Zusatzurlaub
Der bezahlte Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung in Höhe einer Arbeitswoche im Urlaubsjahr (§ 208 SGB IX) wird erst ab einem GdB von 50 aufwärts gewährt, d. h. für Gleichgestellte besteht der Anspruch nicht.
Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der o. a. Zusatzurlaub entsprechend. Beginnt oder endet der o. a. Zusatzurlaub im laufenden Urlaubsjahr, entsteht nur ein anteiliger Anspruch (ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat). Ein rückwirkender Anspruch auf den o. a. Zusatzurlaub besteht nicht.
Der o. a. Zusatzurlaub tritt zum tariflichen oder gesetzlichen Urlaub hinzu. Folglich kann dieser nicht wegen anderer Urlaubsansprüche gekürzt werden. Die im § 49 TV-L geregelten "Kappungsgrenzen" gelten nicht.