Mitteilungen des Prüfungsausschusses für den Diplom-Studiengang
- Wichtige Festlegungen des Prüfungsausschusses für Studierende (ab Mai 2008)
- Mitteilungen aus dem Prüfungsausschuss
- Rücktritt von Prüfungen
- Selbstverpflichtung zum Nachteilsausgleich
Wichtige Festlegungen des Prüfungsausschusses (PA) für Studierende (ab Mai 2008)
Mitteilungen aus dem Prüfungsausschuss
- Mai 2022
- November 2021
- Mai 2021
- November 2020
- Mai 2020
- November 2019
- April 2019
- November 2018
- April 2018
- November 2017
- April 2017
- Oktober 2016
- April 2016
- November 2015
- April 2015
- Oktober 2014
- April 2014
- November 2013
Rücktritt von Prüfungen
Dieses Problem wird durch den § 8 (2) der Prüfungsordnung der FR Psychologie geregelt, d.h.: "Der Kandidat kann von einer Fachprüfung bis zu 14 Tage vor dem anberaumten Termin ohne Angabe von Gründen zurücktreten". Diese Regelung wird eingeschränkt durch § 4 (2), in dem ausgeführt ist, dass sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung auf höchstens zwei Prüfungszeiträume (Staffelprüfung) zu verteilen sind. Das bedeutet, ein Rücktritt ohne Angaben von Gründen bis zu 14 Tagen vor dem Prüfungstermin ist nur für Prüfungen zutreffend, die in der 1. Prüfungsstaffel bzw. als Freischuss absolviert werden.
Sollten Studierende innerhalb von 14 Tagen von einer Prüfung zurücktreten wollen, bzw. einen Prüfungstermin bei einer 2. Prüfungsstaffel nicht wahrnehmen können, so ist unverzüglich, und zwar vor dem Prüfungstermin, eine schriftliche glaubhafte Begründung beim Prüfungsamt vorzulegen.
Bei Krankheit des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Dafür sind diese Formulare mit Erläuterung für die Ärztin/den Arzt zu nutzen.
Selbstverpflichtung zum Nachteilsausgleich
Analog den Regelungen zum Nachteilsausgleich in den Bachelor- und Master-Studiengängen Psychologie verpflichtet sich der PA, nachfolgende Selbstverpflichtung weiterhin als Grundlage für sein Handeln zu nehmen:
(1) Macht der Studierende glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung bzw. chronischer Krankheit nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm vom Prüfungsausschussvorsitzenden gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
(2) Macht der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende in Absprache mit dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Als geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich kommen z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule oder ein anderer Prüfungstermin in Betracht. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.