Allgemeines zur Ersten Staatsprüfung
Die rechtliche Grundlage für die Erste Staatsprüfung bildet die Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I):
- Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die spätestens für den Prüfungszeitraum Winter 2025/2026 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 738) geändert worden ist, anzuwenden.
- Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ab dem Prüfungszeitraum Sommer 2026 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist die Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 anzuwenden.
Mit der Ersten Staatsprüfung wird die erste Phase, das Lehramtsstudium an einer Hochschule im Freistaat Sachsen, abgeschlossen. Gemäß § 1 LAPO I soll in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesen werden, dass die entsprechende Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt erworben wurde. Die Erste Staatsprüfung findet zweimal jährlich in festgelegten Prüfungszeiträumen an den Hochschulen statt.
Die Zuständigkeit für die Erste Staatsprüfung liegt beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB). Daher ist der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beim Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden zu stellen. Das LaSuB gibt die Termine und Fristen für die Anmeldung bekannt und entscheidet über die Zulassung. Welche Unterlagen für die Anmeldung einzureichen sind und welche Hinweise es weiterhin zu beachten gibt, erfahren Sie auf den Webseiten des LaSuB. Nach erfolgreicher Zulassung erfahren Sie die Termine für Ihre jeweiligen Prüfungen vom Landesamt. Weitere Informationen zum Aufbau der Ersten Staatsprüfung finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Landesamtes für Schule und Bildung.
Für Ihre Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner:innen des Landesamtes für Schule und Bildung gern zur Verfügung.