Eignungsuntersuchung
Von der Arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterscheiden sind Eignungsuntersuchungen, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Dienstvereinbarung) oder gesonderten gesetzlichen Verordnungen (z.B. Strahlenschutz- und Röntgenverordnung) unterliegen. Sie dienen Ihrem Gesundheitsschutz und dem Schutz Dritter bei besonderen tätigkeitsbedingten Gefahren.
Wir unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht!
Für Beschäftigte der TU Dresden, die Tätigkeiten mit Absturzgefährdung und/oder Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, sind Eignungsuntersuchungen gemäß Dienstvereinbarung vor (als Einstellungsuntersuchungen) und während der Tätigkeiten verpflichtend. Die Bescheinigung der durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung ist somit Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
Die betreffenden Tätigkeitsgruppen können Sie der Anlage 1 (gem. § 3 Abs. 1 Dienstvereinbarung) entnehmen.
Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung (§§60-64) und die Röntgenverordnung (§§37-41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor. Es gibt eine Einteilung der beruflich strahlenexponierten Personen in 2 Kategorien:
- Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr theoretisch zu einer „effektiven Dosis“ von mehr als 6 mSv führen kann (Kontrollbereich); zusätzlich gibt es Regelungen für sog. „Organdosen“.
- Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr theoretisch zu einer „effektiven Dosis“ von mehr als 1 mSv bis maximal 6 mSv führen kann (Überwachungsbereich), zusätzlich gibt es Regelungen für sog. „Organdosen“.
Diese Einteilung nimmt der Strahlenschutzbeauftragte vor!
Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf nur dann im Kontrollbereich arbeiten, wenn Sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von einem dazu speziell ermächtigen Arzt untersucht worden ist und dem Strahlenschutzbeauftragten eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, dass gegen die Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
Für eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B besteht keine gesetzliche Untersuchungspflicht, wenn es nicht von der Behörde anders festgelegt wurde.
Terminvergabe
Die Organisation der Termine übernimmt Frau Mäser vomStrahlenschutz, HA 32475
Für die Durchführung der Untersuchung ist der Gesundheitsdienst (Frau Dr. Friedmann-Ketzmerick) zuständig.
Das Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens 0.5b und/oder des Bogens für Eignungsuntersuchung ist ab sofort Voraussetzung für eine Terminvergabe (besonders wichtig: Ihre E-Mail Adresse + Telefonnummer; Unterschrift + Stempel Vorgesetzte/r sowie auch Ihre Unterschrift):
- Bogen für Eignungsuntersuchung (Anlage 2 der DV) - Deutsche Version
für bestimmte Tätigkeitsgruppen (Anlage 1 der DV), z. B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit, Tätigkeit mit Absturzgefahr oder Tätigkeit im Kontrollbereich (Kat. A) nach StrlSchV/RöV (nur bei Einstellung) oder anlassbezogener Eignungsuntersuchung - Bogen für Eignungsuntersuchung - Englische Version
Bitte reichen Sie den Bogen/die Bögen per E-Mail an ein oder lassen Sie uns diesen per Hauspost zukommen. Danach melden wir uns zeitnah mit einem Terminvorschlag bei Ihnen.