Juniorprofessur
Die 2002 von Bundesministerium für Bildung und 2007 durch die Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes ins Landesrecht übertragene Juniorprofessur gibt jungen, exzellenten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit auch ohne Habilitation an der Universität zu lehren und zu forschen. Damit wurde ein wichtiger Beitrag geleistet, um die deutsche Hochschullandschaft im wissenschaftlichen Wettbewerb attraktiver zu gestalten.
Für die Einstellung auf eine W1-Juniorprofessur sind gemäß § 63 SächsHSFG folgende Voraussetzungen nachzuweisen:
- abgeschlossenes Hochschulstudium
- pädagogische Eignung und
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion belegt wird.
- Zudem sollen Promotions- und Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen.
- Sind der Juniorprofessur ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben zugewiesen, sollen die Anerkennung als Facharzt oder eine ärztliche Tätigkeit von mindestens 5 Jahren nach Erhalt der Approbation oder Erlaubnis der Berufsausübung nachgewiesen werden. Für die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung, sollte eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule vorhanden sein.
Um Sie in Ihren Aufgaben der Juniorprofessur tatkräftig zu unterstützen, bietet die TU Dresden ein umfangreiches Unterstützungsprogramm, dass speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Weiterbildungs-, Coaching-, Mentoring- und Netzwerkangebote beinhaltet.