Fragen und Antworten (FAQ)
Wie alle Studieninteressierten können Sie sich von der Zentralen Studienberatung bei Ihrer Studienwahl unterstützen lassen.
Für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht die Möglichkeit, eine Härtefallberücksichtigung und Nachteilsausgleiche mit der Bewerbung um einen zulassungsbeschränkten (NC-)Studiengang beim Immatrikulationsamt zu beantragen.
Beratungsangebote zu diesen Antragstellungen können Sie in Anspruch nehmen:
- bei der Zentralen Studienberatung zur Studienwahl
- beim Immatrikulationsamt zum Bewerbungsverfahren
- zur Unterstützung der Studiengestaltung und Beantragung von Nachteilsausgleichen bei den Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung sowie der Arbeitsgruppe Services Behinderung und Studium
- beim Referat Inklusion des Studierendenrates (StuRa) zur Unterstützung durch andere Studierende
Für Studieninteressierte mit Beeinträchtigung und chronischer Erkrankung besteht auch die Möglichkeit zur Organisation eines individuellen Besuchstages an der TU Dresden.
Mit Ihrer Studienbewerbung an der TU Dresden für einen zulassungsbeschränkten (NC-) Studiengang können Sie bei begründeten Beeinträchtigungen einen Antrag auf
- sofortige Zulassung im Rahmen der Quote für außergewöhnliche Härte,
- Verbesserung der Durchschnittsnote Ihres Abiturs und
- auf Verbesserung Ihrer Wartezeit stellen.
Um ausführliche Hinweise zu den Anträgen zu erhalten, öffnen Sie bitte die Links.
Wenn Sie von einer längerfristigen (voraussichtlich länger als sechs Monate) gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen sind, die sich nachteilig auf Ihr Studium oder Ihre Prüfungen auswirkt, haben Sie Anspruch darauf, dass dieser Nachteil ausgeglichen wird und können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich sollte frühzeitig über das Prüfungsamt Ihres Studiengangs an den zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden.
Ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich beizufügen ist ein (fach-)ärztliches oder psychotherapeutisches Attest über die Auswirkungen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die zu einer Benachteiligung gegenüber Mitstudierenden führen. Medizinische Diagnose und Krankheitssymptome können für die Begründung eines Nachteilsausgleiches angegeben werden, müssen es aber nicht. Wichtig ist es, dass Sie die Auswirkungen Ihrer Beeinträchtigung, die ein Nachteil für Ihr Studium oder Ihre Prüfungen sind, darstellen.
Beratungsangebote zur Beantragung von Nachteilsausgleichen im Studium und in Prüfungen können Sie in Anspruch nehmen:
- zur Unterstützung der Studiengestaltung und Beantragung von Nachteilsausgleichen bei den Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung sowie der Arbeitsgruppe Services Behinderung und Studium
- beim Referat Inklusion des Studierendenrates (StuRa) zur Unterstützung durch andere Studierende
- zur Unterstützung bei der Studiengestaltung bei der Zentralen Studienberatung
Führt Ihre Behinderung oder chronische Erkrankung zu einer Benachteiligung gegenüber Mitstudierenden, haben Sie Anspruch auf einen Nachteilsausgleich im Studium oder in Prüfungen – jedoch nicht auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleiches.
Nachteilsausgleiche orientieren sich an Ihrer spezifischen gesundheitlichen Situation und es ist vorgesehen, dass Sie in Ihrem Antrag angeben, welche konkreten Ausgleichsregelungen aus Ihrer Sicht hilfreich sind. Dies könnten beispielsweise sein: Schreibzeitverlängerung bei Klausuren, Wandlung einer schriftlichen in eine mündliche Prüfung, Schreiben der Prüfung am PC oder Bereitstellung der Prüfungsaufgaben in barrierefreier Form.
Das Ziel eines Nachteilsausgleiches im Studium und in Prüfungen ist, dass Sie die für Ihren Studiengang geforderten Kompetenzen und Kenntnisse chancengerecht erwerben und nachweisen können.
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung in einem Semester nicht studieren und keine Prüfungsleistungen erbringen konnten, können Sie die Nichtanrechnung dieser Studienzeit auf die Regelstudienzeit beantragen. Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass die Erkrankung, durch die Sie Ihr Studium unterbrechen mussten, nicht chronisch ist – es sei denn, es handelt sich um eine akute Krankheitsphase innerhalb einer chronischen Erkrankung oder um die Phase, in der die chronische Erkrankung beginnt und ihre medizinische Diagnose sowie Behandlungsart noch festgelegt werden.
Der formlose Antrag: „Nichtanrechnung von Studienzeiten auf die Regelstudienzeit“ kann frühestens nach Ablauf des Semesters, in dem Sie krankheitsbedingt keine Studien- und Prüfungsleistungen erbringen konnten, im Immatrikulationsamt bzw. im International Office gestellt werden. Mit diesem Antrag sind eine aktuelle Übersicht Ihrer bereits erbrachten Prüfungsleistungen und ein ärztliches Attest über Ihre Studierunfähigkeit im betreffenden Zeitraum einzureichen.
Unabhängig von der Nichtanrechnung von Studienzeiten haben Sie in jedem Studiengang der TU Dresden die Möglichkeit, vier Semester über die Regelstudienzeit hinaus zu studieren.
Auf der folgenden Webseite erhalten Sie weitere Hinweise zur Nichtanrechnung.
Wenn absehbar ist, dass Sie das kommende Semester aufgrund eigener Krankheit nicht studieren können, haben Sie innerhalb der Rückmeldefrist die Möglichkeit, einen Antrag auf Beurlaubung vom Studium unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu stellen. Bei einer chronischen Erkrankung ist eine Beurlaubung nur möglich, wenn es sich um eine akute Krankheitsphase innerhalb der Erkrankung oder um die Phase handelt, in der die chronische Erkrankung beginnt und ihre medizinische Diagnose sowie Behandlungsart noch festgelegt werden. Es gibt keine maximale Anzahl an Urlaubssemestern, die Sie aus gesundheitlichen Gründen beantragen können.
Wenn Sie im Semester erkranken und kein Urlaubssemester mehr beantragen können, besteht nach Ende des Semesters die Möglichkeit der Nichtanrechnung des Semesters.
Auf der folgenden Webseite erhalten Sie weitere Hinweise zur Immatrikulationsordnung und zur Beurlaubung.