12.03.2025
Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit: Neue Regelungen ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten in Sachsen neue Regelungen (SächsHSG §36 (10)) zur krankheitsbedingten Abmeldung von Prüfungen in Kraft. Künftig müssen Studierende keine Symptome oder Diagnosen mehr angeben, wenn sie sich krankheitsbedingt von einer Prüfung abmelden. Diese Änderung wurde von vielen Initiativen, u.a. von der DGB-Jugend Sachsen und der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS), erkämpft und dient dem Schutz sensibler Gesundheitsdaten.
Zur Abmeldung von Prüfungen kann ein datenarmes ärztliches Formular genutzt werden, das gemeinsam von DGB-Jugend und KSS bereitgestellt wird und mit einem Anwalt entwickelt wurde. Einige Hochschulen bieten eigene Formulare an, die jedoch teilweise unnötige Informationen abfragen. Studierende sollten sich daher genau informieren, welche Angaben tatsächlich erforderlich sind.
Die Abmeldung von der Prüfung muss schnellstmöglich nach Bekanntwerden der Erkrankung erfolgen. Dazu ist es notwendig, die Hochschule zu informieren, eine ärztliche Bescheinigung einzuholen und diese beim Prüfungsamt einzureichen. In einigen Fällen, z.B. bei Staatsexamensprüfungen, können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, z.B. eine amtsärztliche Untersuchung. Bei Unklarheiten oder Problemen stehen die Studierendenvertretungen als Ansprechpartner*innen zur Verfügung. Wichtig ist, die Fristen zu beachten, die in der jeweiligen Prüfungsordnung oder auf den Internetseiten der Prüfungsämter zu finden sind.