general information
Information only available in German.
Alle Studierenden erhalten mit der Immatrikulation vom ZIH eine TU-Dresden-E-Mail-Adresse (@tu-dresden.de).
Zur internen Kommunikation zu allen Belangen Ihres Studiums verwenden Sie bitte ausschließlich diese E-Mail-Adresse. Anfragen über private E-Mail-Adressen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Bitte sorgen Sie für die regelmäßige Kontrolle dieses E-Mail-Postfachs!
Anträge auf Anrechnung erbrachter Studienleistungen bei Wechsel in einen Studiengang der FR Geowissenschaften sind grundsätzlich in dem Semester zu stellen, in dem der Wechsel vollzogen wurde (1. - 2. Monat nach Beginn des Wechsels). Später eingereichte Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und per E-Mail bei der Ihrem Studiengang zugeordneten Studienfachberatung sowie im Original im Prüfungsamt einzureichen.
Mit dem Antrag auf Anrechnung legen Sie bitte auch
- die Modulbeschreibungen der erbrachten Module bzw. der zugeordneten erbrachten Prüfungsleistung(en) sowie
- eine beglaubigte Notenübersicht vor.
Die Datenschutzerklärung zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Studienbüro mit den Prüfungsämtern des Bereichs Bau und Umwelt finden Sie hier.
Jeder Studierende, der BAföG erhält, wird vier Semester lang ohne Leistungsüberprüfung gefördert. Ab dem 5. Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Studierende nachweisen kann, dass er die für den Studiengang bis zum Ende des 4. Fachsemesters „üblichen Leistungen“ erbracht hat. Dieser Nachweis erfolgt auf dem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreibenden Formblatt 5 nach § 48 BAföG . Die sog. „üblichen Leistungen“ werden aus den Studiendokumenten (Prüfungsordnung, Studienordnung) hergeleitet. Eine Übersicht dieser Leistungen kann hier eingesehen werden.
Der Nachweis kann bereits nach dem 3. Fachsemester (nach Vorliegen aller Noten) erbracht werden, muss aber spätestens zum Ende des 4. Fachsemesters erfolgen. Da zum Semesterende des 4. Fachsemesters in der Regel noch nicht alle Noten des Semesters vorliegen und gleichzeitig dem BAföG-Amt eine Bearbeitungszeit einzuräumen ist, empfehlen wir dringend, den Nachweis der üblichen Leistungen zum Ende des 3. Fachsemesters anzustreben. Die Nachweise können bis vier Monate nach Ende des Semesters (d. h. bis Ende Juli für das 3. FS bzw. bis Ende Januar für das 4.FS) im BAföG-Amt eingereicht werden. Damit können nach Eingang aller Noten des 3. Fachsemesters ohne Zeitdruck die Formblätter im Prüfungsamt zur Bestätigung abgegeben werden. Da während dieser Zeit weiterhin BAföG bezogen wird (bis zum Ende des 4. Fachsemesters), entsteht bei rechtzeitiger Vorlage keine Zahlungspause. Im 4. Fachsemester muss dann kein Nachweis der üblichen Leistungen mehr erfolgen.
Studierende die nach dem 3. Fachsemester die üblichen Leistungen nicht nachweisen können und die Formblätter erst zum 4. Fachsemester vorlegen, müssen i. d. R. mit einer Zahlungspause rechnen. Die Beurteilung der Leistungen kann erst nach Vorliegen aller Prüfungsleistungen bis einschließlich 4. Fachsemester erfolgen, so dass die Formblätter erst Oktober/November des 5. Fachsemesters im BAföG-Amt vorliegen. Da auch hier eine Vorlage innerhalb der ersten vier Monate nach Semesterende erfolgen muss, geht die Förderung zwar nicht verloren, sie wird aber erst nach Vorlage der Formblätter inklusive der Nachzahlung angewiesen.
Kann ein Studierender den nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungsstand auch nach dem 4. Fachsemester nicht nachweisen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf spätere Vorlage zu stellen. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 48 Abs. 2 BAföG lautet:
„Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.“
Tatsachen, die die Leistung von Ausbildungsförderung zunächst ohne Vorlage der Positivbescheinigung rechtfertigen, sind sog. schwerwiegende Gründe. Schwerwiegende Gründe im Sinne der Vorschrift sind insbesondere
- Krankheit
- eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
- eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Prüfungsszeit (z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers)
- eine verspätete Zulassung zu prüfungsnotwendigen Lehrveranstaltungen (z.B. "interner Numerus clausus") oder
- das erstmalige Nichtbestehen einer Vordiploms- /Zwischen- /Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist.
Die aufgeführten Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung des Studiums sein. Die Verzögerung darf für den Studierenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein. In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören. In den hier genannten Fällen ist es immer ratsam, sich im Studentenwerk Dresden (BAföG-Amt) beraten zu lassen.
Wenn das Formblatt 5 auf Grund nicht ausreichend erbrachter Prüfungs- und Studienleistungen nicht positiv beschieden werden kann, muss die Bestätigung für ein höheres Fachsemester erfolgen. Im fünften oder einem höheren Fachsemester kann eine positive Bestätigung nur dann erfolgen, wenn die in der Studienordnung geforderten Leistungen entsprechend erbracht (nachgeholt) wurden. Hier erfolgt eine Überprüfung und Entscheidung im Einzelfall.
weitere Links:
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Studentenwerk Dresden Bildungskredit
Begabtenförderung im Hochschulbereich
Darlehensrückzahlung
Studienkommissionen und Prüfungsausschüsse werden vom Fakultätsrat eingesetzt. Informationen über die Zusammensetzung der Gremien finden Sie auf den Seiten der Fakultät:
Das Prüfungsamt der Fachrichtung Geowissenschaften arbeitet mit dem Prüfungsverwaltungssystem selma.
Es besteht somit die Möglichkeit der online-Prüfungsanmeldung über den Servicebereich der Prüfungsverwaltung. Darüber hinaus kann der aktuelle tagesgenaue Notenstand abgerufen werden. Die aktuellen Anmeldungen sind direkt in selma ersichtlich. Die Ausstellung von Notenübersichten müssen beim Prüfungsamt (per E-Mail) beantragt werden und können nach der Erstellung durch das Prüfungsamt für den eigenen Gebrauch heruntergeladen werden.
Prüfungen werden formal durch das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachen in seiner ab 01.01.2013 geltenden Fassung (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) und durch die Prüfungsordnung des Studienganges geregelt.
Für die Erbringung von Prüfungsleistungen hat sich der Studierende anzumelden. Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt innerhalb der Zeiträume, die auf den Seiten des Prüfungsamtes rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Anmeldung erfolgt über den Servicebereich der Prüfungsverwaltung SELMA .
Für einige Prüfungen ist eine Anmeldung durch Einschreibung notwendig. Diese erfolgt innerhalb der Sprechzeiten in den Räumen des Prüfungsamtes oder - wenn im Prüfungsplan oder während der Lehrveranstaltung mitgeteilt - direkt bei den Professuren.
Beurlaubten Studenten ist es generell erlaubt, Prüfungen abzulegen und sich für Prüfungen anzumelden.
Informationen zu den Prüfungsterminen finden Sie in den Prüfungsplänen.
Änderungen von Prüfungsterminen (z.B. bedingt durch die Raumplanung) werden ausschließlich über die Prüfungspläne, die auf den Webseiten des Prüfungsamtes veröffentlicht sind, bekannt gegeben. Bitte prüfen Sie am Tag vor der Prüfung, ob eine Termin- oder Raumänderung der Prüfung bekanntgegeben wurde.
Die Prüfungsordnung kann den Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung ohne Angabe triftiger Gründe bis einige Tage vor dem Prüfungstermin erlauben. Prüfungsrücktritte sollen ebenfalls über den Servicebereich der Prüfungsverwaltung SELMA (bzw. HISQIS - je nach Prüfungsordnung) analog der Prüfungsanmeldung vorgenommen werden.
Bei Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung sind unbedingt die geltenden Fristen zu beachten!
Fristen für Prüfungsrücktritte ohne Angabe von Gründen für studienabschließende Prüfungen (z. Bsp. Klausuren, mündliche Prüfungen usw.)
Für die Studiengänge:
Bachelor Geographie
Master Geographie
Master Raumentwicklung- und Naturressourcen
4 Werktage vor Prüfungsbeginn
Dies bedeutet: findet eine Prüfung am 6.7. statt, so ist der Rücktritt bis 23:59 Uhr des 1.7. möglich. Dabei ist zu beachten: Ist der 6.7. ein Montag, wird der Sonntag nicht in die Frist mit einberechnet, da es sich bei dem Sonntag nicht um einen Werktag handelt. In diesem Fall beginnt die Frist ab Samstag.
Fristen für Prüfungsrücktritte ohne Angabe von Gründen für studienabschließende Prüfungen (z. Bsp. Klausuren, mündliche Prüfungen usw.)
Für die Studiengänge:
Bachelor Geodäsie und Geoinformation
Master Geodäsie
Master Geoinformationstechnologien
4 Tage vor Prüfungsbeginn
Dies bedeutet: findet eine Prüfung am 6.7. statt, so ist der Rücktritt bis 23:59 Uhr des 1.7. möglich. Dabei ist zu beachten: Ist der 6.7. ein Montag, wird der Sonntag in die Frist mit einberechnet.
Fristen für Prüfungsrücktritte ohne Angabe von Gründen für studienbegleitende Prüfungen (z. Bsp. Belegesammlungen, Seminararbeiten usw.)
Für alle Studiengänge:
Eine Abmeldung von studienbegleitenden Prüfungen ist innerhalb des Anmeldezeitraums 1 über SELMA möglich.
Nach Ablauf des Anmeldezeitraums 1 entscheidet ausschließlich der Prüfungsausschuss nach Vorlage eines begründeten, schriftlichen Antrags über die Abmeldung von studienbegleitenden Prüfungen.
Sollten Sie eine Prüfung aufgrund von Krankheit oder anderer triftiger Gründe einmal nicht antreten können, bitten wir Sie insbesondere bei mündlichen Prüfungen um eine kurze (telefonische) Information des jeweiligen Prüfers.
Gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung muss der für das Versäumnis geltend gemachte Grund dem Prüfungsamt unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet, dass dem Prüfungsamt unverzüglich nach dem Prüfungstermin ein entsprechendes Attest und das Formblatt Mitteilung über den krankheitsbedingten Rücktritt von Prüfungen im Original vorzulegen ist.
Mit der Post gesendete Atteste sind an das Prüfungsamt zu addressieren:
TU Dresden
Prüfungsamt Geowissenschaften
(Studiengang ...)
01062 Dresden
Die Einreichung von ärztlichen Attesten per E-Mails ist nicht zulässig.
Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus mehreren Prüfungsleistungen. Erst wenn die Modulprüfung (d.h. alle Teilprüfungen) abgelegt und die Modulnote schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, steht fest, dass die Modulprüfung nicht bestanden ist und wiederholt werden muss.
Bestehen und Wiederholung beziehen sich grundsätzlich auf die Modulprüfung und nicht auf einzelne Prüfungsleistungen!
Über eine nicht bestandene Modulprüfung erstellt das Prüfungamt einen Bescheid. Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Bescheides besteht die Möglichkeit der Wiederholung der Modulprüfung. Gemäß Prüfungsordnung müssen und können nur die Prüfungsleistungen wiederholt werden, die mit „ungenügend“ (5,0) bewertet worden sind. Die Prüfungsleistungen, die im ersten Versuch mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind, werden im Wiederholungsversuch direkt mit angerechnet.
Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) regelt in § 35 Abs. 3 und 4 die Wiederholung einer Prüfung. Darin ist eine reguläre Möglichkeit zur zweiten Wiederholungsprüfung gegeben. Das Erfordernis des "besonders begründeten Ausnahmefalles" besteht nicht. Auf einen förmlichen Antrag zu einer 2. Wiederholungsprüfung kann verzichtet werden, denn die Anmeldung zu einer 2. WP kann als solcher Antrag verstanden werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Ebenfalls im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) geregelt sind geltende Fristen zur Wiederholung von Prüfungen. Gemäß §35 kann eine nicht bestandene Abschlussprüfung innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie erneut als nicht bestanden.
Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Danach gilt sie als endgültig nicht bestanden, eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Die Prüfung kann dann innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt mit Formular.
Erst- und Zweitbetreuer:innen müssen auf dem Formular unterzeichnen (dabei ist die Betreuer:innenwahl entsprechend der geltenden Studien- und Prüfungsordnung zu beachten).
Die Anmeldeformulare für Abschlussarbeiten müssen bis drei Tage vor der nächsten Prüfungsausschusssitzung im Original im Prüfungsamt eingereicht werden damit eine Ausgabe des Arbeitsthemas durch den Prüfungsausschuss aktenkundig erfolgen kann.
Die Termine der Sitzungen werden unter "Aktuelles" bekannt gegeben.
Beachte: Wurde das Arbeitsthema und damit verbunden der Arbeitstitel durch den Prüfungsausschuss aktenkundig ausgegeben, ist eine Änderung des Arbeitstitels
nur auf schriftlichen formlosen Antrag (mit entsprechender Bestätigung der Betreuer/Prüfer und innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit und unter Angabe des geänderten Arbeitstitels in Deutsch und Englisch) möglich.
Der Antrag kann per E-Mail im Prüfungsamt eingereicht werden.
Erst nach erneuter Bestätigung durch das Prüfungsamt kann die Abgabe der Abschlussarbeit mit geändertem Arbeitstitel erfolgen.
Dieser Vorgang beeinflusst nicht die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit.
Verlängerung:
Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens ... (Verlängerungsdauerl entsprechend der geltenden Prüfungsordnung) verlängern.
Dazu muss der Verlängerungsantrag so im Prüfungsamt eingereicht werden, dass der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung noch rechtzeitig vor der regulären Abgabe eine Entscheidung zur beantragten Verlängerung treffen kann. Die entsprechenden Sitzungstermine werden zeitnah auf den Webseiten des Prüfungsamtes unter den jeweiligen Studiengängen veröffentlicht.
Verlängerung im Krankheitsfall:
Zur Anerkennung von Kranktagen für die Abschlussarbeit, reichen Sie bitte unverzüglich das ärztlliche Attest ( Formblatt ) und die Mitteilung zur Anerkennung der Kranktage im Original im Prüfungsamt ein. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (gelber Schein) sind nicht zulässig.
Beachte: Die Anerkennung von Kranktagen sowie Kind-krank-Tagen wird in die Verlängerungshöchstdauer mit eingerechnet!
Abgabe
Die Abschlussarbeit ist nach vorheriger Terminabsprache spätestens zum Abgabetermin in zwei gebundenen Exemplaren sowie in einer digitalen Fassung (PDF-Datei auf CD oder Stick) im Prüfungsamt Geowissenschaften zur Registrierung des Friststempels einzureichen (§ 21 BPO).
Form und Inhalt der gedruckten und digitalen Fassung müssen übereinstimmen.
Aktuell ist vor Abgabe der Abschlussarbeit ein Abgabetermin zu vereinbaren.
Außerhalb der Öffnungszeiten des Prüfungsamtes oder zur Wahrung von Fristen können Sie den Fristenbriefkasten an der Helmholtzstraße (zwischen Tillich-Bau und Hülße-Bau) nutzen.
Dabei ist zu beachten, dass ggf. zwei Umschläge mit folgender Anschrift:
TU Dresden
Studienbüro Bereich Bau und Umwelt
Prüfungsamt Geowissenschaften
01062 Dresden
bereitgehalten werden, da der Einwurfschlitz nicht allzu groß ist. In diesem Fall erübrigt sich die Terminabsprache bezüglich der Abgabe.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihr Prüfungsamt!
Die Ausstellung Ihrer Zeugnisdokumente erfolgt auf Antrag durch das Prüfungsamt der Fachrichtung Geowissenschaften.
Antrag Zeugnisausstellung ohne Zusatzmodulen
Antrag Zeugnisausstellung mit Zusatzmodulen
Der Antrag ist zeitnah nach Absolvierung der letzten offenen Prüfungsleistung und im Original im Prüfungsamt Geowissenschaften einzureichen. Die Ausstellung einer Abschlussbescheinigung kann nur nach Vorlage des Antrags auf Zeugnisausstellung erfolgen.
- Studenten, die ihr Studium abschließen, melden sich selbstständig im Immatrikulationsamt ab. Frühestens am Tag der Verteidigung (letzte Prüfungsleistung) und spätestens am Tag der Zeugnisausgabe.
- Bei Wechsel des Studiengangs oder bei einer Exmatrikulation ist es ratsam, sich eine aktuelle Notenbescheinigung ausstellen zu lassen.
- Immatrikulations- und Exmatrikulationsbescheinigungen erhalten Sie über das Immatrikulationsamt