Jun 11, 2020
Änderungen der Höchstbefristungsdauer im WissZeitVG aufgrund der Corona-Pandemie
Infolge der COVID-19-Pandemie hat der Bund durch einen neuen § 7 Absatz 3 WissZeitVG die bisher zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG für Beschäftigungs-verhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, um sechs Monate verlängert.
Aus den FAQ des BMBF hierzu:
In welchem Zeitraum muss ich beschäftigt sein, um von der Verlängerung der Höchstbefristungsgrenze zu profitieren?
Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis über den gesamten Zeitraum von März bis September vorliegt. Es genügt, wenn der Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt während dieses Zeitraums besteht bzw. bestanden hat.
Wird der befristete Arbeitsvertrag jetzt „automatisch“ verlängert?
Nein. Die Vertragsparteien können je nach den Bedingungen des Einzelfalls die Verträge um bis zu sechs weitere Monate verlängern. Dies gibt den Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Flexibilität, um den Herausforderungen im jeweiligen Einzelfall angemessen begegnen zu können.
Hierzu ist die Begründung erforderlich, dass durch die pandemiebedingten Beeinträchtigungen das angestrebte Qualifizierungsziel (z. B. Promotion, Habilitation) noch nicht im Rahmen der Höchstbefristungsgrenze erreicht werden konnte und wodurch die Verzögerung im konkreten Einzelfall eintrat (z. B. fehlender Zugang zu Forschungseinrichtungen, Laboren, Bibliotheken und Archiven; Mehrbelastung durch Einführung von digitaler Lehre).
Unabhängig von der Gesetzesänderung hat der Senat der TU Dresden am 29.04.2020 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Senat fordert das Rektorat auf, den jeweiligen Fachvorgesetzten nachdrücklich zu empfehlen, dass Verträge von Mitarbeiter*innen auf befristeten Haushaltsstellen, die - auch zeitweise - im Sommersemester 2020 bestanden, um die Dauer von mindestens drei Monaten zu verlängern sind, außer rechtliche Gründe sprechen dagegen oder die Stelle ist bereits neu vergeben.“
Für drittmittelbefristetes Personal haben Drittmittelgeber (z. B. DFG, BMBF) bereits Flexibilisierungen bei den Rahmenbedingungen für die Projektförderung vorgenommen, so dass auf dieser Grundlage ebenfalls Möglichkeiten für Vertragsverlängerungen gegeben sind.
Quellen: