Mitteilungen des Prüfungsausschusses für den Diplom-Studiengang
- Wichtige Festlegungen des Prüfungsausschusses für Studierende (ab Mai 2008)
- Mitteilungen aus dem Prüfungsausschuss
- Rücktritt von Prüfungen
- Selbstverpflichtung zum Nachteilsausgleich
Wichtige Festlegungen des Prüfungsausschusses (PA) für Studierende (ab Mai 2008)
Der PA legt fest, dass die Mindestbearbeitungszeit von Diplomarbeiten drei Monate beträgt.
Der PA hat in seiner Sitzung im Mai 2008 festgelegt und nun erneut gefestigt, dass die Vergabe von Versuchspersonenstunden außerhalb von Forschungsaktivitäten der FR Psychologie nicht genehmigt werden, da der Bedarf an Versuchspersonenstunden an der Fachrichtung durch die Regelung, dass Studierende 20 Versuchspersonenstunden nachweisen müssen, bei weitem nicht gedeckt werden.
Studierenden, die als Begründung für Überschreitung der Förderhöchstdauer (§ 15 (3) BAföG) studienorganisatorische Gründe anführen (z.B. Überschreitung der RSZ, da bestimmte Pflichtseminare nicht wie vorgesehen besucht werden konnten), müssen sich rechtzeitig eine schriftliche Bestätigung im Büro der Studienorganisation ausstellen lassen und diese bei Bestätigung des Antrages durch das Prüfungsamt mit vorlegen.
Aus gegebenem Anlass legt der PA fest, dass Leistungsnachweise und Teilnahmebestätigungen nur noch mit Unterschrift des Veranstaltungsleiters und dem Stempel der zuständigen Professur an die Studierenden ausgegeben werden. Im Prüfungsamt werden nur noch unterschriebene und abgestempelte Scheine im Original entgegengenommen.
Der PA legt fest, dass beim Studium Generale eine Anerkennung von Veranstaltungen aus der Ausbildung oder anderen Einrichtungen bis zu einem Umfang von 2 SWS möglich ist.
Gemäß § 19 (2) PO wird der zweite Gutachter auf Vorschlag des ersten Gutachters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Der PA legt fest, dass es ab sofort nötig ist, dass bei externen Gutachtern der erste Gutachter einen begründeten Antrag zur Wahl des externen Gutachters in Schriftform an den Prüfungsausschussvorsitzenden stellt. Nach Entscheidung werden der erste und der zweite Gutachter darüber schriftlich informiert und auf die Notwendigkeit des Austauschs über Standards in der Bewertung hingewiesen.
Der PA wurde darüber informiert, dass Studierende verschiedentlich nach erfolgreichem Absolvieren aller Fachprüfungen und vor Anmeldung der Diplomarbeit ein zusätzliches Praktikum einlegen möchten, obwohl sie die in der Studienordnung geforderten 4 Monate Praktikum bereits nachgewiesen haben. Der PA hat festgelegt, dass dieses Vorgehen nicht unterstützt wird, weil es der gültigen Studienordnung widerspricht.
Mitteilungen aus dem Prüfungsausschuss
- Mai 2022
- November 2021
- Mai 2021
- November 2020
- Mai 2020
- November 2019
- April 2019
- November 2018
- April 2018
- November 2017
- April 2017
- Oktober 2016
- April 2016
- November 2015
- April 2015
- Oktober 2014
- April 2014
- November 2013
Rücktritt von Prüfungen
Dieses Problem wird durch den § 8 (2) der Prüfungsordnung der FR Psychologie geregelt, d.h.: "Der Kandidat kann von einer Fachprüfung bis zu 14 Tage vor dem anberaumten Termin ohne Angabe von Gründen zurücktreten". Diese Regelung wird eingeschränkt durch § 4 (2), in dem ausgeführt ist, dass sowohl die Diplom-Vorprüfung als auch die Diplomprüfung auf höchstens zwei Prüfungszeiträume (Staffelprüfung) zu verteilen sind. Das bedeutet, ein Rücktritt ohne Angaben von Gründen bis zu 14 Tagen vor dem Prüfungstermin ist nur für Prüfungen zutreffend, die in der 1. Prüfungsstaffel bzw. als Freischuss absolviert werden.
Sollten Studierende innerhalb von 14 Tagen von einer Prüfung zurücktreten wollen, bzw. einen Prüfungstermin bei einer 2. Prüfungsstaffel nicht wahrnehmen können, so ist unverzüglich, und zwar vor dem Prüfungstermin, eine schriftliche glaubhafte Begründung beim Prüfungsamt vorzulegen.
Bei Krankheit des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Dafür sind diese Formulare mit Erläuterung für die Ärztin/den Arzt zu nutzen.
Selbstverpflichtung zum Nachteilsausgleich
Analog den Regelungen zum Nachteilsausgleich in den Bachelor- und Master-Studiengängen Psychologie verpflichtet sich der PA, nachfolgende Selbstverpflichtung weiterhin als Grundlage für sein Handeln zu nehmen:
(1) Macht der Studierende glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung bzw. chronischer Krankheit nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm vom Prüfungsausschussvorsitzenden gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
(2) Macht der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende in Absprache mit dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Als geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich kommen z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule oder ein anderer Prüfungstermin in Betracht. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.