Betriebliche Eingliederung
Menschen mit einer langwierigen oder chronischen Erkrankung haben es in der Arbeitswelt häufig besonders schwer. Um dem entgegenzuwirken, hat sich der Gesetzgeber in Deutschland verpflichtet, allen Beschäftigten, die in den vergangenen zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Damit überträgt der Gesetzgeber einen Teil der Verantwortung für die Gesundheit der Beschäftigten im Sinne von Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation auf die Dienststelle.
Ansprechpartnerinnen (BEM-Beauftragte der TUD)
- Dipl.-Psych. Annett Schneider
- Dipl.-Psych. Maxi Paulus
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter . Wir melden uns innerhalb einer Arbeitswoche bei Ihnen.
Weitere Informationen sowie die Mitglieder des Integrationsteams können Sie auf der Website des Gesundheitsmanagements nachlesen.
Häufige Fragen
Wer darf am BEM teilnehmen?
Alle Beschäftigten der TU Dresden, die innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt waren, werden von der BEM-Beauftragten zu einem Gespräch eingeladen. Weiterhin sind alle Beschäftigten herzlich eingeladen, von sich aus und präventiv ein BEM zu beginnen, wenn sie Probleme am Arbeitsplatz bemerken und einer drohenden Arbeitsunfähigkeit vorbeugen möchten.
Wer ist an einem BEM beteiligt?
Zum BEM gibt es eine Dienstvereinbarung vom 10.12.2009 (Rundschreiben D2/2/2010). Laut dieser Dienstvereinbarung wird zur Verarbeitung, Entscheidung und Umsetzung des BEM ein Integrationsteam eingerichtet. Das Integrationsteam setzt sich aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Arbeitgebers, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Personalrats, ggf. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung der Arbeitnehmer (SBV) und der bzw. dem BEM-berechtigten Beschäftigten zusammen. Das Integrationsteam unterliegt der Schweigepflicht. Gemeinsam und ergebnisoffen wird das Integrationsteam Ideen und Lösungsvorschläge erarbeiten, um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft aufrechterhalten zu können.
Was passiert bei Ablehnung des BEM?
BEM ist freiwillig und bedarf zwingend der Zustimmung der BEM-berechtigten Person. Lehnen diese ein BEM ab, hat sie grundsätzlich keine direkten arbeitsrechtlichen Auswirkungen zu befürchten. Das BEM soll vor einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und einer negativen Gesundheitsprognose und damit vor einer krankheitsbedingten Kündigung schützen, indem gemeinsam Lösungsideen erarbeitet werden, wie trotz möglicher Einschränkungen durch eine Erkrankung einer Weiterbeschäftigung an der TU Dresden ermöglicht werden kann.
Welche Informationen müssen mitgeteilt werden?
Das BEM beruht vollständig auf dem Grundsätzen Freiwilligkeit und Vertrauen. Die BEM-berechtigte Person kann jederzeit selbst entscheiden, welche persönlichen Informationen zum Beispiel über die Gründe der Arbeitsunfähigkeit sie mitteilen möchte. Sie ist nicht verpflichtet, Diagnosen oder gesundheitliche Einschränkungen mitzuteilen. Das BEM dient allein dazu, herauszufinden, wo am Arbeitsplatz (noch) gesundheitliche Einschränkungen bestehen und wie der Arbeitsalltag optimal darauf abgestimmt werden kann bzw. in welchen Bereichen Unterstützung benötigtwird. Das Integrationsteam unterliegt der Schweigepflicht.
Was passiert mit den weiteren Informationen, die im Rahmen des BEM erhoben werden?
Das Integrationsteam unterliegt der Schweigepflicht. Alle Unterlagen und Dokumente, welche im Zusammenhang mit dem BEM anfallen können, wie zum Beispiel Vermerke über vereinbarte Maßnahmen oder Protokolle über Verlauf und Ergebnis, werden in einer BEM-Akte geführt. Diese BEM-Akte wird von der BEM-Beauftragten geführt und spätestens drei Jahre nach Abschluss der Maßnahmen mit allen in ihr enthaltenen Informationen vernichtet. Auf diese Akte haben ausschließlich die BEM-Beauftragte und ihre Vertretung Zugriff.
Ist die Stufenweise Wiedereingliederung dasselbe wie ein BEM?
Nein. Die stufenweise Wiedereingliederung nach einer längeren Erkrankung, oft auch als „Hamburger Modell“ bezeichnet, ist eine mögliche Maßnahme der (medizinischen) Rehabilitation. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung erstellt der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin einen Stufenplan zur langsamen Rückkehr ins Berufsleben, der vor Überlastung schützen soll und der es erlaubt, die Arbeitsfähigkeit langsam und unter geschützten Bedingungen zu erproben. Dabei wird die Arbeitszeit und/oder Arbeitsbelastung zuerst reduziert und anschließend über einen festgesetzten Zeitraum langsam gesteigert. Während der stufenweisen Eingliederung gilt man weiterhin als arbeitsunfähig erkrankt und erhält Kranken- bzw. Übergangsgeld. Das Integrationsteam begleitet die Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen des BEM sehr gerne um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu unterstützen.