Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland
Als In-House-Jurist benötigt man in Deutschland keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Weitere Einsatzmöglichkeiten für Juristen ohne Rechtsanwaltszulassungen finden sich in der Industrie, auf Sachbearbeiterebenen in einigen Anwaltskanzleien oder in Behörden.
Um jedoch vor Gericht aufzutreten, um Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zu werden oder um Rechtsanwalt in einer Anwaltssozietät zu werden, müssen Sie in Deutschland zur Anwaltschaft zugelassen sein.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird mit der Aushändigung einer Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz hat, wirksam. Die Urkunde darf nur ausgehändigt werden, wenn der Antragsteller
- vereidigt worden ist und
- den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
1 - Tätigkeit als "Europäischer Anwalt" in Deutschland
Wenn Sie in einem Staat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Rechtsanwalt zugelassen waren und praktizieren, können Sie in Deutschland als niedergelassener Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftslandes tätig werden, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie zulässt.
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz.
- Berufszugehörigkeit im Herkunftsland: Dies bedeutet, dass Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes als europäischer Rechtsanwalt eingetragen sein müssen.
- Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Informationen zu den genauen Voraussetzungen finden Sie in den §§ 3-8 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html#BJNR018210000BJNE001204311.
2 - Tätigkeit als Anwalt in Deutschland bei einer Zulassung zur Anwaltschaft außerhalb eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
a) Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten nach § 206 BRAO
Rechtsanwälte aus einem Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation sowie aus Serbien, die einen Beruf ausüben, der nach Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts im Sinne dieses Gesetzes entspricht, haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, nach §§ 206 f. BRAO bei der für ihren Niederlassungsort in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassen zu werden. Nach erfolgreicher Zulassung sind sie berechtigt, sich in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates niederzulassen, jedoch nur zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des internationalen Rechts. Die Staaten, die hiervon erfasst werden, finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Anwälte aus diesen Staaten können auch Mitglied in den Anwaltskammern der Länder werden. https://www.gesetze-im-internet.de/brao_206dv/BJNR288600002.html
b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Staaten als den Mitgliedsstaaten nach § 206 BRAO
Rechtsanwälte aus anderen Staaten können leider nicht Mitglied der Bundesrechtsanwaltskammern werden. Sie können jedoch als Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet dieses Rechts zugelassen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG). Zuständige Behörden für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind in der Regel speziell benannte Amtsgerichte in den einzelnen Bundesländern. Hilfreich kann es sein, sich an den Ausländischen Anwaltverein Deutschland (AAV) zu wenden. https://foreign-lawyers-association.com/english.html.
3 - Tätigkeit als Patentanwalt
Als Patentanwältin oder Patentanwalt sind Sie beratend tätig und haben sich auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert. Um den Beruf eines Patentanwalts ausüben zu können, müssen Sie einen Hochschulabschluss in Naturwissenschaften oder Technik haben und über eine einjährige (Arbeits-)Erfahrung in diesem Bereich verfügen.
a) In Deutschland
An diese Ausbildungszeit schließt sich eine dreijährige Ausbildung bei einem Patentanwalt, beim DPMA und beim Bundespatentgericht sowie die Patentanwaltsprüfung an.
Vor Beginn Ihrer Patentanwaltsausbildung müssen Sie vom DPMA zur Ausbildung zugelassen werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Außerdem müssen Sie einen Ausbildungsplatz bei einem Patentanwalt gefunden haben. Auf der Internetseite der Bundespatentanwaltskammer finden Sie ein elektronisches Patentanwaltsverzeichnis, in dem Sie nach Ausbildungsplätzen suchen können.
Zuständig für Patentanwaltsangelegenheiten ist die Bundespatentanwaltskammer. Dies betrifft die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und Eintragung in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Liquidators, die Bestellung eines Stellvertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.
b) Als Europäischer Patentanwalt
Um Anmelder vor dem EPA vertreten zu können, müssen Sie den Titel des „Europäischen Patentanwalts“ führen. Die Europäische Eignungsprüfung (EQE) prüft die Kenntnisse und die Eignung der Kandidaten, Anmelder in EPA-Verfahren zu vertreten. Sie wurde 1979 eingeführt und gilt weithin als eine der anspruchsvollsten Berufsprüfungen, die bereits von mehr als 10 000 Kandidaten bestanden wurde.
Die Kandidaten für die europäische Eignungsprüfung müssen über eine wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen, z. B. in Biologie, Biochemie, Chemie, Elektronik, Pharmakologie oder Physik. Die Entscheidung über die Qualifikation stützt sich auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung über die europäische Eignungsprüfung (REE) und die Regeln 11 bis 14 der Durchführungsbestimmungen zur REE.
Zum Zeitpunkt der Prüfung müssen die Kandidaten eine dreijährige Ausbildung (zwei Jahre für die Vorprüfung) unter der Aufsicht eines zugelassenen Vertreters oder eines mit Patentangelegenheiten befassten Angestellten in einem Industrieunternehmen mit Sitz in einem der Vertragsstaaten absolviert haben. Die obligatorische praktische Ausbildung ist sehr wichtig, da ein großer Teil der Kenntnisse, die ein europäischer Patentanwalt benötigt, in dieser Zeit erworben wird. Während dieser Zeit müssen die Kandidaten an einer Vielzahl von Tätigkeiten teilnehmen, die mit Patentanmeldungen oder Patenten zu tun haben. Die Prüfung erfolgt dann am EPO.
Weitere Informationen zu Kursen und Anforderungen finden Sie z.B. auf https://www.epo.org/learning/eqe/faq.html.