Hints
Table of contents
Allgemeine Hinweise
- Hinweise zum Rücktritt von einer Prüfung
- Hinweise zur versäumten Prüfungseinschreibung
- Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG i. d. F. d. Bek. vom 15.01.2013
- Hinweise des Prüfungsausschusses zur Klausurrückgabe und zur Remonstrationsfrist (vom 12.01.2011) --> gilt gleichermaßen für den Master-Studiengang Wirtschaftsrecht
- Merkblatt für die Anfertigung der schriftlichen Modulprüfungen im BA-Studiengang "Law in Context" und MA-Studiengang "Wirtschaftsrecht" (vom 3.6.2008, zuletzt aktualisiert am 13.10.2011)
=> Hinweise zu der Hilfsmittelbekanntmachung finden Sie weiter unten!
Spezielle Hinweise für den Bachelor-Studiengang Law in Context
- BPO 2012: Hinweise über die zulässige Höchstzahl abzulegender Prüfungsleistungen in den Schwerpunkten (vom 02.07.2015)
- Hinweis zur Verwendung von Sprachwörterbüchern (vom 30.07.2008)
- Modul JF-AQUA 01 - Grundlagen des juristischen Arbeitens (vom 19.06.2008)
- Hinweise zur Wiederholung von Grundlagen VWL (vom 08.04.2008)
- Hinweise zum Prüfungsablauf (vom 14.05.2009) -> Download
Hinweis zur Verwendung von Sprachwörterbüchern (vom 30.07.2008)
Nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses besteht die Möglichkeit, zur Anfertigung einzelner Modulprüfungen in begründeten Fällen die Verwendung eines Sprachwörterbuches zu beantragen. Die Benutzung eines Fachwörterbuches ist hingegen von vornherein ausgeschlossen. Auch ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeit damit nicht verbunden.
BPO 2007: Modul JF-AQUA 01 - Grundlagen des juristischen Arbeitens (19.06.2008)
Sofern Sie das Modul JF- AQUA 01 (Grundlagen des juristischen Arbeitens) bisher nicht bestanden haben, werden Sie darauf hingewiesen, dass das Modul durch die bestandene Prüfungsteilleistung im Fach „Rechtsgeschichte II“ ausgeglichen werden kann.
Das Fach „Rechtsgeschichte II“ gehört zum Fächerkatalog des Moduls JF- AQUA- 01, so dass die entsprechende Prüfungsteilleistung das Bestehen des Grundlagenmoduls (JF- AQUA 01) insgesamt und damit den Erwerb der 6 Leistungspunkte ermöglichen kann.
Bitte achten Sie auf die fristgemäße Anmeldung.
Merkblatt für die Anfertigung der schriftlichen Modulprüfungen im BA-Studiengang „Law in Context- Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft“ und MA-Studiengang Wirtschaftsrecht
Beschluss des Prüfungsausschusses vom 03. Juni 2008, zuletzt aktualisiert am 13.10.2011
I.
Zur Anfertigung der schriftlichen Modulprüfungen sind in dem vom Verlag bestimmten Umfang als Hilfsmittel zugelassen:
-
- Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) nebst Ergänzungsband
- Sartorius I., Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland
- Gesetze des Freistaates Sachsens; C.H. Beck- Verlag (Loseblattsammlung)
- Sartorius II., Internationale Verträge- Europarecht
- Beck- Texte im dtv
- NOMOS- Texte
- C.F. Müller, Textbuch Deutsches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland
- C.F. Müller, Textbuch Deutsches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht Freistaat Sachsen
- Reihe "Textausgabe", NWB Verlag
- "Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland", herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, ISBN: 3-89331-801-8
- Verlag Mohr Siebeck, Geistiges Eigentum, Hrsg Mächtel, Uhrig, Förster
- Völker- und Europarecht, C.F.Müller Verlag
- Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Vorschrif-tensammlung von Eckhardt/Klett (Hrsg.), C.F.Müller Verlag
- Der Vertrag von Lissabon, Schwartmann (Hrsg.), C.F.Müller Verlag
- Übersichtskalender für das aktuelle Jahr sowie die zwei davor liegenden Jahre
- Schreibutensilien / Schreibpapier ; Buchständer, Lesezeichen, Tacker
II.
Es ist jeweils nur ein Exemplar der Hilfsmittel zugelassen.
Sind Hilfsmittel alternativ zugelassen, so hat sich der Prüfungsteilnehmer für eine der Alternativen zu entscheiden.
Ergänzungslieferungen zu Loseblattsammlungen und Neuauflagen der Hilfsmittel, die innerhalb von sechs Monaten vor Beginn eines Prüfungsteils erschienen sind, können bei diesem Prüfungsteil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
III.
Andere Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Mobiltelefone sind auszuschalten und in den Gängen befindlichen Taschen aufzubewahren. Taschenrechner sind ausnahmsweise zugelassen, sofern die Benutzung vor Beginn der einzelnen Prüfung ausdrücklich erlaubt wurde. Zuwiderhandlungen werden als Täuschungsversuch gewertet..
IV.
Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine Beilagen haben (eingefügte Blätter; Aufbauschemata; Formulare etc.). Ausgenommen sind Beilagen zu Loseblattsammlungen aus Ergänzungslieferungen (beispielsweise Synopsen zu Gesetzesänderungen). Zulässig sind auch Registrierhilfen, die der schnelleren Auffindung bestimmter Gesetze dienen und auf denen die Bezeichnung des jeweiligen Gesetzes vermerkt ist.
Kommentierungen sind verboten. Ausgenommen sind einzelne Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) und gelegentliche Unterstreichungen oder farbliche Hervorhebungen. Unter Zahlenhinweisen sind nicht nur Querverweise auf Vorschriften innerhalb derselben Rechtsquelle (Gesetz; Verordnung), sondern auch Querverweise auf Vorschriften in andere Rechtsquellen zu verstehen. Deshalb ist es auch zulässig, hierbei den Normzusatz (z.B. „§128 HGB“) zu verwenden. Wörtliche Bemerkungen sind nicht zugelassen.
In Zweifelsfällen ist der Gesetzestext vor Ausgabe der Arbeit der Klausuraufsicht vorzulegen. Ein Austausch ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist untersagt und stellt einen Täuschungsversuch dar.
Die Klausuraufsicht ist befugt und vom Prüfungsausschuss angewiesen, die zugelassenen Hilfsmittel auch während der Bearbeitungszeit stichprobenartig zu kontrollieren und unzulässige Hilfsmittel sicherzustellen.
V.
Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzubringen.
VI.
Ist ein Prüfling körperlich behindert, so kann der Prüfungsausschussvorsitzende die Bearbeitungszeit angemessen verlängern. Da die Entscheidung nicht von der Klausuraufsicht getroffen werden kann, muss ein entsprechender schriftlicher Antrag rechtzeitig vor dem Termin unter Beifügung des ärztlichen Attestes an den Prüfungsausschuss gerichtet werden.
Eine Störung des Prüfungsablaufs (z.B. durch Lärmbelästigung) ist, sofern die Belästigung erheblich ist, umgehend bei der Aufsicht zu rügen, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Eine nachträgliche Rüge von Umständen, die Sie als beeinträchtigend empfunden haben bzw. finden konnten, kann nicht berücksichtigt werden.
VII.
Nach § 13 der Prüfungsordnung gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Studierende einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder ohne triftigen Grund zurücktritt. Der Prüfling muss dem Prüfungsamt den für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Grund unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die Genehmigung des Rücktritts bzw. der Anerkennung des Versäumnisgrundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Erbringt der Prüfling trotz krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen, obwohl er seine Krankheit erkannt hat oder hätte erkennen können, kann er sich nachträglich auf eine Leistungsminderung infolge Krankheit nicht mehr berufen.
VIII.
Nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten und dem Prüfling wird die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben. Die Klausuraufsicht kann in eigener Verantwortung Prüflinge von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, wenn diese erheblich gegen die Ordnung verstoßen.
IX.
Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Arbeit zusammen mit dem Aufgabentext abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling die Bearbeitung abbricht und vorzeitig den Klausurraum verlässt. Das Weiterschreiben nach Ende der Bearbeitungszeit ist nicht gestattet und wird im Protokoll vermerkt; die Arbeit gilt als verspätet abgeliefert. Eine verspätet abgelieferte Arbeit wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Die Arbeit ist am Schluss der Bearbeitung zu unterschreiben.
Um die Korrektur der vollständigen Arbeit sicherzustellen, sind die Seiten der Bearbeitung zu nummerieren und geheftet abzugeben.
gez.
Prof. Dr. Detlef Sternberg- Lieben
Vorsitzender des Prüfungsausschuss
Hinweise zur Wiederholungsprüfung "Grundlagen VWL" im SS 2008
Es wird auf den Hinweis des Prüfungsamtes vom 15. 01. 2008 Bezug genommen und betont, dass nur nicht bestandene Modulprüfungen wiederholt werden können.
Die Regelungen der Prüfungsordnung beziehen sich dabei auf das gesamte Modul. Es wird nicht eine einzelne Prüfungsleistung betrachtet, sondern immer das Modul insgesamt.
Das (Gesamt)Modul JF B 013 (Einführung in die Wirtschaftswissenschaften) besteht mit den Veranstaltungen "Grundlagen der VWL" und "Grundlagen der BWL" aus zwei Teilen, die jeweils mit einer Prüfungsleistung (Klausur) nachzuweisen sind.
Zur Wiederholung des nicht bestandenen Moduls, dass aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, darf nur die nicht mit mindestens "ausreichend" (4,00) bewertete Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.
Das bedeutet insbesondere für das Modul JF-B 013 (Einführung in die Wirtschaftswissenschaften): Es muss feststehen, ob das (Gesamt)Modul insgesamt bestanden oder nicht bestanden wurde.
Die Wiederholung von "Grundlagen der VWL" kann daher erst erfolgen, wenn auch die Prüfungsleistung für "Grundlagen der BWL" im ersten Versuch absolviert wurde.
Erst zu diesem Zeitpunkt kann durch das Prüfungsamt endgültig festgestellt werden, ob das Modul JF- B 013 (Einführung in die Wirtschaftswissenschaften) insgesamt bestanden oder nicht bestanden wurde. Für das Modul "Einführung in die Wirtschaftswissenschaften" kann dies erst im WS 08/09 festgestellt werden, da die Veranstaltung "Grundlagen der BWL" nach dem einzuhaltenden Studienablaufplan erst im 3. Semester zu absolvieren ist.
Ferner wird auf § 16 PrüfO hingewiesen. Danach können nicht bestandene Modulprüfungen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs einmal wiederholt werden. Auch diese Regelung bezieht sich auf das Gesamtmodul.
Die Frist zur Wiederholung des Moduls "Einführung in die Wirtschaftswissenschaften" beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, in dem festgestellt werden konnte, dass das Modul im Ganzen nicht bestanden wurde.
Die Studierenden haben deshalb - sofern im WS 08/09 festgestellt wurde, dass das Modul nicht bestanden wurde - ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die nicht bestandene(n) Prüfungsleistung(en) des Moduls innerhalb eines Jahres - also spätestens im WS 09/10 - zu wiederholen.
Dresden, 08.04.2008
Hinweise zum Prüfungsablauf
Aufgrund der häufig gestellten Fragen zum Prüfungsablauf der anstehenden Modulprüfungen möchten wir auf Folgendes hinweisen:
1) Nach der aktuellen Beschlusslage der zuständigen Stellen setzt die Prüfungsteilnahme an einem Folgemodul den erfolgreichen Abschluss des hierfür notwendigen Grundlagenmoduls nicht mehr zwingend voraus.
Mit dieser Entscheidung wird den Studierenden entgegengekommen, um möglichen Zeitverlust bzw. erheblichen Prüfungsstau zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird auf § 3 der Prüfungsordnung und die damit verbundenen Rechtsfolgen verwiesen.
Danach gilt eine Bachelor-Prüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit (= sechs Semester) abgelegt worden ist, als nicht bestanden.
Das bedeutet z.B.:
Sie dürfen die Prüfung „Vertiefung Zivilrecht“ ausnahmsweise ohne bisher nachgewiesenen, erfolgreichen Abschluss „Einführung in das Zivilrecht“ mitschreiben.
Weitere Verknüpfungen entnehmen Sie bitte den geltenden Modulbeschreibungen.
ABER:
Um von dieser Ausnahme Gebrauch machen zu können, werden die Teilnahme am Grundmodul (Vorlesung/Übung) sowie der erfolglose Erstversuch zwingend vorausgesetzt. Nur unter diesen Voraussetzungen bringen Sie die für weiterführende Veranstaltungen und Module notwendigen Grundlagen und Kompetenzen mit.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur dann, wenn das Grundlagenmodul im Nachgang erfolgreich bestanden wird, die erforderlichen Leistungspunkte im Vertiefungsmodul erworben werden.
2) Gem. § 14 Absatz 2 der Prüfungsordnung ist eine Modulprüfung bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen abgelegt wurden und die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist bzw. die unbenotete Modulprüfung „bestanden“ ist.
Wichtig: Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsleistungen, z.B.: für das Modul „Einführung in das Zivilrecht“ sind zwei Klausuren (= d.h. zwei Prüfungsleistungen) erforderlich.
z.B.: Wird in der 1. Klausur die Note 1,00 erreicht und in der 2. Klausur die Note 5,00, ergibt sich hieraus die Modulnote 3,00. Die Modulprüfung ist also bestanden. Die Wiederholung der mit 5,00 benoteten Prüfungsleistung ist nach § 16 Absatz 4 der Prüfungsordnung ausgeschlossen, da in diesem Fall die Modulprüfung bereits bestanden ist.
3) Zu jeder Klausur wird eine Wiederholungsklausur angeboten. Die Wiederholung ist nur zulässig, wenn für sämtliche Prüfungsleistungen des Moduls die Anmeldung vorlag und alle Klausuren mitgeschrieben wurden. (Ausnahme: z.B. durch Attest nachgewiesene Krankheit) Die Wiederholungsklausur ist grds. nicht als Erstversuch möglich.
Nur nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. Ein Verbesserungsversuch ist – außer in den Fällen des Freiversuchs (§ 15 der Prüfungsordnung) – nicht möglich. Auch zu den Wiederholungsklausuren hat erneut eine Anmeldung (online) zu erfolgen!
Wichtig: Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,00) bewertete Prüfungsleistung.
z.B.: Modulprüfung „Einführung in das Zivilrecht“, die aus zwei Prüfungsleistungen (=zwei Klausuren) besteht / 1. Klausur: Note = 4,00 / 2. Klausur: Note = 5,00.
Es darf nur die mit 5,00 bewertete Klausur wiederholt werden!
Dresden, 14.05.2009