Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Ein Aspekt der Präventionsarbeit an der TU betrifft das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 167, Absatz 2) wird hierunter die Pflicht des Arbeitgebers verstanden, Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen im Jahr erkrankt sind, aktiv zu unterstützen. Das Ziel des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten gemeinsam nachzugehen, nach Möglichkeiten zu suchen, künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern, Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Das BEM nutzt somit sowohl dem einzelnen Beschäftigten als auch seinem Arbeitgeber und den Sozialversicherungssystemen.
Diese Dienstvereinbarung wurde zwischen dem Personalrat und der Dienststelle 2010 abgeschlossen.