Betreute Praxiszeiten
Im Bachelor-Studiengang Psychologie an der Technischen Universität Dresden sind gemäß der Studienordnung sechs Wochen betreute Praxiszeiten durchzuführen. Ziel der betreuten Praxiszeiten ist, psychologische theoretische Kenntnisse mit der beruflichen Praxis zu verbinden. Die Studierenden lernen kennen nach der Anleitung durch berufserfahrene Praktiker (Dipl.-Psych. oder Master in Psychologie) ihre zukünftige Berufsrolle, die vielfältigen Rahmenbedingungen psychologischer Tätigkeit sowie die Arbeits- und Kommunikationsbedingungen von Psychologen.
Ansprechpartnerin
Frau Prof. Dr. Carmen Hagemeister
Falkenbrunnen
Chemnitzer Str. 46b; Raum 147
Tel.: 463-36994
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- Richtlinie für die betreuten Praxiszeiten (verabschiedet am 4.4.2012 von der Fachkommission)
- Vorschlag für einen Ausbildungsvertrag für die betreuten Praxiszeiten
FAQs Bachelor Betreute Praxiszeiten (BPZ)
- Ich habe vor dem Studium xxx gemacht / als yyy gearbeitet. Kann ich das als BPZ anerkennen lassen?
- Ich habe an der Uni xxx studiert und dort ein Praktikum gemacht. Kann ich das als BPZ anerkennen lassen?
- Kann ich auch schon vor dem 5. Semester BPZ machen?
- Kann ich die BPZ zeitlich splitten?
- Kann ich die BPZ in zweimal drei Wochen in zwei verschiedenen Bereichen (z. B. Klinische und AO-Psychologie) machen?
- Kann jeder Dipl.-Psych. und Master der Psychologie die BPZ betreuen?
- Kann ich auch BPZ machen bei einer Person, die weder Dipl.-Psych. noch Master der Psychologie ist?
- Muss ich den Praktikumsvertrag vorher abgeben?
- Sind Studierende in der betreuten Praxiszeit über die Uni unfallversichert?
- Sind Studierende in der betreuten Praxiszeit über die Uni haftpflichtversichert?
- Gibt es spezielle Anforderungen an das Praktikumszeugnis?
- Existieren Richtlinien für den Aufbau und Umfang des Praktikumsberichts?
- Kann ich den Bericht in einer anderen Sprache als Deutsch verfassen?
- Wo muss ich die Bescheinigung und den Bericht abgeben?
- Wann muss ich den Bericht abgeben?
1. Ich habe vor dem Studium xxx gemacht / als yyy gearbeitet. Kann ich das als BPZ anerkennen lassen?
Das hängt davon ab, ob Sie mindestens teilweise eine Arbeit gemacht haben, die der Arbeit einer Psychologin / eines Psychologen entspricht. Als Arbeitsfelder kommen hier z.B. in Frage:
- Beratung;
- Personalauswahl, Personalentwicklung;
- Arbeitssicherheitsschulungen.
Nicht jede „soziale“ Tätigkeit ist dem Arbeitsfeld von PsychologInnen zuzuordnen.
Wenn Sie den Antrag stellen möchten, dass xxx oder yyy als BPZ anerkannt werden, führen Sie darin auf, welche Arbeiten in welchem Umfang Sie gemacht haben, die zum Arbeitsfeld von Psycholog_innen gehören.
Das Antragsformular finden Sie hier hier .
In der Regel wird noch ein Bericht zu verfassen sein – entsprechend dem Bericht zur BPZ.
2. Ich habe an der Uni xxx studiert und dort ein Praktikum gemacht. Kann ich das als BPZ anerkennen lassen?
Wenn das Praktikum die Kriterien der BPZ erfüllt, kann es anerkannt werden. Dabei ist egal, nach welchem Semester Sie das Praktikum gemacht haben.
Falls an der anderen Uni nicht schon in hinreichendem Umfang passiert, müssen Sie noch den Bericht schreiben.
Das Antragsformular finden Sie hier hier. Diesem Antrag legen Sie Bescheinigung / einfaches Arbeitszeugnis bei und – falls vorhanden – den Bericht.
3. Kann ich auch schon vor dem 5. Semester BPZ machen?
Grundsätzlich erlaubt das die Studienordnung. Es ist allerdings wenig sinnvoll, die BPZ sehr früh zu machen: Je mehr Sie schon wissen und können, desto eher haben Sie die Chance, nicht nur zuzuschauen, sondern auch Aufgaben übernehmen zu können. Und desto mehr können Sie das an der Uni Gelernte mit der Praxis vergleichen.
4. Kann ich die BPZ zeitlich splitten?
Die 210 Arbeitsstunden der BPZ müssen laut Studienordnung in 12 Wochen absolviert sein. Eine Aufteilung auf z.B. 3+3 Wochen in Frühjahr und Sommer ist also möglich. Eine Aufteilung auf 2 Wochen am Stück und 10 Wochen mit 2 Arbeitstagen pro Woche ist ebenfalls möglich. Eine Aufteilung auf mehr als 12 Wochen ist nicht möglich.
5. Kann ich die BPZ in zweimal drei Wochen in zwei verschiedenen Bereichen (z. B. Klinische und AO-Psychologie) machen?
Nein, es sei denn, Sie finden eineN BetreuerIn, die/der in zwei so verschiedenen Bereichen arbeitet.
6. Kann jeder Dipl.-Psych. und Master der Psychologie die BPZ betreuen?
Im Prinzip ja. Einzige Ausnahme: Sie sollen die BPZ in der Regel außerhalb der Fachrichtung machen. Sprich: BPZ innerhalb der Fachrichtung sind eine Ausnahme, die der Genehmigung vorab bedarf.
Auch wenn es nicht geregelt ist: Da die Vermischung von privater und dienstlicher Rolle zu Schwierigkeiten führen kann, wird empfohlen, dass Sie die BPZ nicht bei Verwandten, Partner_in, Freund_in u. ä. machen.
7. Kann ich auch BPZ machen bei einer Person, die weder Dipl.-Psych. noch Master der Psychologie ist?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja:
- Es muss sich um ein typisches Arbeitsfeld von Psycholog_innen handeln, z.B. Kinder- und Jugendpsychotherapie, Personalauswahl, …
- Sie suchen sich in der Fachrichtung eine_n prüfungsberechtigte_n Dipl.-Psych. oder Master der Psychologie (Liste der Prüfungsberechtigten hängt am Prüfungsamt der Fachrichtung aus) als interne_n Betreuer_in. Sie besprechen mit ihr/ihm Ihre Pläne. Sofern sie/er der BPZ zustimmt, erscheint sie/er als dritte_r Vertragspartner_in auch in Ihrem Ausbildungsvertrag und wird in Ihrem Bericht genannt. Die/der interne Betreuer_in ist Ihr_e Ansprechpartner_in bei Schwierigkeiten in der BPZ
8. Muss ich den Praktikumsvertrag vorher abgeben?
Nein, Sie müssen ihn überhaupt nicht abgeben. Der Praktikumsvertrag dient Ihrer rechtlichen Absicherung. Die TU Dresden ist nicht Vertragspartner. Nicht der Vertrag, sondern Ihr einfaches Arbeitszeugnis ist Nachweis Ihrer BPZ.
9. Sind Studierende in der betreuten Praxiszeit über die Uni unfallversichert?
Das kommt darauf an.
Studierende, die eine Pflichtleistung für das Studium erbringen, sind versichert, also Studierende bei den notwendigen betreuten Praxiszeiten (Dasselbe gilt für den Vorlesungsbesuch).
Studierende, die ein freiwilliges Praktikum machen, sind nicht über die TU versichert (Dasselbe gilt für den Kinobesuch). Studierenden, die freiwillig ein Praktikum machen, wird dringend empfohlen, das Thema Versicherung vorher mit der Person/Institution klären, wo sie das Praktikum machen. Praktikanten können auch versichert werden, wenn sie keine Praktikumsvergütung erhalten.
10. Sind Studierende in der betreuten Praxiszeit über die Uni haftpflichtversichert?
Nein. Studierende sind in ihrem Studium nicht über die Uni haftpflichtversichert, also auch nicht in den betreuten Praxiszeiten. Wer eine Haftpflichtversicherung braucht oder möchte, kann sich erst einmal erkundigen, ob die Eltern eine Haftpflichtversicherung haben und die Studentin / der Student ggf. über die Eltern haftpflichtversichert ist und ob die Versicherung auch für ein Praktikum gilt. Wenn nein, kommt eine eigene Haftpflichtversicherung in Frage.
11. Gibt es spezielle Anforderungen an das Praktikumszeugnis?
Das Praktikumszeugnis muss Dauer, Zahl der Arbeitsstunden und den Inhalt der abgeleisteten praktischen Tätigkeit bestätigen. Damit ist es ein „einfaches Arbeitszeugnis“. Dieses Zeugnis geben Sie an der Uni im Original ab.
Günstig ist es, wenn Sie mit Ihrer Betreuer_in klären, dass Sie außerdem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bekommen, in dem Ihre Leistungen auch beurteilt werden. Dieses qualifizierte Arbeitszeugnis können Sie dann ggf. bei Bewerbungen beilegen. Für die Uni ist das qualifizierte Arbeitszeugnis unerheblich; daher ist es praktisch, wenn es zwei verschiedene Zeugnisse gibt. Tipp am Rande: Wenn Sie mit der Sprache von Arbeitszeugnissen nicht vertraut sind, lesen Sie in einem der zahlreichen „Ratgeber“ nach, was dort über Sie (nicht) gesagt wird.
12. Existieren Richtlinien für den Aufbau und Umfang des Praktikumsberichts?
Einen Vorschlag für die Gliederung finden Sie in der Anlage der Richtlinien für die BPZ.
13. Kann ich den Bericht in einer anderen Sprache als Deutsch verfassen?
Laut Prüfungsordnung sind Studien- und Prüfungsleistungen in deutscher Sprache zu erbringen. Die Prüfungskommission hat allerdings für den Bericht eine Ausnahme genehmigt unter zwei Voraussetzungen:
1. Sie haben die BPZ im nicht deutschsprachigen Ausland absolviert.
2. Sie verfassen den Bericht auf Englisch.
Diese Ausnahme soll ermöglichen, dass Ihr_e Betreuer_in im Ausland den Bericht ebenfalls lesen kann.
14. Wo muss ich die Bescheinigung und den Bericht abgeben?
Derzeit bei Frau Prof. Hagemeister, die für die Betreuten Praxiszeiten der Bachelor-Studierenden zuständig ist. Dazu können Sie auch den Briefkasten der Diagnostik oder die Post nutzen.
15. Wann muss ich den Bericht abgeben?
Empfohlen wird, ihn so bald wie möglich zu verfassen, wenn Ihre Erinnerungen noch frisch sind, und dann gleich abzugeben. Wenn Sie für die Bewerbung für einen Masterstudiengang zum Wintersemester die BPZ-Leistungspunkte für den Nachweis brauchen, dass Sie 80% der durch den Hochschulabschluss erreichbaren Leistungspunkte aufgrund von abgeschlossenen Modulprüfungen erreicht haben, müssen alle Unterlagen incl. Bericht spätestens am 25.5. abgegeben sein.
Wichtiger Hinweis zur Bescheinigung über Betreute Praxiszeit |
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Aus der Bescheinigung muss man entnehmen können, dass ALLE Formalia der BPZ eingehalten wurden. Daher sind folgende Angaben zwingend notwendig: - Dauer des Praktikums - Zahl der abgeleisteten Arbeitsstunden - Betreuung durch eineN Dipl.-Psych. oder Master der Psychologie. Die Bescheinigung ist eine Urkunde, die eine Studienleistung bestätigt, und muss daher im Original vorliegen. Alternativ können Frau Prof. Hagemeister Original und Kopie/Scan vorgelegt werden. Sie zeichnet dann ab, dass das Original vorgelegen hat. |