Arbeitsplatzbrille
Im Allgemeinen trägt die am Bildschirm arbeitende Person dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben (Universalbrille), wenn eine Korrektion von Brechungsfehlern (Kurzsichtigkeit, Alterssichtigkeit u.a.) erforderlich ist. In der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird festgelegt, ob die normale Sehhilfe (Universalbrille, die Sie auch im Alltag tragen) für Ihre Arbeit am Bildschirm ausreichend ist oder eine spezielle zusätzliche Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist. Nur diese spezielle zusätzliche Sehhilfe wird vom Arbeitgeber finanziell unterstützt (auch im Alltag notwendige Brillen und reine Blaulichtfilterbrillen werden nicht finanziell vom Arbeitgeber unterstützt).
Die bei Bedarf individuell angefertigte Bildschirmarbeitsplatzbrille kann die Augen wesentlich entlasten und Fehlhaltungen vermeiden helfen.
Grundlage
Rundschreiben der TUD zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen: Rundschreiben GAS 01/09
Verfahrensweise zur Kostenbezuschussung
Voraussetzung für die Kostenerstattung einer Bildschirmarbeitsbrille ist die Verordnung durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt.
Betriebsärztin/Betriebsarzt
Bei der Vorstellung erhalten Sie durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt:
- den Antrag auf Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille (AF)
- die Erstattungssätze für Leistungen der Augenoptikerin/des Augenoptikers
Augenärztin/Augenarzt
Wenn eine Vorstellung bei der Augenärztin/dem Augenarzt durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt begründet ist (AF/Punkt 1.2.), legen Sie bitte das Antragsformular bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt vor. Es erfolgt eine Stellungnahme auf dem Formular (AF/Punkt 2).
Optikerin/Optiker
Bitte legen Sie bei der Vorstellung bei der Optikerin/beim Optiker das Antragsformular (AF) vor. Nach Anfertigung der Brille erfolgt darauf eine detaillierte Stellungnahme
(A/Punkte 3.2 - 3.3).
Auf der Original-Brillenrechnung muss ausdrücklich stehen, dass es sich um eine
"Bildschirmarbeitsbrille" handelt.
Beschäftigte/Beschäftigter
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag der Beschäftigten/des Beschäftigten mit dem Antragsformular (AF/Punkte 4.1 - 4.4). Dieser ist beim Gesundheitsdienst innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum einzureichen - unter Beifügung:
- der Original-Brillenrechnung (Nachweis der tatsächlichen Kosten)
Nach Ermittlung des Überweisungsbetrages durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt
werden alle Unterlagen an die Beschäftigte/den Beschäftigten zurückgesandt.
Diese/ Dieser leitet alle Unterlagen an das Dez. 1, SG 1.1 weiter.