Eröffnung des Promotionsverfahrens
Inhaltsverzeichnis
Promotionsverfahren werden auf Antrag des Doktoranden eröffnet. Die entsprechenden Maßgaben sind unter § 9 der Promotionsordnung geregelt.
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Promotionsordnung vom 14.09.2023 bereits laufende Promotionsvorhaben, in denen bereits über die Annahmen als Doktorand:in entschieden wurde, kann der Promotionsausschuss bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten (bis 20.03.2024) auf Antrag des Doktoranden bzw. der Doktorandin mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheiden, dieses auf der Grundlage der Bestimmungen aus § 9 der Promotionsordnung der Fakultät Verkehrswissenschaften „Friedrich List“ vom 15. Januar 2015 zu Ende zu führen.
Eröffnung
Der Promotionsausschuss entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages gemäß § 9 Absatz 1 der Promotionsordnung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Eröffnet der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren, bestellt er die Promotionskommission und die Gutachtern gemäß § 10 Absatz 6 der Promotionsordnung . Die Mitteilung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens an die Doktoranden gibt gleichzeitig Auskunft über die Zusammensetzung der Promotionskommission und über die Gutachter.
Beantragung über Promovendus
Die Beantragung der Eröffnung des Promotionsverfahrens erfolgt über das Online-System Promovendus.
Um sich in Promovendus einloggen zu können, benötigen Sie ein gültiges ZIH-Benutzerkonto.
Mitarbeiter/in oder immatrikulierte/r Studierende erhalten automatisch ein ZIH-Benutzer-Login. Sofern Sie noch kein ZIH-Benutzer-Login an der TU Dresden besitzen, können Sie über Ihre/n betreuende/n Hochschulprofessor/in, die/der Ihr Promotions- bzw. Forschungsvorhaben betreuen wird bzw. betreut, ein sogenanntes ZIH-Gast Login beantragen. Den Antrag finden Sie auf der Webseite des Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen (ZIH) der TU Dresden. Ihre zentraler Ansprechpartner/innen für alle Fragen und Probleme mit Ihrem ZIH-Benutzerkonto kontaktieren Sie über das Service Desk der TU Dresden.
Über Promovendus wird ein Antragsdokument für die Eröffnung des Promotionsverfahrens erstellt, welches Sie an der Fakultät Verkehrswissenschaften einreichen müssen bei:
Frau Ines Woditschka
Gerhart-Potthoff-Bau, Zimmer POT 155
Hettnerstr. 3
01069 Dresden
Telefon: 0351 463 36536
E-Mail:
Bitte beachten Sie, dass Sie außerdem folgende Dokumente zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens einreichen müssen:
- 4 gebundene Exemplare der Dissertation und eine elektronische Kopie (pdf-Datei auf CD) - Hinweise und Informationen zu Dissertationen unter Dissertation
- 15 Exemplare einer Kurzfassung (mit Name, Vorname und Titel der Dissertation) und eine elektronische Kopie (pdf-Datei auf CD)
- Aktueller, tabellarischer Lebenslauf (CV) mit wissenschaftlichem Werdegang und Unterschrift
- Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
- Nachweis über die Erfüllung der bei Annahme als Doktorand gegebenenfalls gemachten Auflagen
- Nachweis über die Berichterstattung zu den eigenen Arbeiten auf mindestens zwei wissenschaftlichen Graduiertenveranstaltungen der Technischen Universität Dresden bzw. äquivalenten wissenschaftlichen Veranstaltungen; wenigstens eine der Veranstaltungen soll Wissenschaftlern außerhalb der TU Dresden zugänglich sein
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in digitaler Form oder als Präsenzveranstaltung zum Thema gute wissenschaftliche Praxis, mindestens im Umfang von vier Unterrichtseinheiten (siehe dazu Informationen unter folgendem Link: Gute wissenschaftliche Praxis )
- Schriftlicher Nachweis (Quittung) darüber, dass ein an die Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), bei der zuständigen Meldebehörde beantragt worden ist
Ohne Anspruch auf Berücksichtigung können dem Antrag darüber hinaus Vorschläge für die Gutachter:innen beigefügt werden. Unterlagen, die bereits Bestandteil des Antrages zur Annahme als Doktorand:in waren und keine Veränderungen erfordern, können als gültig anerkannt werden.
Die Rücknahme des Antrages auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens durch die Doktorand:innen ist statthaft, solange es noch nicht eröffnet wurde. Der Antrag gilt in diesem Fall als nicht gestellt. Wird nach Eröffnung des Promotionsverfahrens angezeigt, dieses nicht weiter durchführen zu wollen, hat dies die Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge und gilt als erfolgloser Promotionsversuch.
Termine Promotionsausschusssitzungen
Zur Beachtung:
Promotionsausschusssitzung (Termine)