Prüfungshinweise
Inhaltsverzeichnis
- Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG i. d. F. d. Bek. vom 15.01.2013
- Hinweise des Prüfungsausschusses zur Klausurrückgabe und zur Remonstrationsfrist (vom 30.05.2018)
- Hinweis zur Verwendung von Sprachwörterbüchern (vom 26.01.2018)
- Hilfsmittelbekanntmachung für die Anfertigung der schriftlichen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang "Law in Context - Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft" und Masterstudiengang "Wirtschaft - Unternehmen zwischen Freiheit und staatlicher Steuerung"
- Merkblatt "Erbringung und Anrechnung von Prüfungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsprogramms der Refugee Law Clinic"
- Spezieller Hinweis für den Bachelorstudiengang Law in Context
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG i. d. F. d. Bek. vom 15.01.2013
Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website des Landes.
Hinweise des Prüfungsausschusses zur Klausurrückgabe und zur Remonstrationsfrist (vom 30.05.2018)
Hinweise des Prüfungsausschusses zur Klausurrückgabe und zur Remonstrationsfrist
--> gilt gleichermaßen für den Masterstudiengang Wirtschaftsrecht
Hinweis zur Verwendung von Sprachwörterbüchern (vom 26.01.2018)
Nach den Beschlüsse des Prüfungsausschusses des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht vom 20.12.2017 und des Prüfungsausschusses für den Bachelorstudiengang Law in Context vom 26.01.2018 ist es zulässig, zur Anfertigung einzelner Modulprüfungen ein allgemeines Sprachwörterbuch „Deutsch-Fremdsprache/Fremdsprache-Deutsch“ oder ein einsprachiges Wörterbuch „Deutsch-Deutsch“ als Hilfsmittel zu verwenden. Die Benutzung eines Fachwörterbuches ist hingegen unzulässig. Auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aufgrund fehlender Sprachkenntnisse ist nicht möglich.
Dresden, 26.01.2018
Hilfsmittelbekanntmachung für die Anfertigung der schriftlichen Modulprüfungen im Bachelorstudiengang "Law in Context - Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft" und Masterstudiengang "Wirtschaft - Unternehmen zwischen Freiheit und staatlicher Steuerung"
Beschluss des Prüfungsausschusses vom 03.06.2008, zuletzt aktualisiert am 29.05.2018 (PDF)
I. Zugelassene Hilfsmittel
1Zur Anfertigung der schriftlichen Modulprüfungen sind zugelassen:
1. 1Textausgaben der folgenden Gesetzessammlungen in dem vom Verlag bestimmten Umfang
(1) Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung) nebst Ergänzungsband,
(2) Sartorius I., Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland,
(3) Gesetze des Freistaates Sachsens; C.H. Beck-Verlag (Loseblattsammlung),
(4) Saroius II., Internationale Verträge-Europarecht,
(5) Gesetzessammlungen im dtv, C.H. Beck,
(6) NOMOS-Texte,
(7) Textbuch Deutsches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublick Deutschland, C.F. Müller Verlag
(8) Textbuch Deutsches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht Freistaat Sachsen, C.F. Müller Verlag
(9) Reihe "Textausgabe", NWB Verlag
(10) Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.)
(11) Geistiges Eigentum, Mächtel/Uhrig/Förster (Hrsg.), Verlag Mohr Siebeck
(12) Völker- und Europarecht, C.F. Müller Verlag
(13) Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Vorschriftensammlung von Eckhardt/Klett (Hrsg.), C.F. Müller Verlagn
(14) Der Vertrag von Lissabon, Schwartman (Hrsg.), C.F. Müller Verlag
(15) Textsammlungen aus dem Boorberg Verlag
(16) Vom Prüfer individuell zugelassene oder empfohlene Gsetzesausgaben/Gesetzes-sammlungen, sofern diese auf dem Aufgabezettel als zugelassenes Hilfsmittel vermerkt wurden.
2Ergänzungslieferungen und verlagsseitig vorgesehene Beilagen (z.B. Synopsen) zu Loseblattsammlungen sowie Neuauflagen der Hilfsmittel, die innerhalb von sechs Monaten vor Beginn eines Prüfungsteils erschienen sind, können bei diesem Prüfungsteil zusätzlich mitgebracht werden. 3Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
4Von identischen oder gleichwertigen Gesetzessammlungen hat sich der Prüfungsteilnehmer für eine der Alternativen zu entscheiden.
2. 1Übersichtskalender für das aktuelle Jahr sowie die zwei davor liegenden Jahre.
3. 1Schreibutensilien, Schreibpapier, Buchständer, Lesezeichen, Tacker.
4. 1Taschenrechner sind ausnahmsweise zugelassen, sofern dieser auf dem Aufgabezettel als zugelassenes Hilfsmittel vermerkt wurde und der Taschenrechner nicht programmierbar ist und über keine nichtflüchtige Speicherfunktion verfügt.
5. 1Hilfsmittel, die vom Prüfungsausschuss/Prüfungsamt individuell für einzelne Studierende im Rahmen eines Nachteilsausgleichs zugelassen wurden. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn) unter Angabe der Prüfungsleistung(en), für die der Nachteilsausgleich begehrt wird, beim Prüfungsamt in Textform zu stellen und zu begründen.
2Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzubringen.
II. Zulässige Normverweise, Unterstreichungen und Hervorhebungen; Verbot von Kommentierungen
1Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine Beilagen haben/enthalten (eingefügte Blätter; Aufbauschemata; Formulare etc.). 2Ausgenommen sind verlagsseitig vorgesehene Beilagen zu Loseblattsammlungen (z.B. Synopsen zu Gesetzesänderungen).
Zulässig sind zudem
- 3Registrierhilfen, die dem schnelleren Auffinden einer Rechtsquelle (Gesetz/Verordnung), einer einzelnen Vorschrift und/oder einer einzelnen Regelung innerhalb einer Vorschrift dienen, sofern auf der Registrierhilfe lediglich die amtliche Abkürzung der Rechtsquelle und ggf. die einzelne Vorschrift (Art. bzw. § + Zahl) vermerkt sind.
- 4Verweise auf andere Vorschriften innerhalb derselben oder einer anderen Rechtsquelle (Normverweise). Der Normverweis darf neben der Vorschrift selbst auch einen konkreten Absatz, Satz oder Halbsatz innerhalb der Vorschrift, auf die verwiesen wird, benennen. 5Zulässig sind daher beispielhaft folgende Normverweise: § 438 BGB, § 121 Abs. 1 BGB, § 128 S. 2 HGB oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 2. Hs. EStG.
6Kommentierungen sind verboten. 7Nicht als Kommentierungen gelten Verweise auf Vorschriften (Normverweis), Unterstreichungen oder farbliche Hervorhebungen.
8Zugelassene Hilfsmittel dürfen bis zum Ende der Prüfung keinerlei wörtliche Abkürzungen, Anmerkungen, Bemerkungen oder sonstige Ergänzungen enthalten. 9Unzulässig ist es daher z.B. auch, nach Beginn der Prüfung in einen zugelassenen Gesetzestext ein Stichwort zu schreiben.
10In Zweifelsfällen ist der Gesetzestext vor Ausgabe der Arbeit der Klausuraufsicht vorzulegen. 11Im Fall der Beanstandung eines Hilfsmittels kann seitens der Juristischen Fakultät kein Ersatz gestellt werden.
III. Unzulässige Hilfsmittel
1Alle nicht unter I. und II. genannten Hilfsmittel sowie Hilfsmittel mit Kommentierungen sind unzulässig. 2Insbesondere in Hilfsmittel eingefügte Blätter, Aufbauschemata, Formulare etc. sowie Mobiltelefone, Smartwatchs und sonstige technische Gerätschaften sind nicht zugelassen. 3Nicht zugelassene Hilfsmittel dürfen sich während der gesamten Prüfungszeit nicht am Schreibplatz oder Reichweite des Prüflings befinden, sondern sind während dieser Zeit in den Taschen aufzubewahren, die in den Gängen abzustellen sind. 4Zuwiderhandlungen werden als Täuschungsversuch gewertet.
IV. Befugnisse der Klausuraufsicht
1Die Klausuraufsicht ist befugt und vom Prüfungsausschuss angewiesen, die zugelassenen Hilfsmittel auch während der Bearbeitungszeit stichprobenartig zu kontrollieren und als unzulässig beanstandete Hilfsmittel sofort sicherzustellen. 2Beanstandete Gesetzestexte sind hingegen erst nach Beendigung der Bearbeitungszeit sicherzustellen. 3Satz 2 gilt jedoch nicht für unzulässige Erweiterungen einer Gesetzessammlung (z.B. eingefügte Aufbauschemata). 4Der Studierende kann trotz Beanstandung die Klausur fertigstellen. 5Die Klausuraufsicht hat während der Prüfungszeit festgestellte Beanstandungen unverzüglich zu dokumentieren, insbesondere durch einen entsprechenden Vermerk im Prüfungsprotokoll und ggf. eine bildhafte Beweissicherung (Foto).
gez.
JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg
-Vorsitzende des Prüfungsausschusses-
Merkblatt "Erbringung und Anrechnung von Prüfungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsprogramms der Refugee Law Clinic"
Beschluss des Prüfungsausschusses für den Bachelorstudiengang Law in Context - Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft vom 14.12.2016 (PDF)
I. Anrechenbare Prüfungsleistungen
Im Rahmen des Ausbildungsprogramms der Refugee Law Clinic werden verschiedene Lehrveranstaltungen und Praktika angeboten, die unter den nachstehend ausgeführten Voraussetzungen als Prüfungsleistungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Law in Context – Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft“ anrechnungsfähig sind.
1. Lehrveranstaltungen
Derzeit werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten
- Vorlesung zu den Grundlagen des Asylrechts, Herr RA Bergner,
- Propädeutische Übung zum Asylrecht, Herr Gies,
welche zusammen in einer 120-minütigen Abschlussklausur abgeprüft werden.
2. Praktika
Zukünftig sollen in Kooperation mit der DIAKONIE Sachsen zudem Praktika bei verschiedenen Mitgliedern der DIAKONIE Sachsen angeboten werden.
II. Anrechnungsvoraussetzungen
1. Lehrveranstaltungen
Die unter I.1. genannte Prüfungsleistung kann als Prüfungsleistung im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Law in Context – Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft“ erbracht werden, wenn:
a) sich der Studierende vor Prüfungsbeginn verbindlich für die entsprechende Prüfungsleistung anmeldet. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen betreffend der Prüfungsanmeldung. Für das Wintersemester 2016/2017 ist ausnahmsweise statt einer Prüfungsanmeldung über HISQIS auch eine schriftliche Anmeldung (§ 126 BGB) ausreichend, die innerhalb des regulären Zeitraums für die Prüfungsanmeldung beim Prüfungsamt der Juristischen Fakultät einzugehen hat (Einwurf in den Fristenbriefkasten zwischen Tillich-Bau und Hülsse-Bau ist ausreichend).
Zusätzlich hat der Studierende gegenüber dem Prüfungsamt im Rahmen der Prüfungsanmeldung immer schriftlich anzuzeigen, auf welches Modul die Prüfungsleistung angerechnet werden soll.
und
b) das Modul, auf das die Prüfungsleistung angerechnet werden soll (zu den anrechnungsfähigen Modulen siehe III.1.), noch nicht abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Anrechnung auf ein bereits abgeschlossenes Modul ist nicht möglich. Ebenso ist eine Anrechnung nicht möglich, wenn das Modul zwar noch nicht abgeschlossen ist, aber bereits für alle Teilprüfungsleistungen ein erster Prüfungsversuch registriert ist.
2. Praktikum
Die unter I.2. genannte Prüfungsleistung kann als Prüfungsleistung im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Law in Context – Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft“ erbracht werden, wenn das absolvierte Praktikum die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen für das Modul JF-B 010 (Rechtspraxis) erfüllt. Zwingend erforderlich ist daher eine Gesamtpraktikumszeit von wenigstens 6 Wochen. Bei einer Aufteilung des Praktikums auf zwei Praktikumsstellen und/oder Abschnitte, muss die Mindestdauer eines jeden Teilabschnittes drei Wochen betragen. Zudem ist durch den Praktikumsbericht nachzuweisen, dass während des Praktikums ganz überwiegend juristische Tätigkeiten ausgeübt worden sind.
III. Module, auf die eine Anrechnung erfolgen kann
1. Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Lehrveranstaltungen
Die unter I.1. aufgeführte Prüfungsleistung kann auf Antrag entweder auf das Aufbaumodul des Schwerpunkts JF-WF 1.2 (Internationales Recht/Politikwissenschaft) oder auf das Pflichtmodul JF-AQUA 01 (Grundlagen des juristischen Arbeitens) angerechnet werden. Sofern der Schwerpunkt JF-WF 1.2 gewählt wurde oder geplant ist, diesen zu wählen, wird empfohlen, die Prüfungsleistungen auf dieses Modul anrechnen zu lassen. Eine Anrechnung auf Module der anderen Schwerpunkte ist nicht möglich.
Sofern nur eine Anrechnung auf das Pflichtmodul JF-AQUA 01 (Grundlagen des juristischen Arbeitens) möglich bzw. gewünscht ist, ist das Modul mit erfolgreichem Bestehen der Prüfungsleistung nach I.1. bestanden.
2. Anrechnung eines Praktikums
Die während des Ausbildungsprogramms der Refugee Law Clinic absolvierte praktische Ausbildungszeit (Praktikum) kann auf Antrag auf das Pflichtmodul JF-B 010 (Rechtspraxis) angerechnet werden.
gez.
Prof. Dr. Gregor Roth
-Vorsitzender des Prüfungsausschusses-