den zweiten Gutachter der Masterarbeit vorzuschlagen, der aus demselbe Personenkreis, jedoch von beliebiger Fachrichtung bzw. Hochschule mit Recht zur selbstständigen Lehre in Physik stammen kann. Die genaue Festlegung der Personenkreise findet sich im Leitfaden des Prüfungsausschusses. Soll die Master-Arbeit von einer außerhalb der Dresdner Fachrichtung Physik tätigen prüfungsberechtigten Person betreut werden, oder der Zweitbetreuer in einem an die Physik angrenzenden Fachgebieten lehren, bedarf es eines Antrags an den Prüfungsausschuss. Sinn dieser Regelung ist es u.a. sicher zu stellen, dass die betreuenden Personen eingehend mit Organisation, Niveau und Gepflogenheiten der Physik bezüglich der 1-jährigen Forschungsphase im Master vertraut ist.
Der Beginn der Masterarbeit kann individuell in Absprache mit der das Thema ausgebenden prüfungsberechtigten Person prinzipiell zu jedem beliebigen Datum erfolgen, mit der Einschränkung, dass der Beginn max. 1 Monat nach Abschluss der letzten Modulprüfung des Masterstudiums ( i.d.R. der Verteidigung von "Wissenschaftliches Arbeiten" ) liegen darf. Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit erfolgt durch den Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden über ein Formular, das gemeinsam mit der Terminvereinbarung für die Verteidigung von "Wissenschaftliches Arbeiten" vom Prüfungsamt ausgegeben wird. Äußert der Studierende innerhalb 1 Monat nach Abschluss der letzten Modulprüfung keine anderen Themenwünsche (z.B. Wechsel des Themas und/oder Wechsel der das Thema ausgebenden Person zwischen "Wissenschaftliches Arbeiten" und "Masterarbeit" in Absprache mit der die Masterarbeit betreuenden Person) so gibt der Prüfungsausschuss für die Masterarbeit dasselbe Forschungsthema bei demselben Betreuer wie für "Wissenschaftliches Arbeiten" aus. Ohne erfolgreichen Abschluss von "Wissenschaftliches Arbeiten" ist ein Beginn der Masterarbeit nicht möglich.
Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeit beträgt nach §26 PO 26 Wochen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens 6 Wochen verlängern.
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Hinweise zu Vertiefung und Masterarbeit
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