Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung (§§60-64) und die Röntgenverordnung (§§37-41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor. Es gibt eine Einteilung der beruflich strahlenexponierten Personen in 2 Kategorien:
- Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr theoretisch zu einer „effektiven Dosis“ von mehr als 6 mSv führen kann (Kontrollbereich); zusätzlich gibt es Regelungen für sog. „Organdosen“.
- Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr theoretisch zu einer „effektiven Dosis“ von mehr als 1 mSv bis maximal 6 mSv führen kann (Überwachungsbereich), zusätzlich gibt es Regelungen für sog. „Organdosen“.
Diese Einteilung nimmt der Strahlenschutzbeauftragte vor!
Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf nur dann im Kontrollbereich arbeiten, wenn Sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von einem dazu speziell ermächtigen Arzt untersucht worden ist und dem Strahlenschutzbeauftragten eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, dass gegen die Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
Für eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B besteht keine gesetzliche Untersuchungspflicht, wenn es nicht von der Behörde anders festgelegt wurde.
Terminvergabe
Die Organisation der Termine übernimmt Frau Mäser vomStrahlenschutz, HA 32475
Für die Durchführung der Untersuchung ist der Gesundheitsdienst (Frau Dr. Friedmann-Ketzmerick) zuständig.