16.11.2021
Wenn es im »Homeoffice« klingelt
Dienstvereinbarungen regeln die telefonische Erreichbarkeit
Personalrat
Dank der Dienstvereinbarung (DV) zur flexiblen Arbeitszeit können alle Beschäftigten ihre Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitrahmens zwischen 6 und 21 Uhr – unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange – frei einteilen. Aufgrund der Pandemie und auch dank der DV Mobile Arbeit können Beschäftigte zudem außerhalb der Dienststelle ihre dienstlichen Aufgaben verrichten, sofern die Art der Arbeit das zulässt. Beide Dienstvereinbarungen schaffen eine zeitliche und örtliche Flexibilität, die es unter Umständen schwierig macht, eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt telefonisch zu erreichen.
Die DV zur flexiblen Arbeitszeit schreibt sogenannte Funktionszeiten für alle Struktureinheiten vor, um deren Erreichbarkeit und Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Welche/r Beschäftigte/n die Funktionszeit an welchem Tag absichern, besprechen sie miteinander und mit der/dem Fachvorgesetzten.
Nutzen Beschäftigte die Möglichkeit der mobilen Arbeit, müssen Zeiten für dienstliche Nachfragen der bzw. des Vorgesetzten vereinbart werden. Dies ist in der DV Mobile Arbeit geregelt, da Konstellationen vorstellbar sind, in der es keine Überschneidung der Arbeitszeiten von Vorgesetzten und Beschäftigten (in Teilzeit) gibt. Auch soll die flexible Einteilung der Arbeitszeit während der mobilen Arbeit gewährleistet bleiben.
Es bietet sich an, die Kommunikationszeit in die Funktionszeit der Struktureinheit zu legen, zwingend ist dies aber nicht, denn grundsätzlich handelt es sich um zwei verschiedene Dinge, die unabhängig voneinander in zwei Dienstvereinbarungen geregelt sind.
War nun früher alles besser, weil vor der Pandemie zu geregelten Zeiten alle an ihrem Platz saßen und zum Telefon griffen, wenn es klingelte? Die Antwort ist Nein. Die neuen Dienstvereinbarungen sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die eingeschränkte freie Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsorts sind wesentliche Vorteile.
Bereits vor der Pandemie war die ständige telefonische Erreichbarkeit keine Pflicht und ist es aktuell auch nicht. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind keine Call-Center-Agenten, sondern Expertinnen und Experten, die Aufgaben und Probleme zu lösen haben. Dafür benötigen sie störungsfreie Arbeitszeit, gleich ob sie im Büro oder von unterwegs arbeiten.
Im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Struktureinheiten der TUD sind Erreichbarkeit und Serviceorientierung Voraussetzung für ein vertrauensvolles Miteinander beim Lehren, Lernen und Forschen.
Dieser Artikel ist im Dresdner Universitätsjournal 18/2021 vom 16. November 2021 erschienen. Die komplette Ausgabe ist im Online-Auftritt des UJ unter https://tu-dresden.de/uj oder hier im pdf-Format kostenlos downloadbar. Das UJ kann als gedruckte Zeitung oder als pdf-Datei bei bestellt werden.