Fragen und Antworten (FAQ)
Wie alle Studieninteressierten können Sie sich von der Zentralen Studienberatung bei Ihrer Studienwahl unterstützen lassen.
Für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in physischer oder psychischer Form besteht die Möglichkeit, eine Härtefallberücksichtigung und Nachteilsausgleiche mit der Bewerbung um einen zulassungsbeschränkten (NC-)Studiengang zu beantragen.
Beratungsangebote zu diesen Antragstellungen können Sie in Anspruch nehmen:
- bei der Zentralen Studienberatung
- in der Sprechstunde der Beauftragten für Studierende mit Behinderung
Prof. Dr.-Ing. Gesine Marquardt und Prof. Dr. Gerhard Weber
- bei Sehbeeinträchtigungen bei der Arbeitsgruppe „Studium für Blinde und Sehbehinderte“
Für Studieninteressierte mit Beeinträchtigung und chronischer Erkrankung besteht auch die Möglichkeit zur Organisation eines individuellen Besuchstages an der TU Dresden.
Mit Ihrer Studienbewerbung an der TU Dresden für einen zulassungsbeschränkten (NC-) Studiengang können Sie bei begründeten Beeinträchtigungen einen Antrag auf
- sofortige Zulassung im Rahmen der Quote für außergewöhnliche Härte,
- Verbesserung der Durchschnittsnote Ihres Abiturs und
- auf Verbesserung Ihrer Wartezeit stellen.
Um ausführliche Hinweise zu den Anträgen zu erhalten, öffnen Sie bitte die Links.
Wenn Sie von einer längerfristigen (voraussichtlich länger als sechs Monate) gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen sind, die sich nachteilig auf Ihr Studium oder Ihre Prüfungen auswirkt, haben Sie Anspruch darauf, dass dieser Nachteil ausgeglichen wird und können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich beizufügen ist ein (fach-)ärztliches oder psychotherapeutisches Attest über die Auswirkungen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die zu einer Benachteiligung gegenüber Mitstudierenden führen. Medizinische Diagnose und Krankheitssymptome müssen für die Begründung eines Nachteilsausgleiches nicht angegeben werden – sondern die Auswirkungen Ihrer Beeinträchtigung, die einen Nachteil für Ihr Studium oder Ihre Prüfungen darstellen.
Beratungsangebote zur Beantragung von Nachteilsausgleichen im Studium und in Prüfungen können Sie in Anspruch nehmen:
- bei der Zentralen Studienberatung
- in der Sprechstunde der Beauftragten für Studierende mit Behinderung
Prof. Dr.-Ing. Gesine Marquardt und Prof. Dr. Gerhard Weber
- bei Sehbeeinträchtigungen bei der Arbeitsgruppe „Studium für Blinde und Sehbehinderte“
Führt Ihre Behinderung oder chronische Erkrankung zu einer Benachteiligung gegenüber Mitstudierenden, haben Sie Anspruch auf einen Nachteilsausgleich im Studium oder in Prüfungen – jedoch nicht auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleiches. Nachteilsausgleiche orientieren sich an Ihrer spezifischen gesundheitlichen Situation und es ist vorgesehen, dass Sie in Ihrem Antrag angeben, welche konkreten Ausgleichsregelungen aus Ihrer Sicht hilfreich sind.
Das Ziel eines Nachteilsausgleiches im Studium und in Prüfungen ist, dass Sie die für Ihren Studiengang geforderten Kompetenzen und Kenntnisse chancengerecht erwerben und nachweisen können.
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung in einem Semester nicht studieren und keine Prüfungsleistungen erbringen konnten, können Sie die Nichtanrechnung dieser Studienzeit auf die Regelstudienzeit beantragen. Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass die Erkrankung, durch die Sie Ihr Studium unterbrechen mussten, nicht chronisch ist – es sei denn, es handelt sich um eine akute Krankheitsphase innerhalb einer chronischen Erkrankung oder um die Phase, in der die chronische Erkrankung beginnt und ihre medizinische Diagnose sowie Behandlungsart noch festgelegt werden.
Der formlose Antrag: „Nichtanrechnung von Studienzeiten auf die Regelstudienzeit“ kann frühestens nach Ablauf des Semesters, in dem Sie krankheitsbedingt keine Studien- und Prüfungsleistungen erbringen konnten, im Immatrikulationsamt der TU Dresden gestellt werden. Mit diesem Antrag sind eine aktuelle Übersicht Ihrer bereits erbrachten Prüfungsleistungen und ein ärztliches Attest über Ihre Studierunfähigkeit im betreffenden Zeitraum einzureichen.
Unabhängig von der Nichtanrechnung von Studienzeiten haben Sie in jedem Studiengang der TU Dresden die Möglichkeit, vier Semester über die Regelstudienzeit hinaus zu studieren.
Wenn absehbar ist, dass Sie das kommende Semester aufgrund eigener Krankheit nicht studieren können, haben Sie innerhalb der Rückmeldefrist die Möglichkeit, einen Antrag auf Beurlaubung vom Studium unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu stellen. Bei einer chronischen Erkrankung ist eine Beurlaubung nur möglich, wenn es sich um eine akute Krankheitsphase innerhalb der Erkrankung oder um die Phase handelt, in der die chronische Erkrankung beginnt und ihre medizinische Diagnose sowie Behandlungsart noch festgelegt werden.
Beurlaubungen aus gesundheitlichen Gründen werden nicht auf die maximale Anzahl möglicher Urlaubssemester angerechnet. Das heißt, dass Sie weitere Urlaubssemester aus nachgewiesenem wichtigen Grund gemäß § 12 Immatrikulationsordnung der TU Dresden beantragen können.