FAQ zur Studienreform
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Übertritt in neue Prüfungsordnung/Pflichtübertritt
Bei einem Wechsel nimmt der Studierende ein komplett neues Studium auf (Bachelor WiPäd, Diplom WiInf, Diplom WiIng). Es bestehen Wahlmöglichkeiten bei der Übernahme von bisher erbrachten Studienleistungen. Bei einem Übertritt studiert man im selben Studiengang weiter, jedoch unter einer neuen Prüfungsordnung. In diesem Fall bestehen bei der Übernahme von Studienleistungen keine Wahlmöglichkeiten.
Sie werden durch ein Bestätigungsschreiben des Prüfungsausschusses über den erfolgreichen Wechsel informiert. Die Umstellung des Notenauszugs im HISQIS erfolgt zum Jahresende.
Ein Übertritt von den alten in die neuen Prüfungsordnungen ist in den Masterstudiengängen BWL, VWL, WiInf und WiIng sowie im Bachelor Wirtschaftswissenschaften von der Fakultät erwünscht. Alle Studierenden, die den Wahlpflichtbereich begonnen haben, können jedoch ihren Abschluss nach den alten Ordnungen innerhalb der Regelstudienzeit machen. Zu Beginn des Sommersemesters 2016 erfolgt dann der Pflichtübertritt in die neue Prüfungsordnung, bei dem alle bisher erbrachten Leistungen gemäß der Äquivalenztabellen übernommen werden.
Wechsel in einen anderen Studiengang: Allgemeine Fragen
Prinzipiell könnten in diesem Fall Studiengebühren erhoben werden. Im Moment verzichtet die TU Dresden aber darauf, da das Diplom als sinnvolle Ergänzung vom Bachelor gesehen wird. Daher ist für die aktuelle Bewerbung kein Zweitstudiumsantrag notwendig.
a) Der Anspruch bleibt erhalten, wenn Sie vom Bachelor in das Diplom wechseln und in das nächst höhere Fachsemester eingestuft werden.
b) Der Anspruch geht verloren, wenn Sie vom Master ins Diplom wechseln.
c) Der Anspruch geht ebenfalls verloren, wenn Sie vor oder nach einem Wechsel ins Diplom noch alle Prüfungsleistungen des Bachelor erbringen, um eine Pauschalanrechnung durchführen zu können.
Sie sind nicht zur Pauschalanrechnung gezwungen. Allerdings müssen dann die fehlenden Pflichtprüfungen nachgeholt werden und die Bachelorarbeit kann nicht angerechnet werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Pauschalanrechnung.
Sie können die Pauschalanrechnung formlos beim Prüfungsausschuss beantragen, in dem Sie eine entsprechende Notiz auf dem Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen machen bzw. auf Anlage 1 der Master-Anlage ein entsprechendes Kreuz machen.
Anrechnung von bisher erbrachten Prüfungsleistungen (Übertritt in neue PO/Wechsel in einen anderen Studiengang)
NEIN. Sie müssen die Prüfungen nicht wiederholen, da die Note eines bestandenen Moduls auf alle Einzelleistungen übertragen wird.
Nein, die Anrechnung abgeschlossener Module erfolgt prinzipiell nur auf Modulebene.
Wenn Sie innerhalb desselben Studienganges wechseln, d.h. in die neue Prüfungsordnung übertreten, haben Sie bei der Übernahme von Leistungen kein Mitbestimmungsrecht. Anders sieht es aus, wenn Sie einen neuen Studiengang (Bachelor Wirtschaftspädagogik, Diplom WING, Diplom WINF) wechseln, dann haben Sie ein Wahlrecht, welche Leistung anerkannt werden soll. Es gelten die Grundregeln der Anerkennung. Welche Modulprüfungen/Prüfungsleistungen identisch sind, entnehmen Sie der jeweiligen Äquivalenztabelle I (für abgeschlossene MP) und der jeweiligen Äquivalenztabelle II (für Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen MP).
Alle Wahlpflichtmodule (insb. EQZ) werden in der neuen Studienordnung vorübergehend (bis Ende WS 15/16) als Anrechnungsmodule (siehe Übergangsregeln, Folie 22) angeboten. Sie können die angefangenen Module damit ganz normal zu Ende studieren. Bzgl. der Gewichtung der Prüfungsleistungen innerhalb der Module ändert sich nichts, nur die Gesamtnote zählt dann 5, 10 oder 15 LP.
NEIN! Eine Umrechnung erfolgt auf Modulebene nicht auf Prüfungsleistungsebene. Detailinformationen sind in den Äquivalenztabellen I+II und den Übergangsregeln auf der Studienreformseite dokumentiert.
EQZ können allen wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen/Schwerpunkten zugeordnet werden. Bei den EQZ handelt es sich um Module, die eine Mehrfachzuordnung erlauben. D.h. Sie entscheiden am Ende des Studiums selbst über die Zuordnung zu einem Schwerpunkt, eine inhaltliche Äquivalenz vorausgesetzt.
Belegungsmöglichkeiten in neuen Studiengängen/-ordnungen
Die Anzahl der zu belegenden Module entscheiden Sie danach, wie Sie sich profilieren möchten und innerhalb der Restriktionen von § 26 der jeweiligen Prüfungsordnung. Die Schwerpunktzuordnung ergibt sich aus Anlage 2 der jeweiligen Studienordnung.
Die Verteilung der Leistungspunkte ist in den jeweiligen Modulhandbüchern geregelt (Anlage 3 der jeweiligen Studienordnung).
Dies regelt § 6 (2) der jeweiligen Studienordnung. Demnach ist es prinzipiell möglich, die Punktzahl zu überschreiten und Module in begrenztem Umfang umzuwählen.
Grundsätzlich ist das möglich, allerdings unter Beachtung der Restriktionen von § 26 (3) PO.