Ordnung
Inhaltsverzeichnis
- Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Centrums Frankreich I Frankophonie (CFF) vom 28. Oktober 2024
- Inhaltsübersicht
- § 1 Name und rechtliche Stellung
- § 2 Aufgaben und Ziele
- § 3 Organe
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 Vorstand und Geschäftsführung
- § 7 Mitgliederversammlung
- § 8 Beirat
- § 9 Gleichstellung
- § 10 Publikums- und Fachpresse bzw. Öffentlichkeitsarbeit
- § 11 Ausstattung und Finanzierung
- § 12 Evaluation und Inkrafttreten
- Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Centrums Frankreich I Frankophonie (CFF) vom 28. Oktober 2024
Technische Universität Dresden
Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften
Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Centrums Frankreich I Frankophonie (CFF) vom 28. Oktober 2024
Die vorliegende Ordnung hat der Fakultätsrat der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissen schaften in seiner Sitzung am 18.09.2024 erlassen und das Rektorat in seiner Sitzung am 01.10.2024 genehmigt. Gemäß der „Ordnung zur Errichtung, Fortführung, Änderung und Aufhebung von Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen, Wissenschaftlichen Einrichtungen an Fakultäten oder Bereichen sowie Informellen Wissenschaftlichen Einrichtungen" vom 19. Dezember 2016 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 16/2016 vom 21.12.2016, S. 75) hat das Rektorat der Technischen Universität Dresden die Errichtung des Centrums Frankreich 1 Frankophonie in seiner Sitzung am 01.10.2024 beschlossen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und rechtliche Stellung
§ 2 Ziele und Aufgaben
§ 3 Organe
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vorstand und Geschäftsführung
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Beirat
§ 9 Gleichstellung
§ 10 Publikums- und Fachpresse bzw. Öffentlichkeitsarbeit
§ 11 Ausstattung und Finanzierung
§ 12 Evaluation und Inkrafttreten
§ 1 Name und rechtliche Stellung
(1) Das Centrum Frankreich I Frankophonie (im Folgenden CFF) ist eine Wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften (im Folgenden Fakultät SLK) der Technischen Universität Dresden ( im Folgenden TUD) gemäߧ 4 der „Ordnung zur Einrichtung, Fortführung, Änderung und Aufhebung von Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen, Wissenschaftlichen Einrichtungen an Fakultäten oder Bereichen sowie Informellen Wissenschaftlichen Einrichtungen" in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden i.d.j.g.F.). Gleichberechtigt kann im Französischen der Name „Centre France I Francophonie" (CFF) bzw. im Englischen „Center France I Francophonie" (CFF) geführt werden.
(2) Änderungen der Ordnung des CFF erfolgen durch Erlass des Fakultätsrats der Fakultät SLK und bedürfen der Genehmigung durch das Rektorat.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Das CFF bündelt und vernetzt interdisziplinär frankreich- und frankophoniebezogene Aktivitäten in Forschung und Lehre und trägt so zur Internationalisierung der TUD bei. Es unterstützt beim Wissens- und Kompetenztransfer in die Öffentlichkeit.
(2) Ziele in Forschung und Lehre sind:
- Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit der TUD mit Hochschulen und Forschungszentren in Frankreich und frankophonen Ländern / Regionen, Aufbau und Pflege von Kooperationen mit bilateralen, disziplinär und interdisziplinär ausgerichteten Forschungsprojekten und Forscher:innengruppen;
- Förderung des Studierendenaustausches zwischen der TUD und französischen Universitäten bzw. Universitäten in frankophonen Ländern/ Regionen;
- Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung von Doppelabschlussprogrammen bzw. bilateralen Studiengängen und Graduiertenprogrammen zwischen der TUD und französischen Universitäten bzw. Universitäten in frankophonen Ländern/ Regionen;
- als Gründungsmitglied des Netzwerkes der Frankreichzentren in Deutschland, Förderung und Koordination der Zusammenarbeit mit anderen deutschen Universitäten bei Aktivitäten mit Frankreich- und Frankophoniebezug;
- Konzeption und Durchführung von frankreich- und frankophoniebezogenen wissenschaftlichen Vorträgen, Workshops, Tagungen, usw.;
- Konzeption, Akquise und Durchführung von Forschungs- und Lehrprojekten mit Frankreich und Frankophoniebezug innerhalb der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie, wenn möglich, Unterstützung solcher Vorhaben innerhalb der anderen Bereiche der TUD sowie
- Förderung und Ausbau des frankreich- und frankophoniebezogenen Lehrangebots an der TUD, z.B. durch Gastvorträge, Gastwissenschaftler:innen bzw. Gastdozent:innen und Ringvorlesungen.
(3) Besondere Transferziele des CFF sind:
- Förderung des Wissens- und Kompetenztransfers in die Öffentlichkeit sowie punktuelle Kooperationen mit gesellschaftlichen Akteur:innen insbesondere aus Kultur, Bildung, Politik, Verwaltung, Wirtschaft,
- Förderung kultureller Kontakte zwischen Bildungs- und Kultureinrichtungen in Sachsen und Frankreich bzw. frankophonen Ländern / Regionen und
- Organisation kultureller Veranstaltungen mit Frankreich bzw. Frankophoniebezug (Lesungen, Vorträge, Ausstellungen u.ä.) gemeinsam mit regionalen wie überregionalen Kulturinstitutionen.
§ 3 Organe
(1) Organe des CFF sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Beirat.
(2) Zur Durchführung der Arbeit in den Organen gelten die „Geschäftsordnungs- und Verfahrens grundsätze für Hochschulgremien der TU Dresden" i.d.j.g.F., sofern keine eigenständigen Geschäftsordnungen erlassen werden, welche der Genehmigung durch das Rektorat bedürfen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann auf Antrag beim Vorstand erlangt werden.
(2) Antragsberechtigt sind folgende Mitglieder der TUD:
- Hochschullehrer:innen, die neben ihrer Erstaffiliation an einer der Fakultäten oder an einer Struktureinheit mit fakultätsgleichen Rechten (Berufungsrecht) der TUD tätig sind und die einen Forschungs-, Lehr- und Transferbezug zu Frankreich und frankophonen Ländern / Regionen haben;
- Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, die an der TUD tätig sind und mit Frankreich- bzw. Frankophoniebezug forschen oder lehren;
- Mitarbeiter:innen in Verwaltung und Technik, die an derTUD tätig sind und mit Frankreich- bzw. Frankophoniebezug arbeiten.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag weitere natürliche Personen, insbesondere emeritierte Hochschullehrer:innen der TUD, zu ordentlichen Mitgliedern des CFF bestellen.
(4) Der Vorstand kann auf Antrag weitere natürliche Personen als assoziierte Mitglieder des CFF bestellen bzw. diesem zuordnen. Assoziierte Mitglieder sind keine Mitglieder oder Angehörigen der TUD.
(5) Die Mitgliedschaft im CFF lässt mitgliedschaftsrechtliche Stellungen in anderen Struktureinheiten der TUD unberührt.
(6) Die ordentliche oder assoziierte Mitgliedschaft im CFF endet durch:
- Beendigung der Tätigkeit an der TUD bzw. der Tätigkeit mit Frankreich- bzw. Frankophoniebezug oder
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder dem:der Dekan:in der Fakultät SLK oder
- Entscheidung des Vorstandes bei Nichterfüllung der Pflichten gemäß § 5 nach Anhörung der:des Betroffenen.
Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft im CFF ist ein Widerspruch möglich. Über diesen entscheidet nach Anhörung der:des Betroffenen und des Vorstandes der:die Dekan:in der Fakultät SLK.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des CFF sind berechtigt, dessen Ressourcen im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbestimmungen zu nutzen. Über die Nutzungsbestimmungen befindet der Vorstand im Benehmen mit dem:der Dekan:in der Fakultät SLK.
(2) Die Mitglieder des CFF können dem Vorstand Anträge für Aktivitäten, inklusive Forschungs und Transferaktivitäten, vorlegen, die innerhalb des CFF durchgeführt und von diesem unterstützt werden sollen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Zielen, den Aufgaben und der Selbstverwaltung des CFF nach Maßgabe dieser Ordnung mitzuarbeiten und das CFF aktiv zu unterstützen. Die Mitglieder erstatten regelmäßig Bericht gegenüber dem Vorstand.
(4) Die Mitglieder sind zur Einhaltung aller von der TUD erlassenen Ordnungen, Richtlinien und Regeln verpflichtet. Dies bezieht sich insbesondere auf Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis, zu Veröffentlichungen, zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, zur Verwertung von Forschungsergebnissen, zur Prävention von Korruption und Diskriminierung sowie der „Ordnung für die informationstechnischen Einrichtungen und Dienste und zur Informationssicherheit der TU Dresden (IT-Ordnung)" i.d.j.g.F.
§ 6 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Das CFF wird durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: drei Hochschullehrer:innen der TUD, die ordentliche Mitglieder des CFF sind, sowie zwei weiteren Personen, die ordentliche Mitglieder des CFF sind, und in der Regel die übrigen Mitgliedergruppen repräsentieren. Juniorprofessor:innen und außerplanmäßige Professor:innen sind berufenen Professor:innen gleichgestellt, soweit ihnen die mitgliedschaftlichen Rechte eines:einer Hochschullehrers:in verliehen wurden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte zwei geschäftsführende Direktor:innen, die den Vorsitz im Vorstand führen und beide die gleichen Rechte haben. Mindestens eine:r gehört der Fakultät SLK an. Sie vertreten das CFF innerhalb der Universität und nach außen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den:die Dekan:in der Fakultät SLK auf Vorschlag des Fakultätsrats der Fakultät SLK bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer laufenden Amtszeit aus, wird von dem:der Dekan:in der Fakultät SLK auf Vorschlag des Fakultätsrats der Fakultät SLK für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(4) Der Vorstand ist, unbeschadet der Verantwortung des:der Dekans:in der Fakultät SLK, für alle Angelegenheiten des CFF und dessen Aufgabenerfüllung, insbesondere auch für die zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung stehenden Personal-, Sach- und Investitionsmittel zuständig. Die Zuständigkeiten der Zentralen Organe der TUD bzw. des Bereichs Geistes- und Sozialwissenschaften sowie der Fakultät SLK bleiben unberührt.
(5) Der Vorstand ist weiterhin insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung und Umsetzung von Strategien und Konzepten im Sinne der Ziele und Aufgaben sowie zur Arbeitsweise des CFF, ggf. mit Unterstützung durch den Beirat;
- Erstellung eines Jahresberichtes über die Arbeit des CFF zur Vorlage bei den anderen Organen des CFF, den:die Dekan:in der Fakultät SLK sowie den Fakultätsrat der Fakultät SLK;
- Vorschläge für Änderungen der Ordnung des CFF an den:die Dekan:in der Fakultät SLK vor Erlass durch den Fakultätsrat und Genehmigung durch das Rektorat;
- Unterbreitung von Vorschlägen an den:die Dekan:in der Fakultät SLK zur Besetzung des Beirates;
- Entscheidung über Anträge zur Aufnahme weiterer ordentlicher oder assoziierter Mitglieder.
(6) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Digitale Abstimmungen sind möglich. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(7) Die geschäftsführenden Direktor:innen sollen den Vorstand mindestens einmal pro Semester einberufen. Sie leiten die Sitzungen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen und assoziierten Mitglieder des CFF. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und kann alle grundsätzlichen, die Arbeit des CFF berührenden, Fragen erörtern und entsprechende Empfehlungen geben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von den geschäftsführenden Direktor:innen mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie führen den Vorsitz. Die Mitglieder des Beirates sowie weitere Mitglieder der TUD können als nicht stimmberechtigte Gäste eingeladen werden.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des CFF. Er kann zu Vorschlägen des Vorstandes Stellung nehmen oder dem Vorstand eigene Vorschläge vorlegen, welche die Zielerfüllung des CFF unterstützen.
(2) Dem Beirat gehören mindestens fünf und maximal neun fachlich ausgewiesene und international erfahrene, in der Regel externe Expert:innen an. Auch Mitglieder und Angehörige der TUD können Beiratsmitglied werden, sofern sie nicht bereits Mitglied oder assoziiertes Mitglied des CFF sind. Die Forschungs-, Lehr- und Transferaufgaben des CFF sollen durch die personelle Zusammensetzung des Beirates in angemessener Weise repräsentiert werden.
(3) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch den:die De kan:in der Fakultät SLK und im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Fakultät SLK. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Scheidet eines der Beiratsmitglieder vor Ende der Amtszeit aus seiner Funktion aus, kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Nachbestellung für die restliche Laufzeit der Amtsperiode erfolgen. Fällt mit Ausscheiden eines Beiratsmitglieds vor Ende der Amtszeit die Mitgliederzahl des Beirats auf unter fünf, so muss eine Nachbesetzung bis zum Ende der Amtsperiode erfolgen.
(4) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eine:n Vorsitzende:n und eine:n Stellvertreter:in. Der:Die Vorsitzende ruft den Beirat mindestens einmal pro Jahr zusammen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(5) Der Beirat tagt in der Regel nichtöffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes können als nicht stimmberechtigte Gäste an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
§ 9 Gleichstellung
Der:Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät SLK unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung von Gleichstellungsaufgaben.
§ 10 Publikums- und Fachpresse bzw. Öffentlichkeitsarbeit
Für den internen und externen öffentlichen Auftritt in Print- und Onlinemedien gelten die jeweils gültigen Regeln des Corporate Design der TUD und die darin verankerten Richtlinien für die Nutzung von Zweitlogos. Presseaktivitäten mit der Publikumspresse (Fernsehen, Radio, Print, Online) sind mit der Pressestelle der TUD abzustimmen.
§ 11 Ausstattung und Finanzierung
Das CFF finanziert seine Arbeit und die Erreichung seiner Ziele vornehmlich über Drittmittel und Spenden. Die Fakultät SLK übernimmt die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur (bspw. Räumlichkeiten, Medientechnik).
§ 12 Evaluation und Inkrafttreten
(1) Die Errichtung des CFF ist auf eine Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Ordnung befristet. Spätestens ein Jahr vor Ende dieser Frist setzt der:die Dekan:in der Fakultät SLK im Benehmen mit dem Vorstand eine Evaluationskommission zusammen. Die Evaluationskommission legt die Evaluationskriterien im Benehmen mit dem Vorstand fest. Grundlage der Evaluationen ist die „Evaluationsordnung der Technischen Universität Dresden" i.d.j.g.F„ Über die Fortführung des CFF entscheidet das Rektorat auf Antrag und in Kenntnis der Ergebnisse der Evaluation sowie im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Fakultät SLK. Eine Fortführung ist erneut zu befristen. Die Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des CFF ist im lichte der Evaluationsergebnisse gegebenenfalls anzupassen.
(2) Die Ordnung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dresden, den 28. Oktober 2024
Die Rektorin der Technischen Universität Dresden
gez. Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
Die signierte Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Centrums Frankreich | Frankophonie (CFF) vom 28. Oktober 2024 kann unter CFF_Ordnung_2024 als PDF heruntergeladen werden.