Promotionsordnung
Technische Universität Dresden
Bereich Mathematik und Naturwissenschaften
Promotionsordnung
Vom 23.02.2011
Aufgrund von §§ 40, 88 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2012 (SächsGVBl. S. 568), hat der Fakultätsrat der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden nachstehende Promotionsordnung als Satzung erlassen. Zuletzt geändert durch Beschlüsse des Fakultätsrates vom 15.06.2011 und 18.06.2014 sowie des Bereichsrates vom 23.05.2018.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotion
§ 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine Promotion
§ 4 Promotionsausschuss des Bereichs
§ 5 Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens und die Gutachter
§ 7 Promotionskommission
§ 8 Dissertation, ihre Beurteilung und Annahme
§ 9 Rigorosum (mündliche Prüfung) und Disputation (Verteidigung)
§ 10 Gesamtbewertung
§ 11 Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 12 Wiederholung nichtbestandener Promotionsleistungen
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
§ 14 Entzug des Doktorgrades
§ 15 Widerspruchsrecht
§ 16 Ehrenpromotion
§ 17 Binationale Promotionsverfahren
§ 18 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung
Männliche Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts.
§ 1 Doktorgrade
(1) Der Bereich Mathematik und Naturwissenschaften verleiht für die Technische Universität Dresden aufgrund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad
Doctor rerum naturalium
(Dr. rer. nat.).
(2) Alternativ verleiht der Bereich Mathematik und Naturwissenschaften für die Technische Universität Dresden aufgrund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad
Doctor of Philosophy
(Ph. D.)
wenn der Bewerber dies beantragt.
(3) Der Bereich Mathematik und Naturwissenschaften verleiht für die Technische Universität Dresden aufgrund eines Beschlusses seines Bereichsrates nach Bestätigung durch den Senat der Technischen Universität Dresden den akademischen Grad
Doctor rerum naturalium honoris causa
(Dr. rer. nat. h. c.).
§ 2 Promotion
(1) Mit der Promotion ist durch den Bewerber eine über die mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Grad abgeschlossene Hochschulprüfung hinausgehende wissenschaftliche Bildung im Wissenschaftsgebiet und die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen.
Mit der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sind Ergebnisse zu erbringen, die die Entwicklung des speziellen Wissenschaftsgebietes, seiner Theorien, Methoden und Verfahren fördern.
(2) Im Ergebnis eines erfolgreichen Promotionsverfahrens wird dem Bewerber der akademische Grad Dr. rer. nat. beziehungsweise Ph. D. verliehen.
§ 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen - dazu zählt auch das Lehramt an Gymnasien - erworben hat, und das Studium in der Regel mindestens mit der Note “gut” absolviert sowie die Master- bzw. Staatsexamensarbeit oder eine gleichwertige Examensarbeit in der Regel mindestens mit der Note “gut” abgeschlossen hat. In jedem Falle prüft der Promotionsausschuss, ob die für das Wissenschaftsgebiet der Dissertation erforderlichen Kenntnisse vorliegen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Fachhochschulabsolventen können im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Dabei wirken je ein Hochschullehrer des Bereichs und der Fachhochschule gemeinsam als wissenschaftliche Betreuer des Doktoranden.
(2) Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, können im Ausnahmefall zur Promotion zugelassen werden. In diesem Fall legt der Promotionsausschuss auf Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers und ggf. unter Einbeziehung des fachlich zuständigen Prüfungsausschusses fest, ob bzw. welche Ergänzungsstudien und Prüfungsleistungen vor einer Zulassung nachzuweisen sind. Werden Prüfungen vorgeschrieben, sind diese mindestens mit der Note „gut” zu absolvieren.
(3) Inhaber des Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege des Eignungsfeststellungsverfahrens nach Sätze 3 bis 6 zur Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist ein mit herausragenden Leistungen, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote “sehr gut” (1,3), abgeschlossenes mathematisches oder naturwissenschaftliches Studium.
Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst bei einem vorangegangenen 8-semestrigen Bachelorstudiengang den Erwerb von 20 Leistungspunkten aus dem Hauptstudium eines Diplomstudiengangs, aus einem Masterstudiengang oder aus einer Graduiertenschule. Bei einem 6-semestrigen Bachelorstudiengang sind 40 Leistungspunkte zu erwerben. Die Leistungspunkte sind in der Regel innerhalb von 2 Semestern zu erbringen. Die dabei erzielten Leistungen müssen im Schnitt mindestens mit “gut” bewertet sein.
(4) Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule können ebenfalls ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege des Eignungsfeststellungsverfahrens nach den Sätzen 3 bis 5 in einem kooperativen Promotionsverfahren nach Abs. 1 Sätze 2 bis 3 zugelassen werden. Voraussetzung ist ein mit herausragenden Leistungen, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote “sehr gut” (1,3), abgeschlossenes mathematisches oder naturwissenschaftliches Studium. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst den Erwerb von 60 Leistungspunkten aus dem Hauptstudium eines Diplomstudiengangs oder aus einem Masterstudiengang oder aus einer Graduiertenschule. Die Leistungspunkte sind in der Regel innerhalb von 2 Semestern zu erbringen. Die dabei erzielten Leistungen müssen im Schnitt mindestens mit “gut” bewertet sein.
Die Fachgebiete für den Erwerb der Leistungspunkte sind durch den Promotionsausschuss zu genehmigen.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einzuholen. In Fällen, in denen deutschen und ausländischen Bewerbern gemäß den hochschulrechtlichen Bestimmungen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als Zulassungsvoraussetzung anzuerkennen.
(6) Eine Dissertation kann mit oder im Ausnahmefall ohne wissenschaftliche Betreuung durch einen Hochschullehrer des Bereichs angefertigt werden. Im ersteren Fall prüft der Promotionsausschuss bereits zu Beginn der Betreuung die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion (Annahme als Doktorand). Zwischen dem wissenschaftlichen Betreuer und dem Doktoranden ist eine an den Empfehlungen der DFG bzw. der Graduiertenakademie der TU Dresden orientierte Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
Wird die Dissertation ohne die Betreuung durch einen Hochschullehrer des Bereichs angefertigt, muss der Bewerber spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Einreichungstermin sein Promotionsvorhaben schriftlich beim Promotionsausschuss unter Beifügung einer Bereitschaftserklärung eines berufenen Hochschullehrers des Bereichs zur Anfertigung eines Gutachtens gemäß § 6 Abs. 1 anmelden (Annahme als Doktorand).
Mit der Annahme als Doktorand ist der Kandidat auf die “Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen” zu verpflichten.
(7) Zu einer Promotion wird nicht zugelassen, wer bereits zweimal auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet ein Promotionsverfahren nicht erfolgreich beendet hat.
§ 4 Promotionsausschuss des Bereichs
(1) Der Bereichsrat bildet einen Promotionsausschuss mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Ihm gehören der Bereichssprecher, fünf Hochschullehrer sowie ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Bereichssprecher. Eine erneute Bestätigung von Mitgliedern des Promotionsausschusses nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit ist möglich.
(2) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Die Feststellung der Promotionsvoraussetzungen und die Entscheidung über die Zulassung zur Promotion gemäß § 3;
2. Die Eröffnung der Promotionsverfahren bzw. deren Nichteröffnung gemäß § 6, eingeschlossen die Bestellung der Gutachter und die Einsetzung der Promotionskommission im Einvernehmen mit dem Dekan der jeweiligen Fakultät;
3. Entscheidungen zu Sonderfällen in Promotionsverfahren;
4. Entscheidungen über die Zulassung zur Wiederholung nicht bestandener Promotionsleistungen gemäß § 12.
Auf Verlangen hat der Promotionsausschuss dem Bereichsrat über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses hat den Bewerber über negative Entscheidungen bzw. negative Bewertungen von Leistungen im Promotionsverfahren unter Angabe der Gründe, zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in schriftlicher Form innerhalb von vier Wochen zu informieren.
(5) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 kann der Promotionsausschuss seinen Vorsitzenden beauftragen.
§ 5 Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens
(1) Der Antrag des Bewerbers auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Bereichssprecher zu richten. Dabei hat der Bewerber vorzuschlagen, welchem Wissenschaftsgebiet die Dissertation zugeordnet werden soll, z.B. Mathematik, Biologie, Chemie, Physik oder Psychologie.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges sowie des Bildungsweges;
2. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3;
3. eine Dissertation in 4 Exemplaren, maschinenschriftlich und gebunden sowie in elektronischer Form (die der Promotionsausschuss festlegt), außerdem 15 Exemplare einer Kurzfassung (maximal drei Seiten);
4. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers;
5. eine Erklärung des Bewerbers zu folgenden Sachverhalten:
a) eine Versicherung gemäß Anlage 1;
b) wo und unter wessen wissenschaftlicher Betreuung die Dissertation angefertigt wurde;
c) wo, wann, mit welchem Thema und mit welchem Bescheid frühere erfolglose Promotionsverfahren stattgefunden haben;
d) dass diese Promotionsordnung anerkannt wird;
6. eine Erklärung darüber, dass ein an den Bereich Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden zu übersendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist, bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde;
7. gegebenenfalls Vorschläge für die Gutachter;
8. gegebenenfalls Anträge oder Genehmigungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 6.
Alle Unterlagen gemäß Nr. 1 - 8 sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber autorisiert oder amtlich beglaubigt sein. Die Erklärungen gemäß Nr. 5. a) und b) sind auf einem Blatt der Dissertation am Ende anzufügen und mit einzubinden.
(2) Der Bewerber hat bei der Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich einen Vorschlag zu unterbreiten, welche zwei Fachgebiete im Rigorosum geprüft werden und welche Hochschullehrer diese Gebiete prüfen sollten. Diese Fachgebiete dürfen nicht zu eng gewählt werden und sollen einen Bezug zum Wissenschaftsgebiet bzw. zum Thema der Dissertation haben, sie sollten z.B. Prüfungsfächer universitärer Masterstudiengänge sein. Mindestens eines der Fachgebiete muss am Bereich vertreten sein. Welche Fachgebiete zugelassen werden, entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Dekan der jeweiligen Fakultät. Auf der Promotionsurkunde werden diese Fachgebiete nicht ausgewiesen.
(3) Die Rücknahme des Antrages auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist statthaft, solange es durch den Promotionsausschuss nicht eröffnet wurde. Ein späterer Antrag auf Rücknahme hat die Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge.
(4) Sämtliche, das Promotionsverfahren betreffende Unterlagen gehen, unabhängig vom Ausgang des Promotionsverfahrens, in das Eigentum der Technischen Universität Dresden über. Nur bei einer Rücknahme des Antrages gemäß Absatz 3 hat der Bewerber das Recht der Rückforderung der eingereichten Unterlagen, mit Ausnahme des formellen Antrages.
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens und die Gutachter
(1) Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren, wenn ein schriftlicher Antrag des Bewerbers auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens und die mit ihm einzureichenden Unterlagen (vgl. § 5 Abs. 1) vollständig vorliegen und ein Hochschullehrer des Bereichs seine Bereitschaft zur Übernahme eines Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 6) erklärt hat; über Ausnahmen bezüglich der Gutachterregelung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Eröffnung soll in einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages erfolgen. Mit der Eröffnung sind die Promotionskommission einzusetzen, die Gutachter zu bestellen sowie die zwei Fachgebiete für das Rigorosum und das Wissenschaftsgebiet, dem die Dissertation zuzuordnen ist, festzulegen. Im Einvernehmen mit dem Dekan der jeweiligen Fakultät ist mit der Eröffnung die Reihenfolge der mündlichen Teilleistungen (Disputation und Rigorosum) festzulegen.
(2) Es sind zwei Gutachter zu bestellen; im begründeten Fall kann ein dritter Gutachter bestellt werden. Die Gutachter sollen in der Regel mehrheitlich Hochschullehrer sein. Bei kooperativen Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 4 soll ein Hochschullehrer der Fachhochschule zum Gutachter bestellt werden. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann nicht zugleich Gutachter im betreffenden Promotionsverfahren sein.
(3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses überweist nach der Eröffnung die Weiterführung des Promotionsverfahrens an die Promotionskommission. Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens erhält der Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. Darin werden das Wissenschaftsgebiet, die Fachgebiete im Rigorosum, die Reihenfolge der zu erbringenden mündlichen Teilleistungen (Disputation und Rigorosum), die Gutachter und die Mitglieder der Promotionskommission nach deren Festlegung bzw. Einsetzung mitgeteilt.
(4) Entsprechen der Promotionsantrag und die mit ihm eingereichten Unterlagen nicht den Voraussetzungen (vgl. § 3) und Anforderungen (§ 5 Abs. 1) und wurden sie vom Bewerber trotz Aufforderung nicht vervollständigt oder sind nach geltendem Recht Gründe gegeben, die eine spätere Verleihung des akademischen Grades ausschließen, wird das Promotionsverfahren nicht eröffnet. Die Ablehnung ist dem Bewerber vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mitzuteilen.
§ 7 Die Promotionskommission
(1) Der Promotionskommission gehören mindestens vier Mitglieder an, darunter der Vorsitzende und mindestens ein Gutachter. Zu Mitgliedern der Promotionskommission sind in der Regel Hochschullehrer der Technischen Universität Dresden zu bestellen. Bei Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 4 muss ein Hochschullehrer der Fachhochschule zum Mitglied der Promotionskommission bestellt werden. Der Vorsitzende der Promotionskommission muss über die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers am Bereich Mathematik und Naturwissenschaften verfügen.
(2) Die Promotionskommission entscheidet über die Annahme der Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten und der Voten der dazu Berechtigten nach Ablauf der Frist (vgl. § 8 Abs. 3). Sie setzt die Termine für das Rigorosum und die Disputation fest, gibt diese mindestens 14 Tage vorher dem Bewerber schriftlich bekannt und lädt zur Disputation ein (vgl. § 9 Abs. 1). Die Promotionskommission führt das Rigorosum durch (vgl. § 9). Sie bewertet die Dissertation, das Rigorosum sowie die Disputation und beschließt die Gesamtnote der Promotion.
(3) Die Beratungen der Promotionskommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 8 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll in der Regel einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit eines Autors. Sie soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in druckreifer Form ausgeführt sein. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Im Falle einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit muss der individuelle Beitrag des Bewerbers durch eine eigene Dissertation dokumentiert werden. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der “Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen”. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
(2) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen, unabhängigen, begründeten und schriftlichen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Die Gutachten sollten bis spätestens 8 Wochen nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter der Promotionskommission vorgelegt werden. Die Gutachten sind von der Promotionskommission vertraulich zu behandeln. Wird im Gutachten die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist die Arbeit von den Gutachtern mit den Noten “genügend” (3,0), “gut” (2,0) oder “sehr gut” (1,0) zu bewerten. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 und 3,3 sind ausgeschlossen. Ein Gutachten, in der Regel das des wissenschaftlichen Betreuers, soll auch Aussagen zur Einhaltung der “Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen” und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten. Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so ist sie mit “nicht genügend” (4,0) zu bewerten.
Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation dem Bewerber zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Die Promotionskommission kann dazu eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung festsetzen. Nach Ergänzung oder Umarbeitung der Dissertation entscheidet die Promotionskommission unter Hinzuziehung der Gutachter über den Fortgang des Verfahrens nach Absatz 3. Eine Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich.
(3) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Hochschullehrer und Habilitierten des Bereichs ausgelegt und die Auslage angezeigt. Diese haben das Recht, innerhalb der Auslagefrist ein Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden und innerhalb von vierzehn Tagen in schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Promotionskommission zu richten und zu begründen. Die Mitglieder des Bereichsrates, die Hochschullehrer und der Kandidat haben das Recht, die Gutachten einschließlich der Notenvorschläge unter Wahrung der Anonymität der Gutachter einzusehen.
(4) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission in einer geschlossenen Sitzung auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen, über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann von der Promotionskommission beauftragt werden, die Annahme der Dissertation festzustellen, falls ausschließlich positive Gutachten und Voten zur Dissertation vorliegen. Im Falle der Annahme stellt die Promotionskommission die endgültige Bewertung der Dissertation durch Mittelung der Gutachternoten fest, wobei nur die erste Kommastelle berücksichtigt wird. Eine Bewertung eines Gutachters mit “nicht genügend” geht mit 4,0 in die Mittelwertbildung ein.
Eine Umarbeitung oder Ergänzung der Dissertation ist nach deren Annahme, abgesehen von der Korrektur orthographischer und grammatikalischer Fehler, nicht zulässig.
Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird sie mit “nicht genügend” bewertet, und das Promotionsverfahren ist zu beenden. Eine Ablehnung ist vom Promotionsausschuss zu bestätigen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation mit den Gutachten verbleibt bei den Akten des Promotionsverfahrens.
(5) Im Falle der Ablehnung benachrichtigt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Bewerber in schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe über die Ablehnung der Dissertation und die Beendigung des Promotionsverfahrens in Verbindung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederholung gemäß §12 Abs. 1.
§ 9 Rigorosum (mündliche Prüfung) und Disputation (Verteidigung)
(1) Nach der Annahme der Dissertation setzt der Vorsitzende der Promotionskommission die Termine für das Rigorosum und für die Disputation für den frühest möglichen Zeitpunkt fest. Er gibt sie mindestens zwei Wochen vorher dem Bewerber bekannt, lädt die Promotionskommission ein und informiert die Gutachter. Der Termin der Disputation ist der Bereichsöffentlichkeit bekanntzugeben. Zugleich ist der Protokollant, in der Regel ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, für das Rigorosum und die Disputation festzulegen und mit dem Protokoll zu beauftragen. Das Rigorosum und die Disputation werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss.
(2) Das Rigorosum ist eine mündliche Prüfung zu ausgewählten Themen in den zwei Fachgebieten gemäß § 5 Abs. 2.
(3) Das Rigorosum ist nicht öffentlich. Es wird von Mitgliedern der Promotionskommission durchgeführt und vom Vorsitzenden geleitet. Es soll in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Disputation ist öffentlich und wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Sie besteht aus einem Vortrag des Bewerbers von maximal 30 Minuten Dauer über die Dissertation und anschließender wissenschaftlicher Diskussion. Frageberechtigt sind alle Anwesenden, wobei der Vorsitzende nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand gerichtete Fragen zurückweisen kann.
Die Disputation soll in der Regel nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Jeweils im unmittelbaren Anschluss an das Rigorosum und an die Disputation entscheidet die Promotionskommission in geschlossener Sitzung, ob der Bewerber bestanden hat und bewertet die Leistungen sinngemäß nach § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 7. Die Zulassung zur zweiten mündlichen Teilleistung setzt das Bestehen der ersten voraus. Wurden das Rigorosum oder die Disputation nicht bestanden, so sind sie mit “nicht genügend” zu bewerten. Über die Möglichkeit der Wiederholung vgl. § 12 Abs. 2. Die erreichten Ergebnisse im Rigorosum und bei der Disputation sind dem Bewerber unter Ausschluss der Öffentlichkeit sofort zur Kenntnis zu geben.
(6) Das Rigorosum kann auf Antrag unter folgenden Bedingungen ersetzt werden:
1. Nachweisliche Teilnahme am Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften gemäß der Ordnung für das Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften.
2. Abschluss des nach § 6 Abs. 1 (a) der Ordnung für das Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften geforderten vertiefenden Fachstudiums mit Fachprüfungen; dabei muss jeweils mindestens die Note “befriedigend” (3,0) im ersten Versuch erreicht werden.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Bildung einer äquivalenten Note für das Rigorosum gilt § 7 der Ordnung für das Promotionsstudium Mathematik und Naturwissenschaften.
§ 10 Gesamtbewertung
(1) Im Ergebnis einer positiven Beurteilung und Bewertung der Teilleistungen eines Promotionsverfahrens - Dissertation, Rigorosum und Disputation - beschließt die Promotionskommission die Gesamtnote der Promotion. Dabei soll der Dissertation ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die möglichen Bewertungen lauten: “rite” (genügend), “cum laude” (gut), “magna cum laude” (sehr gut), “summa cum laude” (mit Auszeichnung).
(2) Die Bewertung “summa cum laude” (mit Auszeichnung) kann nur in einstimmiger Entscheidung vergeben werden, falls alle Teilleistungen mit 1,0 bewertet wurden und der Bewerber außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen hat.
§ 11 Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Der Beschluss der Promotionskommission über die Gesamtnote ist vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bestätigen.
(2) Nach Bestätigung des Beschlusses der Promotionskommission ist vom Bereichssprecher die Ausstellung der Urkunde zu veranlassen. Die Urkunde enthält akademischen Grad, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Promovierten, das Wissenschaftsgebiet, dem die Dissertation zugeordnet ist, den erworbenen akademischen Grad in lateinischer Sprache und in Kurzform, das Thema der Dissertation, die Gesamtnote und als Datum den Tag der letzten mündlichen Teilleistung. Sie wird vom Rektor der Technischen Universität Dresden und vom Bereichssprecher des Bereichs Mathematik und Naturwissenschaften unterzeichnet.
(3) Der Bereichssprecher händigt dem Bewerber die Urkunde aus, sobald die Ablieferung der Pflichtexemplare nach § 13 nachgewiesen ist. Mit der Aushändigung der Urkunde ist die Promotion vollzogen, die Berechtigung zur Führung des Doktorgrades erworben und das Promotionsverfahren abgeschlossen.
§ 12 Wiederholung nichtbestandener Promotionsleistungen
(1) Wird eine Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren beendet (vgl. § 8 Abs. 4). Dem Bewerber kann auf Antrag frühestens nach einem halben Jahr die Einreichung einer anderen Arbeit oder eine grundlegend revidierte Fassung der bisherigen Arbeit mit dem gleichen Thema gestattet werden. Die Entscheidungen darüber trifft der Promotionsausschuss des Bereichs. Erfolgt erneut eine Ablehnung, so sind weitere Promotionsverfahren am Bereich Mathematik und Naturwissenschaften der TU Dresden nicht zulässig.
(2) Werden das Rigorosum oder die Disputation nicht bestanden, darf auf Antrag des Bewerbers im gleichen Promotionsverfahren das Rigorosum bzw. die Disputation nur einmal innerhalb der Frist eines Jahres, jedoch frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden. Auf Vorschlag der Promotionskommission entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung und legt den Termin der Wiederholung fest. Die Wiederholung des Rigorosums bzw. der Disputation erfolgt vor der gleichen Promotionskommission. Wird diese Wiederholung nicht bestanden, ist das Promotionsverfahren mit der Note “nicht genügend” zu beenden.
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Der Bewerber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Termin der letzten mündlichen Teilleistung die angenommene Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu übergibt der Bewerber der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und dem wissenschaftlich zuständigen Institut bzw. der Fakultät unentgeltlich Exemplare der vervielfältigten Dissertation in gebundener oder in anderer vorgeschriebener Form. Zusätzlich ist die Veröffentlichung in elektronischer Form möglich. Die Anzahl der Exemplare wird von der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und dem wissenschaftlich zuständigen Institut bzw. der Fakultät festgelegt. Die Höchstzahl der zu fordernden Exemplare ist 25. Über Sonderregelungen, die der Bewerber im begründeten Fall beantragt, entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Im besonders zu begründenden Ausnahmefall kann der Bereichssprecher auf Antrag des Bewerbers eine Überschreitung der Abgabefrist erlauben. Wird die gesetzte Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch Leistungen im Promotionsverfahren erworbenen Rechte, und das Promotionsverfahren wird ohne die Verleihung des Doktorgrades beendet.
§ 14 Entzug des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich zu seiner Erlangung der Promovierte bewusst unlauterer Mittel bedient hat. Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovierte durch schuldhaftes Verhalten zu Irrtümern bei Entscheidungen der zuständigen Gremien beigetragen hat, die zu Vorteilen bei der Erlangung des Doktorgrades führten. Der Entzug kann auch auf der Grundlage strafrechtlicher Verfügungen erfolgen.
(2) Die Beweisführung für den Entzug muss rechtlichen Prüfungen standhalten. Vor dem Entzug ist dem Promovierten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Über den Entzug entscheidet der Bereichsrat des Bereichs Mathematik und Naturwissenschaften mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
(4) In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gelten für das Verfahren die Vorschriften der “Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen”.
§ 15 Widerspruchsrecht
(1) Der Bewerber hat das Recht, gegen
a) die Nichteröffnung des Promotionsverfahrens (vgl. § 6 Abs. 4),
b) die Nichtannahme der Dissertation (vgl. § 8 Abs. 4),
c) die Bewertung der Leistungen im Rigorosum oder der Disputation mit “nicht genügend” (vgl. § 9 Abs. 5) und
d) die Nichtzulassung zur Wiederholung von Promotionsleistungen (vgl. § 12)
Widerspruch einzulegen.
(2) Gegen den Entzug des Doktorgrades gemäß § 14 kann Widerspruch eingelegt werden.
(3) Der Widerspruch kann innerhalb von einem Monat nach Zugang des jeweiligen Bescheides schriftlich beim Bereichssprecher des Bereichs Mathematik und Naturwissenschaften eingelegt werden.
(4) Nach Eingang des Widerspruches beim Bereichssprecher hat der Bereichsrat unter Anhörung des widerspruchführenden Bewerbers und bei Widerspruch gemäß Absatz 1 auch unter Anhörung der Promotionskommission innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden.
§ 16 Ehrenpromotion
(1) Mit der Verleihung der Ehrendoktorwürde
Doctor rerum naturalium honoris causa
(Dr. rer. nat. h. c.)
können Persönlichkeiten geehrt werden, die sich besondere Verdienste um mathematische oder naturwissenschaftliche Gebiete erworben haben. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht hauptamtlich an der Technischen Universität Dresden tätig sein.
(2) Ein Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde kann durch mindestens zwei Professoren des Bereichs mit hinreichender Begründung und nach Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller Hochschullehrer der zuständigen Fakultät an den Bereichsrat gestellt werden. Eine von diesem einzusetzende Promotionskommission, der die Antragsteller nicht angehören, holt mindestens zwei externe Gutachten ein und unterbreitet nach Prüfung der Verdienste des zu Ehrenden dem Bereichsrat einen Entscheidungsvorschlag.
Der Bereichsrat entscheidet in geheimer Abstimmung über den Antrag. Zur betreffenden Sitzung des Rates sind alle Hochschullehrer des Bereichs einzuladen. Stimmberechtigt sind alle dem Bereichsrat angehörenden Mitglieder und die zur Sitzung anwesenden zusätzlich eingeladenen Hochschullehrer. Bereichsratsmitglieder, die zur Sitzung nicht anwesend sein können, haben die Möglichkeit, vor der Sitzung schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Antrages ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Der Beschluss des Bereichsrates über die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist vom Senat der Technischen Universität Dresden zu bestätigen.
(3) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist durch die Aushändigung einer vom Rektor und vom Bereichssprecher unterzeichneten Urkunde in einer dem Anlass entsprechenden würdigen Form zu vollziehen. In der Urkunde sind der Grund und die Verdienste in einer Kurzfassung zu nennen.
(4) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde ist dem Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
§ 17 Binationale Promotionsverfahren
(1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann der Bereich Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die selbst das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzen muss, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen. In die Kooperationsvereinbarung sind Regelungen über die gemeinsame Betreuung des Promovenden durch einen Hochschullehrer aus jeder Einrichtung sowie zum Verfahrensablauf und zur Notengebung aufzunehmen; sie bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend wird festgelegt:
1. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und in den jeweiligen Landessprachen.
2. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreter aus ihrer Einrichtung. Die zwei Betreuer aus beiden Hochschulen sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.
3. Die Gutachter werden von der Promotionskommission bestellt. Ein Gutachter muss Hochschullehrer des Bereichs Mathematik und Naturwissenschaften der TU Dresden sein.
4. Die mündlichen Teilleistungen (Rigorosum und Disputation) werden an einer der beiden beteiligten Einrichtungen erbracht. Für den Fall, dass diese Teilleistungen an der auswärtigen Hochschule abgenommen wurden, hält der Bewerber an der Technischen Universität Dresden einen öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag über die Dissertation.
(3) Aus der Promotionsurkunde muss hervorgehen, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt wurde. Die beteiligten Hochschulen sind zu nennen. Sonderregelungen, die das jeweils geltende nationale Recht der Partnerhochschule berücksichtigen, sind vom Promotionsausschuss zu genehmigen.
§ 18 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Bereichsrates, des Promotionsausschusses und der Promotionskommission mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen der Promotionskommission ist Stimmenthaltung unzulässig.
(2) Jeder in dieser Ordnung ausgewiesene Beschluss zu einem Promotionsverfahren oder zu einem seiner Teilgebiete ist vom Vorsitzenden des dafür zuständigen Gremiums entweder auf den zugehörigen Formblättern oder gesondert zu protokollieren und zu unterschreiben. Die Protokolle sind der Promotionsakte beizufügen. Die Promotionsakte ist für die Dauer von zwei Jahren zugriffsbereit aufzubewahren und danach zu archivieren.
(3) Entscheidungen des Bereichs bzw. der von ihm befugten Gremien, mit denen die Zulassung zur Promotion abgelehnt oder Leistungen im Promotionsverfahren nicht angenommen oder die Nichtverleihung des akademischen Grades festgelegt oder die Zulassung zur Wiederholung abgelehnt werden oder der Entzug des Doktorgrades, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen dem Betroffenen nachweislich zugestellt werden. Die Bescheide sollen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
§ 19 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung
(1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Dresden in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Promotionsordnung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 20.03.2000 außer Kraft.
(2) Alle nach ihrem In-Kraft-Treten zu eröffnenden Promotionsverfahren sind auf der Grundlage dieser Ordnung durchzuführen. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung bereits eröffnete Promotionsverfahren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 20.03.2000 zu Ende geführt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom 15.07.2009 und 19.01.2011 und der Genehmigung des Rektorats vom 01.02. 2011.
Dresden, den 23.02. 2011
Der Rektor
der Technischen Universität Dresden
Anlage 1:
Versicherung
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.
Datum, Unterschrift