Arbeitsplatzbrille
Eine individuell angefertigte Bildschirmarbeitsplatzbrille kann die Augen wesentlich entlasten und Fehlhaltungen vermeiden helfen.
Grundlage
Rundschreiben der TUD zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen: Rundschreiben GAS 01/09
Verfahrensweise zur Kostenbezuschussung
Voraussetzung für die Kostenerstattung einer Bildschirmarbeitsbrille ist die Verordnung durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt.
Betriebsärztin/Betriebsarzt
Bei der Vorstellung erhalten Sie durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt:
- den Antrag auf Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille (AF)
- die Erstattungssätze für Leistungen der Augenoptikerin/des Augenoptikers
Augenärztin/Augenarzt
Wenn eine Vorstellung bei der Augenärztin/dem Augenarzt durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt begründet ist (AF/Punkt 1.2.), legen Sie bitte das Antragsformular bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt vor. Es erfolgt eine Stellungnahme auf dem Formular (AF/Punkt 2).
Optikerin/Optiker
Bitte legen Sie bei der Vorstellung bei der Optikerin/beim Optiker das Antragsformular (AF) vor. Nach Anfertigung der Brille erfolgt darauf eine detaillierte Stellungnahme
(A/Punkte 3.2 - 3.3).
Auf der Original-Brillenrechnung muss ausdrücklich stehen, dass es sich um eine
"Bildschirmarbeitsbrille" handelt.
Beschäftigte/Beschäftigter
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag der Beschäftigten/des Beschäftigten mit dem Antragsformular (AF/Punke 4.1 - 4.4). Dieser ist beim Gesundheitsdienst innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum einzureichen - unter Beifügung:
- der Original-Brillenrechnung (Nachweis der tatsächlichen Kosten)
Nach Ermittlung des Überweisungsbetrages durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt
werden alle Unterlagen an die Beschäftigte/den Beschäftigten zurückgesandt.
Diese/ Dieser leitet alle Unterlagen an das Dez. 1, SG 1.1 weiter.