FAQ und Allgemeines
Weitere Festlegungen zum Prüfungsgeschehen neben diesen allgemeinen Informationen und FAQ finden Sie unter Mitteilungen der Prüfungsausschüsse.
Bei den Prüfungsformen "Portfolio" und "Komplexe Leistung" entsprechend der TUD-Prüfungsrahmenordnung handelt es sich um Prüfungsleistungen, die aus mehreren, mindestens 2 "Einzelleistungen" bestehen. Diese "Einzelleistungen" sind persé keine "Prüfungsleistungen", weswegen für Einzelleistungen andere Bestimmungen gelten als für Prüfungsleistungen.
Anmeldung
Zu den Prüfungsleistungen "Portfolio" sowie "Komplexe Leistung" melden Sie sich in selma in dem Semester an, in dem Sie alle Einzelleistungen erbringen, damit die finale Gesamtnote des Portfolios / der Komplexen Leistung von den Prüfer:innen verbucht werden kann. Zur Anmeldung der Einzelleistungen wenden Sie sich bitte direkt an die Prüfer:innen, dies erfolgt gesondert, ggfs. über OPAL.
Abmeldung / Krankheitsbedingter Rücktritt
Die Regelungen für Abmeldefristen und Rücktritte aus Krankheitsgründen von Einzelleistungen legen die Prüfer:innen fest. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an die Prüfer:innen. Bei Abmeldungen und Krankheitsbedingten Rücktritten von "Prüfungsleistungen" beachten Sie bitte die Regelungen der Prüfungsordnung, bzw. Festlegungen des Prüfungsausschusses oder wenden sich im Bedarfsfall an das Prüfungsamt.
Anrechnung
Die Anrechnung von Einzelleistungen erfolgt über die Prüfer:innen. An das Prüfungsamt wenden Sie sich nur, wenn Sie "Prüfungsleistungen" anrechnen lassen wollen.
Verfall von Einzelleistungen
Einmal erbrachte Einzelleistungen sollten nicht verfallen - dies legen jedoch die Prüfer:innen fest. Wenden Sie sich bei Aufschub des Beendens des entsprechenden Moduls direkt an die Prüfer:innen und beantragen ggfs. die Übertragung der erbrachten Einzelleistung in ein nächstes Semester, in dem Sie das Portfolio / die Komplexe Leistung beeenden wollen.
Wiederholbarkeit / Bestehen / Verrechnung der Einzelleistungen
Wiederholbarkeit / Bestehensvoraussetzungen und die Verrechnung der Einzelleistungen legen die Prüfer:innen fest. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Prüfer:innen.
Einsichtnahme / Bewertungsmitteilung von Einzelleistungen
Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall direkt an die Prüfer:innen; im Prüfungsamt liegen hierzu keine Informationen vor.
Nein! Nicht jede „nicht bestandene“ Prüfungsleistung kann automatisch wiederholt werden! Ein „Durchfallen-lassen“ führt nicht in jedem Fall zu einer Wiederholbarkeit.
Erläuterung der Modulprüfung
Eine Modulprüfung besteht mitunter aus mehreren Prüfungsleistungen. Erst wenn die Modulprüfung abgelegt ist, d.h. alle zum Modul gehörenden Prüfungsleistungen, und die Modulnote schlechter als ausreichend (4,0) ist, steht fest, ob die Modulprüfung nicht bestanden und deshalb zu wiederholen ist. Bestehen und Wiederholung beziehen sich grundsätzlich auf die Modulprüfung und nicht auf die einzelnen Prüfungsleistungen.
Ausgleichbarkeit und Gewichtung
Bitte beachten Sie unbedingt die in den Modulbeschreibungen aus den jeweiligen Studienordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten! Nicht jede Klausur oder mündliche Prüfung kann automatisch wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist. Es gibt Module, in denen Prüfungsleistungen bestanden werden müssen, um das gesamte Modul zu bestehen. Es gibt aber auch Module, in denen Prüfungsleistungen durch bestimmte gewichtete Verrechnungen (70/30 oder 50/50) mit anderen Prüfungsleistungen ausgleichbar sind (z.B. Klausur 5,0 mit 70% und Seminararbeit 1,0 mit 30% ergibt ein bestandenes Modul mit 3,8). Bei einem bestandenen Modul können einzelne nicht bestandene Prüfungsleistungen nicht wiederholt werden. Sie sind zur „Selbstinformation“ verpflichtet. Das Berufen auf Unwissen bei einem versehentlichen „Durchfallen-lassen“ einer solchen nicht bestehensrelevanten Prüfungsleistung ist im Nachhinein nicht möglich.
Kann ich eine nicht bestandene Prüfungsleistung GLEICH wiederholen?
Nein! (siehe Erläuterungen zur Ausgleichbarkeit!) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, die miteinander ausgeglichen werden können, so darf eine nicht bestandene Prüfung erst dann wiederholt werden, wenn alle zu diesem Modul gehörenden Prüfungsleistungen absolviert sind und das gesamte Modul insgesamt nicht mit mindestens ausreichend (4,0) bestanden ist.
--> Verzichtserklärung
Wollen Sie eine nicht bestandene Prüfungsleistung eines Moduls, welches aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, wiederholen bevor die andere(n) Prüfungsleistung(en) abgelegt ist/sind, gibt es die Möglichkeit einer Verzichtserklärung. Sie müssen hier dem Prüfungsamt schriftlich (formlos oder mit mittels dieser Verzichtserklärung) den Verzicht der noch ausstehenden Prüfungsleistung erklären, welche dann mit "Nicht bestanden" verbucht wird. Dies muss kein reales angebotenes Prüfungsdatum sein, sondern kann zu einem selbst gewählten Zeitpunkt erklärt werden. Damit ist dann das Modul nicht bestanden und im 2. Versuch wiederholbar (die noch nicht abgelegte Prüfungsleistung befindet sich damit auch im 2. Versuch).
Kann ich bei einem nicht-bestandenen Modul ALLE Prüfungsleistungen wiederholen?
Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen.
Fristen
Eine nicht bestandene Modulprüfung muss innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. (siehe jeweilige Prüfungsordnung). Durch Urlaubssemester wird die Frist ausgesetzt, Wiederholungsprüfungen können aber auch im Urlaubssemester abgelegt werden.
Hier gilt der jeweils entsprechende Paragraph in der Prüfungsordnung. Im Freiversuch abgelegte Modulprüfungen sind es nur, wenn das gesamte (!) Modul in einem Semester beendet wird, bevor es laut Studienablaufplan dran wäre. Wenn dies der Fall ist, können einzelne Prüfungsleistungen zum nächsten Prüfungstermin im 1.Versuch wiederholt werden. Hierzu ist ein formloser Antrag an das Prüfungsamt auf „Freiversuchs-Aufbesserung“ zu stellen. Der Antrag auf Aufbesserung des Freiversuchs ist in dem Semester einzureichen, in dem die Prüfungsleistung regulär das nächste Mal wieder stattfindet. Sobald die Information zur Anmeldung der Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin veröffentlicht ist bzw. während der Anmeldephase der Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin, reichen Sie den Antrag im Prüfungsamt ein. Dem Antrag ist zusätzlich die schriftliche Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung mit beizufügen, da Sie sich zu dieser Prüfungsleistung nicht selbst in selma anmelden können. Bitte nutzen Sie dafür das Formular.
(§ Freiversuch siehe in der jeweiligen Prüfungsordnung)
Zur Bewerbung um einen Studienplatz im Master-Studiengang an der TUD muss eine Bescheinigung mit eingereicht werden, dass mindestens 80% der Leistungen im Bachelor-Studium erbracht sind. Um die 80% der Leistungen zu erhalten, wurde auf Antrag der Prüfer:innen durch den Prüfungsausschuss genehmigt, dass gewisse Modulprüfungen teilweise außerhalb der Prüfungsperiode vorgezogen stattfinden dürfen.
Im BA-Modul WP7 (Englisch und gesellschaftliche Bildung) sind 2 Prüfungsleistungen abzulegen: eine benotete Englisch-Prüfungsleistung sowie eine zweite Prüfungsleistung, die benotet sein kann, jedoch nicht muss. Ist diese zweite Prüfungsleistung benotet, geht diese Note in die Modulnote mit ein, eine Wahl der Übernahme der Note gibt es hier nicht. Ist diese zweite Prüfungsleistung nicht benotet, besteht die Modulnote aus der Note der Englisch-Prüfungsleistung. Die zweite Prüfungsleistung kann eine weitere Sprachleistung sein oder aus dem Studium generale Katalog und muss einen Umfang von 2SWS haben. Lassen Sie sich diese zweite Prüfungsleistung per Leistungsschein bescheinigen und reichen diesen zur Verbuchung im Studienbüro ein. Der Leistungsschein muss unterschrieben und mit Stempel versehen sein.
Zur Anrechnung ist das Formular auf Anerkennung einer Prüfungsleistung auszufüllen und im Prüfungsamt einzureichen. Auf dem Formular ist die erbrachte Leistung anzugeben und die Leistung, für die sie als Äquvivalent anerkannt werden soll. Der so ausgefüllte Antrag ist zunächst einer Fachvertreterin / einem Fachvertreter (Modulverantwortliche/r des Moduls, für das die Leistung als Äquvivalent anerkannt werden soll) zur Stellungnahme vorzulegen. Hier ist der Originalnachweis der Leistung sowie eine Modulbeschreibung hinzuzufügen. Nach der Stellungnahme der Fachvertretung ist der Antrag mit dem Originalnachweis der Leistung und der Modulbeschreibung im Prüfungsamt zur Vorlage vor dem Prüfungsausschuss einzureichen.
Anerkennung von Noten
Grundsätzlich anerkannt werden können nur Noten aus einem vergleichbaren Notensystem. Wenn Sie sich eine Note aus einem Nicht-vergleichbaren Notensystem anerkennen lassen wollen, müssen Sie sich die Note von der auswärtigen Einrichtung in unser Notensystem einordnen lassen und reichen diesen "Grade Transfer" im Original mit Stempel und Unterschrift zum Antrag auf Anerkennung mit ein.
Hinweise hierzu finden Sie unter Mitteilungen der Prüfungsausschüsse in Form eines englischen Informationsblattes für die auswärtige Einrichtung.
Strukturelle Anrechnung
Grundsätzlich können erbrachte Prüfungsleistungen bei Äquivalenz zu curricularen Leistungen entsprechend der Studienordnung (siehe Modulbeschreibungen) angerechnet werden. Besteht keine Äquivalenz zu einem curricularen Modul, gibt es die Möglichkeit der Strukturellen Anrechnung im Wahlpflichtbereich.
Voraussetzungen zur Strukturellen Anrechnung:
- das erbrachte Modul entspricht dem Sinn und Zweck der vorhandenen Wahlpflichtmöglichkeiten als hätte es ein eigenes Wahlpflichtmodul sein können (über den Antrag auf Strukturelle Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Unklarheit, ob das erbrachte Modul in das Profil des Wahlpflichtbereiches des entsprechenden Master-Studienganges passt, fragen Sie bitte ggfs. vorher bei der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden an)
- der Wahlpflichtbereich ist noch nicht vollständig erbracht - die Strukturelle Anrechnung ist nur im Wahlpflichtbereich möglich und nur im Umfang der im Wahlpflichtbereich zu erbringenden Leistungspunktanzahl
- es handelt sich um ein abgeschlossenes Modul (es können keine einzelnen Lehrveranstaltungen, ohne Prüfungsleistung, etwa 3Credits-Sitzscheine anerkannt werden, es muss ein vollständiges Modul sein).
Informationen zur Antragstellung: Es ist ein Antrag auf Anrechnung (Link siehe oben) zu stellen und die Modulbeschreibung sowie der Leistungsnachweis im Original mit Ausweisung des Moduls, den erbrachten Credits und der Bewertung einzureichen. Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise zur Anerkennung von Noten.
Die An- und Abmeldezeiten sind vom Prüfungsausschuss festgelegt. Versäumte Prüfungsanmeldungen sind mit Nachmeldungen nicht ohne trifftigen Grund möglich. Mitunter muss 1 Jahr bis zum nächsten Prüfungangebot gewartet werden.
Wer es versäumt hat, sich fristgerecht zu den Prüfungen einzuschreiben, meldet sich unverzüglich und vor (!) dem Ablegen der Prüfung per Email im Prüfungsamt.
Jeder BA-Studierende, der BAföG erhält, wird vier Semester lang ohne Leistungsüberprüfung gefördert. Ab dem 5. Fachsemester wird die Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Studierende nachweist, dass er die vom Prüfungsausschuss festgelegten Leistungen nach dem 3. FS oder 4. FS nachweist. (nach dem 3. FS sind 78 Leistungspunkte nachzuweisen, nach dem 4. FS 100 Leistungspunkte, nach dem 5.FS 130 Leistungspunkte).
Der Nachweis erfolgt über das Formblatt 5 nach § 48 BAföG.
Bitte reichen Sie das Formblatt vorausgefüllt mit Ihren Daten im Prüfungsamt ein (Sprechzeit oder Einwurfbriefkasten im Foyer des Studienbüros). Nach Prüfung und Bestätigung durch den Prüfungsausschussvorsitz ist das Dokument nach einer gewissen Bearbeitungszeit zur Sprechzeit wieder im Prüfungsamt abholbar oder kann Ihnen unter Angabe einer Adresse zugesandt werden.
Abschlussarbeit: Nein.
Praktikumsbericht: JA!!
Wenn die Abschlussarbeit Ihre letzte offene Prüfungsleistung ist, brauchen Sie sich zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht zurückmelden. Die Abgabe kann auch im exmatrikulierten Zustand geschehen, da Sie durch die Anmeldung zur Prüfung zugelassen sind.
Wenn das Praktikum Ihre letzte Prüfungsleistung ist, zählt als Prüfungsdatum das Datum der/des Praktikumsbeauftragten, an dem die/der Praktikumsbeauftragte das Modul als bestanden anerkennt. Diese Meldung geht dann dem Prüfungsamt zu und kann nur verbucht werden, wenn Sie in dem Semester immatrikuliert sind, in welches das Prüfungsdatum fällt. Hier kommt es mitunter auf die Einreichung des Praktikumsberichtes an.
Für Bachelor-Studierende: Wenn Sie bereits im Master-Studiengang an der TUD immatrikuliert sind, aber der Bachelor-Studiengang noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist, müssen Sie den Antrag auf Parallelstudium selbst unterschreiben und im Immatrikulationsamt abgeben.
Die Anmeldung der Abschlussarbeit muss spätestens zu Beginn des auf den Abschluss der letzten Modulprüfung folgenden Semesters erfolgen. Siehe dazu §26 (3) BPO sowie §26 (3) MPO .
Das bedeutet, wenn im Bachelor-Studium Psychologie alle Module (inkl. Berufspraktikum) bis auf die Bachelor-Arbeit absolviert sind und 168 LP erbracht sind, muss zu Beginn des nächsten Semesters (Lehrveranstaltungsbeginn) die Bachelor-Arbeit angemeldet werden.
In den Master-Studiengängen bedeutet dies, wenn alle Module (inkl. Praktikum und eventueller Master-Thesis-Seminare) bis auf die Master-Arbeit absolviert sind und 90 LP erbracht sind, muss zu Beginn des nächsten Semesters (Lehrveranstaltungsbeginn) die Master-Arbeit angemeldet werden.
NEIN!
Einmal erbrachte und verbuchte PrüfungsVORleistungen (PVL) verfallen nicht, auch wenn die dazugehörige Prüfungsleistung erst zu einem späteren Prüfungszeitpunkt (ggfs. späteres Semester) abgelegt wird.
Legitimierung zu Prüfungen
Für Ihre Legitimierung zu jeder Prüfung (Mündliche Prüfungen und zu Klausuren) ist die Vorlage des Personalausweises und der Immatrikulationsbescheinigung Bedingung (nicht Studentenausweis, da dieser seit SoSe 2011 nicht mehr alle Daten enthält).
Festlegung der Prüfungsperioden im Bachelor-Studiengang:
Wintersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 07.03.
Sommersemester: zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsende bis 07.09.
vorgezogene Prüfungsperiode für 6. Semester: für die Prüfungen der Module D2, KP und KN.
Festlegung der Prüfungsperioden der Master Studiengänge:
Wintersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 15.03.
Sommersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 15.09.
Festlegung der Prüfungsperioden des Diplomstudienganges:
Wintersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 31.03.
Sommersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 30.09.
Um eine Leistungsübersicht oder einen Nachweis über 80 % erfolgreich erbrachter Studienleistungen oder eine Studienabschlussbescheinigung
zu beantragen, senden Sie bitte eine E-Mail mit folgenden Angaben: Ihr Name, Ihr Studiengang und Ihre Matr.-Nr. (zwingend erforderlich!) per Email an das Studienbüro Email. Die gewünschten Ausdrucke können i.d.R. zur nächsten Sprechzeit im Prüfungsamt unaufgefordert abgeholt werden oder Ihnen mit digitaler Signatur zugesandt werden.
Nach Ende der Einschreibezeit zu den Prüfungen und Abprüfung evtl. Prüfungsvorleistungen werden die Termine zu den mündlichen Prüfungen im WiSe nach Nachnamen von A nach Z vergeben und im SoSe von Z nach A. Die Prüfungstermine mit Tag und Uhrzeit sind dann in selma einsehbar.
Die TU Dresden bietet durch das Lehrzentrum Sprachen und Kulturen
ihren Studenten den derzeit kostenlosen Service der Übersetzung von TU-Dokumenten an. Information dazu finden Sie hier!
Bitte beachten Sie dort angegebenen Informationen.
Entsprechend den Regelungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes können beurlaubte Studenten Prüfungen ablegen (siehe § 21 Abs. 3 SächsHSG). Hierzu zählt auch die Abschlussarbeit, welche im Urlaubssemester angemeldet, bzw. abgegeben werden kann.
Schreiben an den jeweiligen Prüfungsausschuss, in dem das persönliche Anliegen geschildert und begründet wird. Bitte geben Sie dazu folgende Angaben mit an: Name, Matrikelnummer, Anschrift, Tel.-Nr., E-Mail, Studiengang, Datum der Antragstellung, Unterschrift.
Reichen Sie den Antrag ggfs. mit Nachweisen im Prüfungsamt ein.
Ein Urlaubssemester wird grundsätzlich beim Immatrikulationsamt der TU Dresden beantragt.
Hinweise dazu und das Antragsformular finden Sie auf der Seite des Immatrikulationsamtes der TU Dresden.
Ein Urlaubssemester hat prüfungsrechtlich eine aufschiebende Wirkung.
Im Urlaubssemester dürfen Sie Prüfungen ablegen.
Im Urlaubssemester bleibt die Fachsemesteranzahl stehen.
Regeln zur Begründung eines Urlaubssemesters und Fristen zur Beantragung erfragen Sie bitte im Immatrikulationsamt.
Kommen Sie gegen Ende Ihres Studiums reichen Sie den "Antrag auf Ausstellung der Zeugnisunterlagen" im Prüfungsamt ein, siehe Formulare. Diesen können Sie auch vorab einreichen. Nach dem Vorliegen aller Prüfungsergebnisse werden dann die Zeugnisunterlagen erstellt und in die Unterschriftenrunde gegeben. Nach dem Rücklauf, der ca. 2-4 Wochen benötigen kann, erhalten Sie eine Email zur Abholung oder Ihnen können die Zeugnisunterlagen unter Angabe einer Adresse zugesandt werden.
Die Zeugnisunterlagen erhalten Sie im Original in einfacher Ausfertigung. Alle Eigenurkunden der TU Dresden, die in beglaubigter Form benötigt werden, dürfen von den Beglaubigungsstellen der TU Dresden amtlich beglaubigt werden. Bitte informieren Sie sich vorher im Dezernat Studium und Weiterbildung / Amtliche Beglaubigungen über die notwendigen Unterlagen, Öffnungszeiten usw.
Die Exmatrikulation erfolgt durch das Immatrikulationsamt von Amts wegen immer erst zum Ende des Semesters (31.03. bzw. 30.09.).
Wenn Sie nicht auf die Exmatrikulation warten können/möchten, können Sie jederzeit selbst einen ANTRAG stellen.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Immatrikulationsamtes der TU Dresden.
Hinweise seitens des Immatrikulationsamtes zur Exmatrikulation
Wenn Sie die letzte Prüfungsleistung erbracht haben (Klausurarbeit geschrieben, mündliche Prüfungsleistung abgelegt, Abschlussarbeit angemeldet), sich sicher sind, dass Sie diese bestanden haben und diese noch nicht verbucht ist - können Sie sich dennoch schon selbst exmatrikulieren. Eine Verbuchung der letzten Prüfungsleistung, z.B. Klausurnote, Bewertung der Abschlussarbeit kann auch im exmatrikulierten Zustand erfolgen.
Achtung - Ausnahme Praktikum: Bei der Verbuchung der Praktikumsleistung müssen Sie zum Tag des Prüfungsdatums (Datum an dem der Bericht begutachtet wird oder die Präsentation gehalten wird) immatrikuliert sein. Die Praktikumsleistung wird durch die/den Praktikumsbeauftragte/n dem Prüfungsamt gemeldet, bitte dort evtl. abklären.
Weitere Informationen zur Exmatrikulation finden Sie auf den Internetseiten des Immatrikulationsamtes.
Laut Prüfungsordnung §14 ist es möglich, wegen einer Behinderung bzw. chronischer Krankheit einen Nachteilsausgleich für Prüfungsleistungen zu beantragen. Geeignete Ausgleichsmaßnahmen sind z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, andere Prüfungstermine oder Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches einschließlich der angestrebten Ausgleichsmaßnahmen sind beim Prüfungsausschuss zu beantragen (Antrag) und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Nachweise glaubhaft zu machen (mit ärztlichem Attest, ggfs. amtsärztliches Attest). Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende im Auftrag des Prüfungsausschusses nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei Bedarf können Sie an der Fakultät Psychologie individuelle Prüfungstermine mit den Prüfer:innen vereinbaren. Bitte wenden Sie sich hierzu selbstständig an die Prüfer:innen, tragen Ihren Grund vor, vereinbaren einen individuellen Prüfungstermin für die entsprechende mündliche Prüfung und melden sich mit dem Formular "Anmeldung zum individuellen Prüfungstermin" über das Prüfungsamt schriftlich an.
Der Erlass einer gewissen Prozentzahl an Versuchspersonenstunden im Zuge eines Nachteilsausgleiches muss ebenso über den Antrag auf Nachteilsausgleich beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Da die VPh jedoch ein wichtiger Bestandteil in der Ausbildung an der Fakultät Psychologie darstellen, sind diese grundsätzlich zu erbringen und die Versuchsleiter:innen angehalten, bei den Versuchen niemanden auszuschließen. Dienlich kann hierzu ein vom Prüfungsausschuss erstellter Brief an die Versuchsleiter:innen sein, den Sie bei Absagen vorlegen können. Sollte es doch vermehrt zu Absagen kommen und Sie eine Reduktion der VPh über einen Nachteilsausgleich beantragen wollen, weisen Sie bitte die Absagen mit diesem Formblatt nach und reichen einen formlosen schriftlichen begründeten Antrag auf Nachteilsausgleich mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. ärztliches Attest) sowie dem Formblatt ein.