Mitteilungen des Prüfungsausschusses für den Master-Studiengang Psychologie: Human Performance in Socio-Technical Systems
- Wichtige Festlegungen des Prüfungsausschusses
- Mitteilungen aus den Prüfungsausschusssitzungen
- Festlegung zu Rücktritten von Prüfungsleistungen
Wichtige Mitteilungen und Festlegungen des Prüfungsausschusses (PA) für Studierende (ab Oktober 2013)
Aufgrund von Rechtsunsicherheit ist es nach Festlegung des Prüfungsausschusses ab sofort nicht mehr möglich, vorläufige Abschlussbescheinigungen nur mit Vorliegen einer Bestätigung über die bestandene Abschlussarbeit zu erhalten.
Abschlussbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss des Studiums zur vorzeitigen Verwendung für den weiteren Werdegang, solang die Zeugnisunterlagen noch nicht vollständig unterschrieben zur Verfügung stehen, können auf Anfrage erstellt werden, wenn alle erforderlichen Modulprüfungen erfolgreich erbracht sind und die Gutachten zur Abschlussarbeit von beiden Gutachter:innen mit Note unterschrieben vorliegen.
(gültig seit November 2023)
Der nach der zweiten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung HPSTS vom 27.11.2019 nach Artikel 2 (4) geplante Zwangsübertritt („Diese Änderungssatzung (PO 2020) gilt ab WiSe 2022/23 für alle im Masterstudiengang HPSTS immatrikulierten Studierenden.“) wurde mit Festlegung des Prüfungsausschusses vom 30.05.2022 dauerhaft ausgesetzt.
Ein freiwilliger Übertritt auf diese Änderungssatzung ist ebenso nach Festlegung des Prüfungsausschusses vom 30.05.2022 jederzeit mit Formular zum Übertritt möglich.
Die wesentlichen Änderungen der Module sind in dieser Äquivalenztabelle zu finden.
Grundsätzlich können erbrachte Prüfungsleistungen bei Äquivalenz zu curricularen Leistungen entsprechend der Studienordnung (siehe Modulbeschreibungen) angerechnet werden. Besteht keine Äquivalenz zu einem curricularen Modul, gibt es die Möglichkeit der Strukturellen Anrechnung im Wahlpflichtbereich (nur Master-Studiengänge!).
Voraussetzungen zur Strukturellen Anrechnung:
- das erbrachte Modul entspricht dem Sinn und Zweck der vorhandenen Wahlpflichtmöglichkeiten als hätte es ein eigenes Wahlpflichtmodul sein können (über den Antrag auf Strukturelle Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Unklarheit, ob das erbrachte Modul in das Profil des Wahlpflichtbereiches des entsprechenden Master-Studienganges passt, fragen Sie bitte ggfs. vorher bei der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden an)
- der Wahlpflichtbereich ist noch nicht vollständig erbracht - die Strukturelle Anrechnung ist nur im Wahlpflichtbereich möglich und nur im Umfang der im Wahlpflichtbereich zu erbringenden Leistungspunktanzahl
- es handelt sich um ein abgeschlossenes Modul (es können keine einzelnen Lehrveranstaltungen, ohne Prüfungsleistung, etwa 3Credits-Sitzscheine angerechnet werden, es muss ein vollständiges Modul sein)
- das auswärtig erbrachte Modul muss auf einem Master-Niveau erbracht worden und in der Form nachgewiesen werden.
Informationen zur Antragstellung: Es ist ein Antrag auf Anrechnung zu stellen und die Modulbeschreibung sowie der Leistungsnachweis im Original mit Ausweisung des Moduls, den erbrachten Credits und der Bewertung einzureichen. Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise zur Anerkennung von Noten.
Es können laut §17 (5) MPO nur Noten von vergleichbaren Notensystemen anerkannt werden: "..Noten sind - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die weitere Notenbildung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen, sie gehen nicht in die weitere Notenbildung ein ..".
Studierende, die Noten von unvergleichbaren Notensystemen für ihre im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen ausgewiesen haben und diese an der TUD angerechnet haben wollen, können ein erstelltes Informationsblatt "Vergleichbare Notensysteme" (idealerweise schon vor Ort) den Prüfern an ausländischen Hochschulen vorlegen, mit dem Prüfer an ausländischen Hochschulen über unser Notensystem informiert werden sollen und die im Ausland erbrachte Note in einem "Grade Transfer" in das Notensystem der TUD einordnen können. Nur mit einem Grade Transfer können in einem Anrechnungsverfahren Noten von unvergleichbaren Notensystemen einfließen.
Der Prüfungsausschuss hat die Form und Frist eines freiwilligen Übertritts auf die zweite Satzung der Änderung der PO sowie dritte Satzung der Änderung der SO festgelegt:
„Studierende, die vor dem WiSe 2020/21 im Master-Studiengang Psychologie: Human Performance in Socio Technical Systems immatrikuliert sind, können gemäß den Regelungen der Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung einen Übertritt erklären. Der Übertritt ist ab sofort bis spätestens 31.10.2021 schriftlich im Prüfungsamt, bevorzugt mit dem entsprechenden Formblatt zu erklären.“
Zeitigster Beginn der Master-Arbeit (Oktober 2013)
In der Regel sollten die Module MA-HPSTS-1 bis -7 vor der Zulassung zur Master-Arbeit bestanden sein.
Mindestbearbeitungszeit Master-Arbeiten (Mai 2019)
Der PA legt fest, dass die Mindestbearbeitungszeit von Master-Arbeiten die Hälfte der laut Prüfungsordnung festgelegten maximalen Bearbeitungszeit beträgt.
Externe Begutachtung von Master-Arbeiten (Oktober 2013)
Gemäß § 21 (2) Master-Prüfungsordnung bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn die Master-Arbeit extern begutachtet werden soll. Der PA legt fest, dass bei externen Gutachtern der erste Gutachter einen begründeten Antrag zur Wahl des externen Gutachters in Schriftform an den Prüfungsausschussvorsitzenden stellt. Nach Entscheidung werden der erste und der zweite Gutachter darüber schriftlich informiert und auf die Notwendigkeit des Austauschs über Standards in der Bewertung hingewiesen.
Die Ausweisung der relativen Abschlussnoten auf den Master-Zeugnissen, die auf Grundlage der Absolventen der letzten 6 Semester berechnet wird, soll aufgrund von statistischer Unsicherheit erst ab einer in die Berechnung einbezogenen Anzahl von mind. 90 Studierenden erfolgen.
Der PA beschließt, dass die Umwahl von Modulen aus dem Wahlpflichtbereich mit Modulen aus dem Zusatzbereich auch mehrere Module betreffen kann und diese Umwahl in Form einer abschließenden Kontenklärung vor der Zeugniserstellung einmalig zu einem Zeitpunkt möglich ist.
Der PA legt fest, dass unter Zustimmung aller Beteiligten zu folgenden Bedingungen eine Prüfung per Videokonferenz durchgeführt werden kann.
Gemäß § 22 (3) Master-Prüfungsordnung trägt das Zeugnis das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsbestandteil erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Master-Arbeit, ist der Tag der Abgabe der Master-Arbeit das Zeugnisdatum.
Laut Master Prüfungsordnung § 3 Abs. 3 ist "Den Studierenden .. für jede Modulprüfung auch die jeweilige Wiederholungsmöglichkeit bekannt zu geben".
Die Möglichkeit zur Wiederholung kann eine Wiederholungsprüfung im Folgesemester sein oder auch der nächst mögliche reguläre Prüfungstermin laut Studienablaufplan. Über das Angebot einer Wiederholungsprüfung entscheiden die Prüfer individuell. Dies ist nach Möglichkeit frühzeitig bekannt zu geben.
Der PA legt folgende Zeiträume für die regulären Prüfungen fest:
- Wintersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 15.03.
- Sommersemester: eine Woche nach Lehrveranstaltungsende bis 15.09
Der PA legt folgende Zeiträume für die Wiederholungsprüfungen fest:
- Wintersemester: von November bis Lehrveranstaltungsende (Prüfungseinschreibung findet Ende Oktober statt)
- Sommersemester: von Mai bis Lehrveranstaltungsende (Prüfungseinschreibung findet Ende April statt)
Da in den Prüfungsordnungen keine konkrete Angabe über den Zeitpunkt der nächsten Wiederholung festgelegt ist, kann vom Prüfer individuell entschieden werden, ob er eine Wiederholungsprüfung im nächsten Semester anbietet, oder ob die Wiederholungsmöglichkeit der nächste reguläre Prüfungstermin nach Studienablaufplan bedeutet. Dies sollte nach Möglichkeit frühzeitig bekannt gegeben werden.