Allgemeines zur Ersten Staatsprüfung
Die rechtliche Grundlage für die Erste Staatsprüfung bildet die Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) vom 29.08.2012 (Fassung vom 01.05.2021). Mit der Ersten Staatsprüfung wird die Erste Phase, das Studium eines Lehramts an einer Hochschule im Freistaat Sachsen, abgeschlossen. Gemäß § 1 LAPO I soll in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesen werden, "dass die bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und, soweit erforderlich, künstlerische Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt erworben wurde." Die Erste Staatsprüfung findet zweimal jährlich in festgelegten Prüfungszeiträumen an den Hochschulen statt.
Die Zuständigkeit für die Erste Staatsprüfung liegt beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB). Daher ist der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beim Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden zu stellen. Das LaSuB gibt die Termine und Fristen für die Anmeldung bekannt und entscheidet letztlich über die Zulassung. Welche Unterlagen für die Anmeldung einzureichen sind und welche Hinweise es weiterhin zu beachten gibt, erfahren Sie auf den Webseiten des LaSuB. Nach erfolgter Anmeldung erfahren Sie Ihre Termine für die schriftliche und die mündlichen Prüfungen ebenfalls auf den Webseiten des Landesamtes.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen auf unseren Webseiten zum Aufbau der Ersten Staatsprüfung, zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und zu den Ansprechpartner:innen des Landesamtes für Schule und Bildung.
Bitte beachten Sie: Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit die Erste Staatsprüfung abgelegt hat. Die Wiederholungsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sie nicht rechtzeitig begonnen wurde (siehe § 17 LAPO I).
Die Präsentationen des LaSuB zu den verschiedenen aktuellen Prüfungszeiträumen finden Sie auf unserer Webseite zum Aufbau der Ersten Staatsprüfung.