19.10.2020
Besondere Prüfungsrechtliche Anpassungen im SoSe 2020
Wie ihr vermutlich mitbekommen habt, gibt es aufgrund der besonderen und teils erschwerenden Umstände für die diesjährigen Prüfungen und Anrechnungen von Fachsemestern besondere Möglichkeiten für euch.
Vorab: Bitte beachtet, dass sowohl die Ablehnung von Prüfungsergebnissen als auch die Nicht-Anrechnung des Fachsemesters Folgen für euren weiteren Studienverlauf und auch auf eventuelle Zahlungen, etwa BaföG, haben können. Deshalb informiert euch, bevor ihr etwas davon in Anspruch nehmt, unbedingt sorgfältig.
1.1) Ablehnung des Prüfungsergebnisses
Es besteht die Möglichkeit, die Prüfungsergebnisse des Sommersemesters abzulehnen.
Dies muss mittels des dafür gedachten Dokuments geschehen: Dieses füllt ihr aus und lasst es dem Prüfungsamt – bis spätestens 31.03.2021 -zukommen.
Bitte beachtet:
- Diese Regelung gilt ausschließlich für Prüfungsleistungen aus dem Sommersemester 2020
- Die Prüfungsleistung wird unwiderruflich annulliert, muss aber von euch nachgeholt werden!
- möchtet ihr im kommenden Semester die entsprechende Prüfungsleistung erneut absolvieren, muss dann VOR der jeweiligen Prüfungseinschreibung im kommenden Semester der Antrag auf Ablehnung im Prüfungsamt eingereicht werden.
- Der Antrag auf die Ablehnung der Prüfungsleistung muss von euch selbst eingereicht werden! Es erfolgt keine automatische Löschung einer nicht bestandenen Leistung!!
- Eine Ablehnung des Prüfungsergebnisses könnt ihr auch bei Prüfungen vornehmen, die ihr zwingend wiederholen musstet – das heißt, ihr könnt auch Zweit- oder Drittversuche von Prüfungsleistungen annullieren. Eure Frist wird damit automatisch um einen Versuch verlängert - aber eben nur, wenn ihr die nicht bestandene Prüfungsleistung auch selbst und fristgerecht ablehnt. (Beispiel: Ich schreibe einen Zweitversuch und lehne die Note ab. Mein nächster Versuch ist dann nicht der Drittversuch – sondern erneut der Zweitversuch.)
- Nicht rückgängig gemacht werden kann eine 5,0, wenn sie wegen eines Täuschungsversuchs oder einer Verzichterklärung zustande kam! Seid ihr euch schon sicher, dass ihr ein Prüfungsergebnis nicht bestehen und/oder ablehnen wollt/werdet, solltet ihr also auf keinen Fall eine Verzichtserklärung einreichen!. Stattdessen gebt ihr die entsprechende Leistung nicht ab bzw. erscheint nicht zur Prüfung. Die daraus resultierende 5,0 könnt ihr dann annullieren. (Beispiel: Aufgrund der erschwerten Umstände kann ich für eine angemeldete Prüfung nicht lernen und weiß, dass ich sie nicht bestehen würde. Ich gehe am Prüfungstag nicht zur Prüfung. Die darauf folgende 5,0 als Prüfungsergebnis kann ich ablehnen, indem ich das Formular beim Prüfungsamt einreiche.)
Das entsprechende Dokument zur Ablehnung der Prüfungsleistungen findet ihr hier:https://tu-dresden.de/bu/architektur/studium/beratung-und-service/pruefungsamt/pruefungsplan
1.2.) Antrag auf Nicht-Anrechnung des Fachsemesters
Es ist möglich, das vergangene Semester NICHT als Fachsemester anrechnen zu lassen. Dies könnte besonders, wenn ihr BaföG bekommt, ggf. in Frage kommen.
Dabei müsst ihr aber Folgendes beachten:
- die nachträgliche Nichtanrechnung ist seit frühestens dem 1.10.20 möglich
- Voraussetzung für die Bewilligung des Antrages ist, dass ihr für dieses Semester weniger als die vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht habt
- die Nichtanrechnung hat zur Folge, dass eure Fachsemester de facto nachträglich um ein Semester reduziert werden.
Bitte erkundigt euch im Voraus bei den entsprechenden Stellen, welche Auswirkungen die Nicht-Anrechnung des Semesters auf euch hat (z.B. bzgl. Kindergeld- oder BaföG-Zahlungen).
Den Antrag auf Nicht-Anrechnung des Fachsemesters könnt ihr über SELMA beantragen. Dazu einfach einloggen und auf der linken Seite Studienorganisation auswählen. Anschließend unter Antragsübersicht Nichtanrechnung von Semestern auswählen.
weitere Informationen zur Nicht-Anrechnung des Semesters findet ihr hier:https://tu-dresden.de/studium/im-studium/coronavirus#section-2-1#