01.03.2021
Längerer BAföG-Anspruch
Änderung im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz
Regina Krüger, SWDD
Nach der rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft getretenen Änderung des § 114a Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) gilt für alle Studierenden hochschulrechtlich eine um jeweils ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit, wenn sie im SS 2020 und WS 2020/21 eingeschrieben und nicht beurlaubt waren.
Die Änderung des § 114a SächsHSFG hat auch für Studierende, die Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geltend machen, Auswirkungen.
Nach der Neuregelung werden vom Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Dresden von Amts wegen alle Förderungsfälle überprüft, deren Förderungshöchstdauer, die auf § 33 SächsHSFG basiert, nach dem 31. März 2020 endet und die im SS 2020 und/ oder im WS 2020/21 eingeschrieben und nicht beurlaubt waren. Für Auszubildende, deren Regelstudienzeit vor dem 1. April 2020 endet, ist nach aktueller Erlasslage des Sächsischen Ministeriums für Wissenschaft, Kultur und Touristik keine Überprüfung vorzunehmen.
Den Nachweis zur Einschreibung müssen die Auszubildenden über die Bescheinigung nach § 9 BAföG führen. Abweichend von hochschulrechtlichen Vorschriften benötigt das Amt für Ausbildungsförderung im Fall des Vorliegens einer verbindlichen Bescheinigung nach § 9 BAföG zur Einschreibung keinen Antrag der Auszubildenden nach § 114a Abs. 1 S. 2 SächsHSFG, um eine Verlängerung der Regelstudienzeit nach § 114a SächsHSFG beanspruchen zu können.
Die Semester nach § 114a SächsHSFG werden für förderungsrechtliche Entscheidungen nicht als Fachsemester angerechnet, sondern als Null-Semester gewertet, auch wenn die Auszubildenden Leistungen der Ausbildungsförderung erhalten haben. Andere hochschulrechtliche Rückstufungen, die aus § 20 SächsHSFG resultieren (z. B. Gremien) sind von der Regelung nicht betroffen.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft deshalb von Amts wegen neben dem neuen Ende der Förderungshöchstdauer, das sich an der Regelstudienzeit orientiert, auch alle Vorlagezeitpunkte der noch fehlenden positiven Eignungsnachweise nach § 48 BAföG rückwirkend und teilt den Studierenden die neuen Vorlagezeitpunkte mit.
Sollte auch das SS 2021 nach § 114a SächsHSFG nicht anzurechnen sein, müssen die Auszubildenden mit einer weiteren Neufestlegung der Förderungshöchstdauer und der Vorlagezeitpunkte der Eignungsnachweise rechnen.
Da die Neuregelung eine Überprüfung aller laufenden Förderungsfälle erfordert, ist es nicht möglich, alle Fälle zeitnah zu überprüfen. Auszubildende haben aber die Möglichkeit, die Überprüfung eines Bescheides jederzeit bei uns schriftlich formlos zu verlangen. Jeder Studierende kann außerdem einen vollständigen Antrag auf Ausbildungsförderung schriftlich stellen, um seine Ansprüche prüfen zu lassen.
Weitere Informationen unter:
https://www.studentenwerk-dresden.de/finanzierung
Dieser Artikel ist im Dresdner Universitätsjournal 04/2021 vom 2. März 2021 erschienen. Die komplette Ausgabe ist im Online-Auftritt des UJ unter https://tu-dresden.de/uj oder hier im pdf-Format kostenlos downloadbar. Das UJ kann als gedruckte Zeitung oder als pdf-Datei bei bestellt werden.