Bildungsurlaub
Im Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 hatte sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, einen bezahlten Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung einzuführen.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird in den einzelnen Bundesländern durch entsprechende Landesgesetze geregelt. In Bayern und Sachsen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze. Entscheidend für die Zuordnung der Arbeitnehmer ist der im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsort, nicht der Wohnort des Arbeitnehmers.
Der Fernstudiengang Bauingenieurwesen an der TU Dresden ist zur Zeit in nachfolgend aufgeführten Bundesländern als Weiterbildungsveranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz anerkannt. Die Anerkennung gilt jeweils nur für Präsenz-Termine (Konsulationen, Prüfungen etc.) an der TU Dresden.
Baden-Württemberg | |
Gesetzliche Grundlage | Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg und Änderungsgesetz |
Landesinformationen | Regierungspräsidium Baden-Württemberg |
Dauer der Bildungsfreistellung | fünf Tage pro Jahr |
Berlin | |
Gesetzliche Grundlage | |
Landesinformationen | |
Dauer der Bildungsfreistellung | fünf Tage pro Jahr |
Brandenburg | |
Gesetzliche Grundlage | |
Landesinformationen | |
Dauer der Bildungsfreistellung | jeweils zehn Tage in zwei Jahren |
Saarland | |
Gesetzliche Grundlagen | Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz |
Landesinformationen | Ministerium für Bildung und Kultur Saarland |
Dauer der Bildungsfreistellung | sechs Tage pro Jahr |
Sachsen-Anhalt | |
Gesetzliche Grundlagen | |
Landesinformationen | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt |
Dauer der Bildungsfreistellung | jeweils zehn Tage in zwei Jahren |
Thüringen | |
Gesetzliche Grundlagen | Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz |
Landesinformationen | Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport |
Dauer der Bildungsfreistellung | fünf Tage pro Jahr |
Genehmigungs/Antragsverfahren
Wenn Sie einen Antrag auf Bildungsfreistellung stellen wollen, geben Sie uns bitte Bescheid. Sie erhalten von uns dann eine Anmeldebestätigung , die Sie zusammen mit dem Anerkennungsschreiben bei Ihrem Arbeitgeber einreichen können. Bitte beachten Sie, dass eine Bildungsfreistellung nur für die Teilnahme an präsenzpflichtigen Veranstaltungen (Präsenzveranstaltungen, Prüfungen, Konsultationen, Praktika, Belegverteidigungen u. ä.) möglich ist.
Nach Abschluss des jeweiligen Semesters erhalten Sie von uns auf Anfrage dann eine Teilnahmebestätigung, die Sie dann ebenfalls bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Für die Teilnahme an Terminen, von denen wir als AG Fernstudium keine Kenntnis haben (können), lassen Sie sich bitte von den Instituten eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, für welche Sie dieses Formular verwenden können.
Da wir als "Anbieter" gegenüber einigen Landesministerien berichtspflichtig sind, möchten wir Sie um Mithilfe beim "Datensammeln" bitten, die anonyme und datenschutzgerechte Behandlung der Daten wird selbstverständlich zugesichert.