Aussonderung von Unterlagen
An der TU Dresden dürfen ohne Genehmigung des Universitätsarchivs keine dienstlichen Unterlagen und Daten gelöscht oder vernichtet werden.
Grundlage dafür ist das Sächsische Archivgesetz, laut dem nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen die vollständige Anbietungspflicht aller dienstlichen Unterlagen aller Struktureinheiten der TUD an das Universitätsarchiv erfolgen muss.
Auf den folgenden Seiten haben wir für die Registraturbildner der TU Dresden alle relevanten Informationen und Abläufe zu diesem Thema zusammengestellt.
Anbietungspflicht
Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen, insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Medaillen, Siegel, Bilder, Filme, Tonaufzeichnungen, Studien- und Prüfungsunterlagen.
Die Anbietungspflicht gilt gleichermaßen für analoge und elektronische Unterlagen. Sie umfasst ebenso elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen. Ebenso Unterlagen, die dem Datenschutz oder dem Geheimschutz unterliegen und personenbezogene Daten, die nach Bundes- oder Landesrecht gelöscht, vernichtet oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden müssten. Auch die DSGVO steht dieser umfassenden Anbietungspflicht nicht entgegen.